Explore every episode of the podcast Kurzerklärt - Der Jurapodcast
| Title | Pub. Date | Duration | |
|---|---|---|---|
| Erstsemesterfolge: Wie geht der Gutachtenstil? | 26 oct. 2026 | 00:15:20 | |
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Nachdem wir uns allgemein angeschaut haben, wie man eine gute Klausur schreibt, nehmen wir uns heute das wichtigste Handwerkszeug im Detail vor: den Gutachtenstil. Er ist die Sprache, in der ihr eure juristische Prüfung aufschreibt — und wer ihn von Anfang an beherrscht, spart sich im ganzen Studium viel Ärger. Wir klären zuerst, warum überhaupt im Gutachtenstil geprüft wird: Er macht euren Gedankengang Schritt für Schritt nachvollziehbar und zwingt euch, ergebnisoffen zu prüfen, statt das Ergebnis vorwegzunehmen. Dann gehen wir die vier Schritte durch, aus denen jede Gutachtenprüfung besteht: den Obersatz als Hypothese (im Konjunktiv — „A könnte … haben”), die Definition der Voraussetzungen, die Subsumtion, bei der ihr die Definition auf euren konkreten Sachverhalt anwendet, und das Ergebnis als Schlusssatz (im Indikativ). Gerade die Subsumtion ist der Punkt, an dem Punkte gewonnen oder verschenkt werden — denn hier geht es um echtes Anwenden am Sachverhalt, nicht um das bloße Wiederholen der Definition. Außerdem grenzen wir den Gutachtenstil vom Urteilsstil ab (Ergebnis zuerst, dann Begründung) und klären die entscheidende Frage: Wann prüft ihr ausführlich im Gutachtenstil und wann genügt der knappe Urteils- bzw. Feststellungsstil? Die Antwort steuert ihr über die Schwerpunktsetzung — Problematisches wird ausgeführt, Unproblematisches knapp festgestellt. Zum Schluss schauen wir uns die typischen Anfängerfehler an und wie ihr mehrere Prüfungspunkte sauber ineinander verschachtelt. Ihr erfahrt,
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| Erstsemesterfolge: Wie schreibe ich gute Klausuren? | 24 oct. 2026 | 00:21:57 | |
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Heute geht es um eine Fähigkeit, die über euren gesamten Studienerfolg entscheidet und die man — anders als viele denken — tatsächlich lernen kann: das Klausurenschreiben. Wir schauen uns an, wie ihr aus eurem juristischen Wissen eine überzeugende Klausur macht, und zwar entlang von vier Bausteinen: Sprache, Stil, Technik und die Frage, was eine wirklich gute Klausur ausmacht. Bei der Sprache klären wir, warum Präzision und Sachlichkeit zählen, wie ihr die juristische Fachsprache sauber einsetzt und Umgangssprache vermeidet. Beim Stil steht der Gutachtenstil im Zentrum — Obersatz, Definition, Subsumtion, Ergebnis — und ihr lernt, wann ihr ihn einsetzt und wann der knappere Urteilsstil für Unproblematisches genügt. Denn genau diese Steuerung zwischen „ausführlich” und „knapp” trennt in der Klausur die Spreu vom Weizen. Bei der Technik geht es um das Handwerk: den Sachverhalt sorgfältig erfassen, eine Lösungsskizze anlegen, die Zeit richtig einteilen und die Prüfung sauber aufbauen. Und zum Schluss bringen wir alles zusammen zu der Frage: Wie schreibe ich eine gute Klausur? Es geht darum, Schwerpunkte und Probleme zu erkennen, am Sachverhalt zu argumentieren statt Wissen abzuladen, Streitstände nur dort auszubreiten, wo sie der Fall verlangt, und am Ende eine lesbare, strukturierte Arbeit abzugeben. So habt ihr von Anfang an das Rüstzeug, mit dem ihr jede Klausur angehen könnt. Ihr erfahrt,
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| ÖR163 Verfassungsprozessrecht | Verfassungsbeschwerde | Aufbau | 22 oct. 2026 | 00:18:37 | |
Wir bleiben im Verfassungsprozessrecht — und nach dem Überblick zur Technik aus der letzten Folge nehmen wir uns heute das mit Abstand wichtigste Verfahren vor: die Verfassungsbeschwerde. Ziel der Folge ist, euch den kompletten Aufbau zu skizzieren und an den entscheidenden Stellen schon ein Problembewusstsein zu entwickeln. Zuerst werfen wir einen Blick von oben auf die Gesamtstruktur, dann gehen wir die einzelnen Punkte im Überblick durch. In der Zulässigkeit arbeiten wir uns durch die bekannten Stationen: die Zuständigkeit des BVerfG (Art. 93 Abs. 1 Nr. 4a GG, §§ 13 Nr. 8a, 90 ff. BVerfGG), die Beschwerdefähigkeit (das weite „jedermann” und die Grundrechtsfähigkeit), die Prozessfähigkeit, den tauglichen Beschwerdegegenstand (jeder Akt öffentlicher Gewalt) und — als engmaschigstes Sieb — die Beschwerdebefugnis: die Möglichkeit, selbst, gegenwärtig und