🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus.
Folgenbeschreibung:
Folgenbeschreibung
Wir starten in den großen Staatsrechtsblock — und zwar mit dem Verfassungsprozessrecht. In dieser Einstiegsfolge verschaffen wir uns einen Überblick und schauen uns vor allem die Technik der Prüfung an. Die gute Nachricht gleich vorweg: Hier muss man kaum etwas auswendig lernen. Wer Sinn und Zweck der Verfahren versteht, kann sich die Sachentscheidungsvoraussetzungen allein aus dem Gesetz erschließen.
Zunächst klären wir den Klausurbezug und den Begriff der Sachentscheidungsvoraussetzung — jene Voraussetzungen, die euch die Tür zur Begründetheit öffnen. Wir erklären, warum die Zulässigkeit ein Filter ist (anschaulich als Trichter oder Sieb, das nach unten hin immer engmaschiger wird) und warum dahinter neben der praktischen Entlastung des Gerichts auch eine rechtsstaatliche Dimension steht — Stichwort gesetzlicher Richter, Art. 101 Abs. 1 GG. Außerdem unterscheiden wir allgemeine und besondere Sachentscheidungsvoraussetzungen und zeigen, wie man sie aus § 13 BVerfGG und den allgemeinen Verfahrensvorschriften ab § 17 BVerfGG herleitet.
Im Zentrum stehen die fünf allgemeinen Voraussetzungen, die ihr tatsächlich prüft: die Zuständigkeit des BVerfG (Enumerationsprinzip, § 13 BVerfGG, Art. 93 GG — mit dem Hinweis, dass Zuständigkeit und Statthaftigkeit zusammenfallen und ihr die ganze Normenkette nennt), die Berechtigung zur Verfahrenseinleitung (Antragserfordernis, tauglicher Antragsgegner, Intra- und Interorganstreit), der taugliche Verfahrensgegenstand (Akt öffentlicher Gewalt, rechtserhebliche Maßnahme beim Organstreit, verkündetes Recht bei der abstrakten Normenkontrolle), der Verfahrensgrund als Ausschluss der Popularklage (Antrags- bzw. Beschwerdebefugnis, Möglichkeitstheorie, Prozessstandschaft, der Streit um Art. 93 Abs. 1 Nr. 2 GG und § 76 Abs. 1 Nr. 1 BVerfGG) sowie der ordnungsgemäße, formgerechte Antrag (§ 23 Abs. 1, § 64 Abs. 2, § 92 BVerfGG). Immer wieder ziehen wir dabei die Parallele zum Verwaltungsprozessrecht.