unmittelbar in eigenen Grundrechten verletzt zu sein. Dazu kommen die Rechtswegerschöpfung (§ 90 Abs. 2 BVerfGG) und der Grundsatz der Subsidiarität sowie Form und Frist (§ 23 Abs. 1, § 92, § 93 BVerfGG). In der Begründetheit skizzieren wir den Prüfungsaufbau und den richtigen Maßstab: Bei Freiheitsgrundrechten die Dreiteilung Schutzbereich, Eingriff und verfassungsrechtliche Rechtfertigung (Schranken, Schranken-Schranken, Verhältnismäßigkeit), bei Gleichheitsgrundrechten die Prüfung von Ungleichbehandlung und Rechtfertigung. Außerdem schauen wir auf die Besonderheit der Urteilsverfassungsbeschwerde, bei der das BVerfG keine Superrevisionsinstanz ist, sondern nur die Verletzung spezifischen Verfassungsrechts prüft. So habt ihr das vollständige Gerüst, um eine Verfassungsbeschwerde in der Klausur sicher aufzubauen. Ihr erfahrt,
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| SR270 Strafrecht AT | Vorsatz | Einstieg | Zeitpunkt des Vorsatzes | 21 oct. 2026 | 00:21:58 | |
Heute geht es um einen der zentralen Begriffe des Strafrechts: den Vorsatz. An ihm führt in strafrechtlichen Klausuren kaum ein Weg vorbei — von den Tötungs- und Körperverletzungsdelikten über Eigentums- und Vermögensdelikte bis zur Abgrenzung von der Fahrlässigkeit. Und der Vorsatz ist weit mehr als die schnell auswendig gelernte Formel vom „Wissen und Wollen der Tatbestandsverwirklichung”: Dahinter steht die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Staat einem Menschen ein strafrechtlich relevantes Verhalten persönlich zurechnen darf. Wir starten bei der gesetzlichen Grundlage: § 15 StGB macht vorsätzliches Handeln zum Regelfall und stellt Fahrlässigkeit nur unter Strafe, wo das Gesetz es ausdrücklich anordnet. Anhand zweier Fälle — der gezielten Tötung und dem unvermeidbaren tödlichen Verkehrsunfall — zeigen wir, warum die bloße Verwirklichung des objektiven Tatbestands nicht genügt und warum der Vorsatz das Kernstück des Handlungsunrechts bildet. Dazu ordnen wir kurz das Verhältnis von Vorsatz und Fahrlässigkeit ein (Aliud- und Plus-Minus-Verständnis) — für die Klausur genügt: Wer den Vorsatz verneint, muss an eine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit denken (§§ 222, 229 StGB). Dann erarbeiten wir die Definition: Aus § 16 StGB (Tatbestandsirrtum) folgt das Wissenselement, nach Rechtsprechung und herrschender Lehre tritt das Willenselement hinzu — kognitive und voluntative Komponente. Wir werfen einen kurzen Blick auf die Abgrenzung von dolus eventualis und bewusster Fahrlässigkeit (Billigungstheorie — eine eigene Folge folgt), vertiefen das Wissenselement (sachgedankliches Mitbewusstsein, Parallelwertung in der Laiensphäre) und klären schließlich den Zeitpunkt: Der Vorsatz muss „bei Begehung der Tat” vorliegen (§ 16 Abs. 1 Satz 1, § 8 StGB — Koinzidenzprinzip). Deshalb sind dolus antecedens (vorher) und dolus subsequens (nachher) unbeachtlich. Ihr erfahrt,
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| Erstsemesterfolge: Einführung ins besondere Verwaltungsrecht | 20 oct. 2026 | 00:15:06 | |
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Letztes Mal haben wir uns das Allgemeine Verwaltungsrecht angeschaut — die Regeln, die für jedes Verwaltungshandeln gelten und sozusagen „vor die Klammer gezogen” sind. Heute machen wir den nächsten Schritt und werfen einen ersten Blick auf das Besondere Verwaltungsrecht: die einzelnen Sachgebiete, in denen die Verwaltung tatsächlich tätig wird. Wir klären zunächst das Zusammenspiel: Das Allgemeine Verwaltungsrecht stellt die Werkzeuge bereit — allen voran den Verwaltungsakt und das Verfahren nach dem VwVfG —, während das Besondere Verwaltungsrecht die jeweiligen Ermächtigungsgrundlagen und die materiellen Maßstäbe für das konkrete Sachgebiet liefert. Wer einen Verwaltungsakt prüft, holt sich die Ermächtigungsgrundlage also aus dem Besonderen Verwaltungsrecht und baut die Prüfung mit den Regeln des Allgemeinen Teils auf. Danach geben wir euch einen Überblick über die wichtigsten Referenzgebiete, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen: das Polizei- und Ordnungsrecht als Kern der Gefahrenabwehr, das Kommunalrecht, das öffentliche Baurecht (Bauplanungs- und Bauordnungsrecht) sowie weitere Felder wie das Wirtschaftsverwaltungs- und Umweltrecht. Außerdem erklären wir, warum vieles davon Landesrecht ist und es deshalb nicht das eine große Gesetzbuch für das Besondere Verwaltungsrecht gibt. Damit habt ihr die Landkarte, um euch in den einzelnen Gebieten zurechtzufinden. Ihr erfahrt,
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| ZR143 Schuldrecht AT | Erlöschen von Schuldverhältnissen | Die Tilgungsreihenfolge | §§ 366, 367 BGB | 19 oct. 2026 | 00:29:44 | |
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus. Folgenbeschreibung: 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| Gastbeitrag: Zur Leihmutterschaft und zum Schwangerschaftsabbruch mit Prof. Dr. Liane Wörner | 18 oct. 2026 | 02:08:40 | |
Folgenbeschreibung Heute gibt es ein besonderes Format bei Kurzerklärt: einen Gastbeitrag. Zu Gast ist Prof. Dr. Liane Wörner, LL.M. (UW-Madison). Sie hat den Lehrstuhl für Strafrecht, Strafprozessrecht, Strafrechtsvergleichung, Medizinstrafrecht und Rechtstheorie an der Universität Konstanz inne. Außerdem war sie wissenschaftliche Koordinatorin der Arbeitsgruppe „Schwangerschaftsabbruch” der Kommission für reproduktive Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin (KOMrSF) und ist Hostin des Podcasts recht:zeitig.
Den Anlass kennt ihr: Im Sommer 2026 hat Jens Spahn öffentlich gemacht, dass er und sein Mann über eine Leihmutterschaft in den USA Eltern geworden sind. Uns interessiert dabei nicht die Personalie. Uns interessiert, was die Debatte juristisch freilegt. Wem gehört die Entscheidung über Fortpflanzung, und wo und wie darf der Staat darauf einwirken?
In über zwei Stunden spannen wir einen Bogen über zwei Enden desselben Fadens, nämlich der reproduktiven Selbstbestimmung.
Am Ende steht die Frage, was beide Themen gemeinsam lehren und ob Strafrecht hier überhaupt das richtige Werkzeug ist.
Ihr erfahrt:
Weiterführende Beiträge von Prof. Dr. Liane Wörner Zur Leihmutterschaft und Familiengründung
Zum Schwangerschaftsabbruch
Weitere Beiträge
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| Erstsemesterfolge: Einführung ins allgemeine Verwaltungsrecht | 17 oct. 2026 | 00:14:10 | |
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Nachdem wir uns die Grundlagen des Staatsrechts angeschaut haben, wechseln wir heute in die zweite große Säule des Öffentlichen Rechts: das Allgemeine Verwaltungsrecht. Hier geht es um die Frage, wie der Staat eigentlich handelt, wenn er dem Bürger konkret gegenübertritt — und warum dieses Rechtsgebiet die Werkzeuge liefert, die euch im Studium und im Examen immer wieder begegnen. Wir klären zunächst, wo das Verwaltungsrecht im Öffentlichen Recht steht und wie man öffentliches von privatem Recht abgrenzt. Dann schauen wir uns die Handlungsformen der Verwaltung an — vom Verwaltungsakt über den öffentlich-rechtlichen Vertrag bis zu Rechtsverordnung, Satzung und schlichtem Verwaltungshandeln. Im Zentrum steht der Verwaltungsakt: Wir gehen die Legaldefinition des § 35 VwVfG Merkmal für Merkmal durch (hoheitliche Maßnahme einer Behörde auf dem Gebiet des öffentlichen Rechts zur Regelung eines Einzelfalls mit unmittelbarer Außenwirkung), weil ihr genau diese Prüfung später unzählige Male brauchen werdet. Außerdem ordnen wir alles in den rechtsstaatlichen Rahmen ein: die Gesetzmäßigkeit der Verwaltung mit Vorrang und Vorbehalt des Gesetzes (Art. 20 Abs. 3 GG), den Unterschied zwischen gebundener Entscheidung und Ermessen (§ 40 VwVfG) und einen ersten Blick darauf, wie man die Rechtmäßigkeit eines Verwaltungsakts aufbaut — Ermächtigungsgrundlage, formelle und materielle Rechtmäßigkeit. Zum Schluss werfen wir einen kurzen Ausblick auf den Rechtsschutz: Widerspruch und Verwaltungsgerichtsbarkeit. Ihr erfahrt,
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| Erstsemesterfolge: Staatsstrukturprinzipien | 16 oct. 2026 | 00:13:16 | |
Willkommen zu einer neuen Erstsemesterfolge! Heute legen wir das Fundament für das gesamte Staatsrecht: die Staatsstrukturprinzipien. In Art. 20 GG hat das Grundgesetz die grundlegenden Entscheidungen darüber getroffen, was für ein Staat die Bundesrepublik Deutschland eigentlich sein soll — und diese Prinzipien begegnen euch von der ersten Vorlesung an immer wieder. Wir gehen die fünf Prinzipien der Reihe nach durch: das Demokratieprinzip mit der Volkssouveränität (alle Staatsgewalt geht vom Volke aus, Art. 20 Abs. 2 GG) und der Legitimation durch Wahlen; das Rechtsstaatsprinzip mit Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 2 Satz 2 GG), Gesetzmäßigkeit der Verwaltung und Bindung aller Gewalten an Recht und Gesetz (Art. 20 Abs. 3 GG) sowie Verhältnismäßigkeit und Rechtssicherheit; das Bundesstaatsprinzip mit der Verteilung der Staatlichkeit auf Bund und Länder; das Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) als Auftrag zu sozialem Ausgleich; und das Republikprinzip als Absage an die Monarchie. Zum Schluss ordnen wir das Ganze ein: Warum diese Prinzipien nicht bloß Programmsätze sind, sondern echte verfassungsrechtliche Maßstäbe — und warum ihr Kern über die Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG sogar der Änderung durch den verfassungsändernden Gesetzgeber entzogen ist. Damit habt ihr das Gerüst, an dem ihr euch im Staatsrecht das ganze Studium über orientieren könnt. Ihr erfahrt,
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| SR269 Aktuelle Rechtsprechung | waffenrechtliche Straftatbestände | 14 oct. 2026 | 00:12:15 | |
🎙️ Neues Jahr, neue Struktur — ab 1. Januar! Kurzerklärt bekommt einen neuen Rhythmus für deinen Weg vom ersten Verstehen bis zur Klausur: Öffentliches Recht, Zivilrecht und Strafrecht ziehen in jeweils eigene Podcasts, sodass du genau dein Rechtsgebiet abonnieren kannst. Jede Woche nach festem Plan — montags Grundlagen in der Erklär-AG, mittwochs Wiederholung mit Karteikarten, freitags ein aktuelles Urteil eingeordnet, samstags Anwendung in der Großen Übung. Verstehen, wiederholen, einordnen, anwenden. Dazu bei „Mehr Kaffee als Kommentar”: dienstags Examensvorbereitung, donnerstags Referendariat, sonntags die klassische Folge — und für alle Saarheim-Fans jeden zweiten Sonntag ein neuer Saarheimer Fall. Such dir deine Podcasts aus, abonniere sie und sei zum Start dabei: Dein Rechtsgebiet. Dein Rhythmus. Folgenbeschreibung: Heute geht es um Straftatbestände, die die meisten nicht auf dem Schirm haben, die in Klausuren aber richtig Punkte bringen: die waffenrechtlichen Straftatbestände. Anlass ist eine ganz aktuelle Entscheidung des BGH (Beschluss vom 30.9.2024 – 6 StR 331/24, NStZ 2026, 565), die wieder einmal Strafrecht und Öffentliches Recht miteinander verbindet. Der typische Reflex im Fall einer Schreckschusspistole ist die gefährliche Körperverletzung nach § 224 StGB. Wer aber zusätzlich ins Waffengesetz schaut, sahnt ab: Nach § 52 Abs. 3 Nr. 2 lit. a WaffG (iVm Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 Satz 1) macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis eine Schusswaffe erwirbt, besitzt oder führt. Wir leiten die Begriffe sauber her — und zwar mit dem Wissen aus dem Öffentlichen Recht: Besitz übt aus, wer die tatsächliche Gewalt über die Waffe ausübt (Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 2 zu § 1 Abs. 4 WaffG); Führen liegt vor, wer sie außerhalb der eigenen Wohnung, Geschäftsräume, des befriedeten Besitztums oder einer Schießstätte ausübt (Nr. 4). Aus dem Zusammenspiel folgt: Außerhalb dieser Örtlichkeiten verdrängt das Führen den Besitz. Genau daran scheiterte im Fall die Verurteilung wegen Besitzes: Das Landgericht hatte keine Feststellungen dazu getroffen, ob der Angeklagte die Waffe auch zu Hause hatte — also blieb nur das Führen. Zum Schluss klären wir die Konkurrenzfrage für den Fall, dass beides feststeht: grundsätzlich Tateinheit (weil Besitz und Führen oft nahtlos ineinander übergehen), ausnahmsweise Tatmehrheit, wenn ein später gefasster Tatentschluss eine Zäsurwirkung entfaltet. Mitnehmen sollt ihr vor allem: Wenn die waffenrechtlichen Tatbestände im Bearbeitervermerk nicht ausgeschlossen sind, bringt schon der Hinweis bare Punkte. Ihr erfahrt,
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| Erstsemesterfolge: Einführung ins Zivilrecht (2) | 13 oct. 2026 | 00:20:06 | |
Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt größer, als es ist. Mit Zivilrecht habt ihr jeden Tag zu tun: beim Brötchenkauf, beim Handyvertrag oder beim Mieten eurer ersten WG. In dieser Folge schauen wir uns an, worum es im Zivilrecht geht, wie das BGB aufgebaut ist und wie ihr euch darin zurechtfindet. Auch hier gilt: Ihr müsst noch nichts perfekt können. Ihr sollt einen ersten Überblick bekommen, damit ihr in euren Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften wisst, wo ihr gerade seid. Das Feintuning machen wir in den nächsten Folgen gemeinsam. Ihr erfahrt:
Lasst euch nicht abschrecken, wenn das BGB am Anfang wie ein Labyrinth wirkt. Mit jeder Woche findet ihr euch besser zurecht, und bald werdet ihr die Paragraphen ganz selbstverständlich aufschlagen. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ZR142 Schuldrecht AT | Erlöschen von Schuldverhältnissen | Erfüllung gemäß § 362 | Überblick | 12 oct. 2026 | 00:23:07 | |
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| Erstsemesterfolge: Einführung ins Zivilrecht (1) | 11 oct. 2026 | 00:20:59 | |
Hallo Erstis, schön, dass ihr wieder dabei seid! Nach dem Öffentlichen Recht geht es heute um das zweite große Rechtsgebiet, das euch durchs ganze Studium begleiten wird: das Zivilrecht. Keine Angst, das klingt größer, als es ist. Mit Zivilrecht habt ihr jeden Tag zu tun: beim Brötchenkauf, beim Handyvertrag oder beim Mieten eurer ersten WG. In dieser Folge schauen wir uns an, worum es im Zivilrecht geht, wie das BGB aufgebaut ist und wie ihr euch darin zurechtfindet. Auch hier gilt: Ihr müsst noch nichts perfekt können. Ihr sollt einen ersten Überblick bekommen, damit ihr in euren Vorlesungen und Arbeitsgemeinschaften wisst, wo ihr gerade seid. Das Feintuning machen wir in den nächsten Folgen gemeinsam. Ihr erfahrt:
Lasst euch nicht abschrecken, wenn das BGB am Anfang wie ein Labyrinth wirkt. Mit jeder Woche findet ihr euch besser zurecht, und bald werdet ihr die Paragraphen ganz selbstverständlich aufschlagen. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR162 Verfassungsprozessrecht | Einstieg | 10 oct. 2026 | 00:25:28 | |
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| Erstsemesterfolge: Einführung in das Öffentliche Recht | 08 oct. 2026 | 00:24:23 | |
Herzlich willkommen an der Uni, liebe Erstis! Ihr habt euch für Jura entschieden, und vermutlich schwirrt euch gerade der Kopf: neue Stadt, neue Leute, dicke Gesetzbücher und Begriffe, die ihr noch nie gehört habt. Genau dafür ist diese Folge da. Wir starten gemeinsam ins Öffentliche Recht und klären ganz in Ruhe, worum es in diesem Rechtsgebiet eigentlich geht. Was unterscheidet es vom Zivil- und vom Strafrecht? Wie ist es aufgebaut? Und wie kommt ihr gut durch die ersten Wochen? Keine Sorge: Ihr müsst nach dieser Folge noch nichts auswendig können. Es geht darum, dass ihr eine erste Landkarte im Kopf habt und wisst, wo die einzelnen Vorlesungen später hingehören. Alles Weitere bauen wir in den nächsten Ersti-Folgen Schritt für Schritt auf. Ihr erfahrt:
Wir freuen uns, dass ihr dabei seid. Hört rein, nehmt euch die Zeit, und wenn es am Anfang noch etwas holpert: Das geht wirklich allen so. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| SR268 Strafrecht AT | Gesetzlichkeitsprinzip | Verbot des Gewohnheitstrechts | Rückwirkungsverbot | 07 oct. 2026 | 00:23:49 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Eine Folge aus gegebenem Anlass — die mündlichen Prüfungen stehen bevor, und das Gesetzlichkeitsprinzip eignet sich perfekt als Einstieg, Lückenfüller oder Klausur-Zusatzfrage. Ausgangspunkt sind zwei Vorschriften, die jeder sofort parat haben sollte: Art. 103 Abs. 2 GG und § 1 StGB — wortgleich, und damit Ausdruck dafür, wie zentral dieser Grundsatz ist. Dahinter steht der Satz nullum crimen, nulla poena sine lege und die rechtsstaatliche Garantiefunktion: Der Bürger muss schon vor der Tat wissen können, welches Verhalten mit Strafe bedroht ist. Wir zeigen, dass im Gesetzlichkeitsprinzip vier Garantien stecken (Verbot des Gewohnheitsrechts, Rückwirkungsverbot, Bestimmtheitsgebot, Analogieverbot) und nehmen uns heute die ersten beiden vor. Beim Verbot strafbegründenden Gewohnheitsrechts (nullum crimen sine lege scripta) klären wir, warum gesellschaftliche Überzeugungen und „das haben wir schon immer so gemacht" eine Strafbarkeit nicht begründen oder verschärfen können. Beim Rückwirkungsverbot (nullum crimen sine lege praevia) arbeiten wir die Abgrenzung heraus, die im Examen zählt: Erfasst ist die rückwirkende Begründung und Verschärfung der materiellen Strafbarkeit — rein verfahrensrechtliche Änderungen (Beispiel: Neufassung des Strafantragserfordernisses) dagegen nicht. Dazu nehmen wir § 2 StGB und die lex-mitior-Regel des § 2 Abs. 3 StGB mit. Zum Schluss steht die wohl bedeutendste Grundsatzentscheidung dazu: der Mauerschützen-Beschluss (BVerfGE 95, 96). Wir zeigen das Spannungsverhältnis zwischen dem strikt formalisierten Rückwirkungsverbot und der materiellen Gerechtigkeit, warum auch Rechtfertigungsgründe grundsätzlich erfasst sind — und warum das Vertrauen in eine menschenrechtswidrige Staatspraxis nach der verfassungsrechtlich modifizierten Radbruch'schen Formel keinen Schutz verdient. Ihr erfahrt,
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| ZR141 Schuldrecht AT | Zurückbehaltungsrecht gemäß § 273 BGB | 05 oct. 2026 | 00:23:28 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Weiter geht es in unserer Schuldrecht-AT-Reihe: Nachdem wir letzte Woche § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags — kennengelernt haben, schauen wir uns heute das allgemeine Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB an. § 320 war lex specialis zu § 273; heute drehen wir die Perspektive um und fragen, was eigentlich gilt, wenn gerade kein Synallagma vorliegt. Dafür klären wir zunächst die dogmatische Grundlage: § 273 beruht nicht auf einem Austauschverhältnis, sondern auf dem Gedanken von Treu und Glauben — es widerspricht Treu und Glauben, eine Leistung zu verlangen und die eigene, aus demselben rechtlichen Verhältnis stammende Verpflichtung nicht zu erfüllen. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen klausurfest durch: Wechselseitigkeit, Konnexität (mit dem wichtigen Hinweis, dass „dasselbe rechtliche Verhältnis" weit zu verstehen ist — es genügt ein natürlicher und wirtschaftlicher Zusammenhang, wie ihr am Lieferanten-Beispiel aus laufender Geschäftsverbindung seht), der Sonderfall des § 273 Abs. 2 BGB, die Fälligkeit des Gegenanspruchs samt Verjährungsbesonderheit nach § 215 BGB und die Ausschlussgründe (vertraglich, § 309 Nr. 2 lit. b BGB, gesetzlich, § 393 analog, Natur des Schuldverhältnisses, § 242 BGB). Zum Schluss geht es um die Rechtsfolge — die aufschiebende Einrede und die Verurteilung Zug um Zug — und um den zentralen Unterschied zu § 320: Bei § 273 muss die Einrede tatsächlich erhoben werden, auch materiell-rechtlich; ohne Erhebung darf die Durchsetzbarkeit nicht verneint werden. Mit Erhebung sperrt § 273 dann Verzug, Schadensersatz statt der Leistung und Rücktritt. Ihr erfahrt,
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| ÖR161 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 4. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte | 03 oct. 2026 | 00:24:10 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt. Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig. Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene. Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| SR267 Aktuelle Rechtsprechung | Schwere Brandstiftung | Brandlegung in Arrestzelle | § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB | 01 oct. 2026 | 00:16:30 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Kann eine Arrestzelle eine „Wohnung" im Sinne des § 306a Abs. 1 Nr. 1 StGB sein? Mit genau dieser Frage hatte sich das Bayerische Oberste Landesgericht zu befassen (Beschluss vom 9.2.2026 – 203 StRR 30/26, BeckRS 2026, 4710). Ein Gefangener hatte in seiner Arrestzelle in der Justizvollzugsanstalt Bücher und anderes in Brand gesetzt; das Feuer breitete sich aus, die Zelle wurde durch hitzebedingte Putz- und Fliesenabplatzungen unbewohnbar, und ein Vollzugsbeamter zog sich bei der Rettung eine Rötung von Gesicht und Augen zu. Das BayObLG bestätigt die Verurteilung wegen schwerer Brandstiftung und arbeitet den Wohnungsbegriff sauber heraus: Der Wohnung dient eine Räumlichkeit, wenn sie — jedenfalls vorübergehend — den tatsächlichen Mittelpunkt der privaten Lebensführung mindestens einer Person bildet; der einzige Lebensmittelpunkt muss sie nicht sein, und auch eine nur zeitweilige Nutzung (Ferienhaus, Wohnwagen, Flüchtlingsunterkunft) genügt. Entscheidend ist die tatsächliche Verwendung: Wer in der Arrestzelle über mehrere Tage und Nächte durchgehend eingeschlossen schläft, sich verpflegt und seine Sachen verwahrt, wohnt dort — und dass die Nutzung staatlich erzwungen ist, ändert daran nichts. Außerdem klären wir, wann eine teilweise Zerstörung durch Brandlegung vorliegt (Unbrauchbarkeit für eine nicht nur unerhebliche Zeit; erhebliche Verrußung genügt), warum es auf den Verbrechenstatbestand des § 306a Abs. 2 StGB dann nicht mehr ankommt und weshalb die Gesundheitsschädigung des rettenden Beamten dem Täter zuzurechnen ist. Ihr erfahrt,
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| ZR140 Schuldrecht AT | Einrede des nicht erfüllten Vertrages | § 320 BGB | 28 sept. 2026 | 00:24:17 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Heute geht es um eine Norm, die uns im Schuldrecht AT immer wieder begegnet: § 320 BGB — die Einrede des nicht erfüllten Vertrags. Hinter der sperrigen Bezeichnung steckt eine einfache Grundidee: Wer eine Leistung gegen eine Gegenleistung austauscht, muss grundsätzlich nicht vorleisten, ohne die Gegenleistung zu bekommen. § 320 gibt dafür ein Leistungsverweigerungsrecht — der Anspruch der anderen Seite verschwindet nicht, aber seine Durchsetzbarkeit wird eingeschränkt. Wir ordnen § 320 zunächst ein: als spezielleres Leistungsverweigerungsrecht gegenüber dem allgemeinen Zurückbehaltungsrecht aus § 273 BGB, mit Druck- und Sicherungsfunktion und dem dogmatischen Kern des Synallagmas. Anschließend gehen wir die Voraussetzungen Schritt für Schritt durch: gegenseitiger Vertrag, Leistungspflichten im Gegenseitigkeitsverhältnis, Fälligkeit des Anspruchs auf die Gegenleistung (mit dem Sonderproblem der Verjährung und § 215 BGB analog sowie der Abgrenzung zur Vorleistungspflicht am Werkvertrags-Beispiel), eigene Vertragstreue des Schuldners und kein Ausschluss der Einrede (§ 309 Nr. 2 lit. a BGB bei AGB, § 320 Abs. 2 BGB). Zum Schluss klären wir die Rechtsfolge (dilatorische Einrede, Verurteilung Zug um Zug nach § 322 Abs. 1 BGB), die Frage, ob die Einrede geltend gemacht werden muss, und den für die Klausur besonders wichtigen Zusammenhang mit den Sekundäransprüchen: Wer wegen § 320 zurückhalten darf, gerät regelmäßig nicht in Verzug (§ 286 BGB) und ist gegen Schadensersatz statt der Leistung (§§ 280, 281 BGB) und Rücktritt (§ 323 BGB) geschützt. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR160 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 3. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte | 24 sept. 2026 | 00:22:19 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt. Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig. Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene. Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| SR266 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | erlaubtes Risiko und Schadenseintritt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens | 23 sept. 2026 | 00:22:52 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Wir bleiben bei der objektiven Zurechnung und nehmen uns zwei Fallgruppen vor, bei denen schon die erste Voraussetzung — die Schaffung einer rechtlich missbilligten Gefahr — problematisch wird. Erstens: Der Schadenseintritt liegt außerhalb des menschlichen Beherrschungsvermögens. Zweitens: Der Täter schafft zwar eine Gefahr, bewegt sich aber im Bereich des erlaubten Risikos beziehungsweise sozialadäquaten Verhaltens. An den Klassikern (der Onkel, den man zum Skifahren schickt und den eine Lawine trifft; die Bergwanderung im Gewitter; der Steinwurf und der einbrechende Versorgungsschacht; das scharfe Messer für die Nachbarin) arbeiten wir heraus, warum eine bloß entfernte Bedingung nicht genügt, wenn die eigentliche Schadensursache aus einem nicht beherrschbaren Bereich stammt. Bei der zweiten Fallgruppe zeigen wir am Straßenverkehr und am Radfahrerfall des BGH (BGHSt 11, 1), dass eine Gefahr durchaus bestehen kann, ohne rechtlich missbilligt zu sein — und wie man sauber zwischen der fehlenden missbilligten Gefahr und dem fehlenden Pflichtwidrigkeitszusammenhang beim rechtmäßigen Alternativverhalten unterscheidet. Zum Schluss geht es um die Sozialadäquanz: Warum die Weitergabe eines alltäglichen Infekts grundsätzlich kein strafrechtlich missbilligtes Risiko ist, die HIV-Übertragung nach dem BGH (BGHSt 36, 1) aber sehr wohl — und warum bei dauerhaft supprimierter Viruslast nach heutigem Erkenntnisstand neu zu fragen ist, ob überhaupt noch eine rechtlich relevante Gefahr geschaffen wird. Ihr erfahrt,
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| ZR139 Schuldrecht AT | Ersetzungsbefugnis | 21 sept. 2026 | 00:22:56 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Nachdem wir letzte Woche die Wahlschuld verstanden haben, schauen wir uns heute einen Begriff an, der zunächst ziemlich technisch klingt, dahinter aber eine sehr einfache Idee trägt: die Ersetzungsbefugnis. Der Einstieg gelingt am besten über den Gebrauchtwagenkauf — ich schulde den Kaufpreis, darf aber meinen alten Wagen in Zahlung geben. Auf den ersten Blick sieht das wie eine Wahlschuld aus, ist aber gerade keine. Denn der entscheidende Unterschied liegt darin, was von Anfang an geschuldet ist: Bei der Wahlschuld sind es mehrere Leistungen, von denen eine ausgewählt wird — bei der Ersetzungsbefugnis ist nur eine Leistung geschuldet, und daneben besteht lediglich die Befugnis, sie durch eine andere zu ersetzen. Wir arbeiten das an der Ersetzungsbefugnis des Schuldners durch (Erfüllung nach § 362 Abs. 1 BGB, Leistung an Erfüllungs statt nach § 364 Abs. 1 BGB) und zeigen, warum die Abgrenzung praktisch wird, sobald es zur Unmöglichkeit kommt: Wird die bloße Ersatzleistung unmöglich, bleibt die eigentlich geschuldete Leistung bestehen; wird umgekehrt die geschuldete Leistung nach § 275 Abs. 1 BGB unmöglich, entfällt grundsätzlich auch die Ersetzungsbefugnis. Zum Schluss zeigen wir, dass die Ersetzungsbefugnis keine künstliche Lehrbuchkonstruktion ist, sondern im Gesetz begegnet — als Ersetzungsbefugnis des Gläubigers in § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB (Geld statt Naturalrestitution) und des Schuldners in § 251 Abs. 2 Satz 1 BGB. Und wir fassen die Abgrenzung in einem Satz zusammen, mit dem ihr die beiden Konstruktionen zuverlässig auseinanderhalten könnt. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR159 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 2. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte | 18 sept. 2026 | 00:24:21 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt. Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig. Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene. Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| SR265 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Risikoverringerung | Fensterwurf-Fall | 16 sept. 2026 | 00:21:11 | |
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| ZR138 Schuldrecht AT | Wahlschuld und Ersetzungsbefugnis | 14 sept. 2026 | 00:22:46 | |
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| SR264 Strafrecht AT | Irrtum über den Kausalverlauf | Abgrenzung Wesentliche - Unwesentliche Abweichung | 09 sept. 2026 | 00:21:35 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: Weiter geht's im Strafrecht AT, und zwar mit einem echten Klassiker der subjektiven Tatbestandsseite: dem Irrtum über den Kausalverlauf. Nachdem wir uns in den letzten Folgen immer wieder am Jauchegrubenfall abgearbeitet haben, ziehen wir heute die entscheidende Linie – wann ist eine Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Kausalverlauf noch unwesentlich (und der Vorsatz bleibt bestehen), und wann wird sie wesentlich, sodass der Vorsatz nach § 16 I 1 StGB entfällt? Wir verorten die Frage sauber im subjektiven Tatbestand, arbeiten die Grundformel des BGH heraus (Grenzen des nach allgemeiner Lebenserfahrung Vorhersehbaren, keine andere Bewertung der Tat) und entwickeln anhand mehrerer Entscheidungen ein Gespür für die Abgrenzung: vom Jauchegrubenfall über den Scheunenmord-Fall bis zum BtM-Einfuhr-Fall, in dem der BGH ausnahmsweise eine wesentliche Abweichung bejaht hat. Zum Schluss zeigen wir die klausurentscheidende Prüfungstaktik und den Rechtsfolgen-Dreischritt: Versuch bezüglich des vorgestellten und Fahrlässigkeit bezüglich des eingetretenen Erfolgs. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ZR137 Schuldrecht AT | Besonderheit: Geldschulden | 08 sept. 2026 | 00:19:23 | |
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| ÖR158 Polizei-und Ordnungsrecht | 3. KLAUSUR 1. TEIL | Vorläufiger Rechtsschutz | Aufenthaltsverbot | Allgemeinverfügung | Grundrechte | 04 sept. 2026 | 00:29:12 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In diesem ersten Übungsfall zum Polizei- und Ordnungsrecht wenden wir das materielle Wissen aus ÖR117–ÖR153 auf einen zusammengesetzten Klausurfall an. Der Fall verbindet drei examenstypische Problemkomplexe in einem Sachverhalt. Gefahrerforschungseingriff: Liegen nur Anhaltspunkte für eine Gefahr vor, ohne dass diese bereits feststeht, darf die Behörde einen Gefahrerforschungseingriff vornehmen. Rechtsgrundlage ist die Generalklausel; der Eingriffsmaßstab ist abgesenkt. Stellt sich die Gefahr als nicht existent heraus, ist die Maßnahme ex ante zu beurteilen – und damit dennoch rechtmäßig. Nichtstörer: Da kein Verantwortlicher greifbar ist, stellt sich die Frage der Nichtstörerinanspruchnahme. Die hohen Voraussetzungen – gegenwärtige erhebliche Gefahr, Subsidiarität, Zumutbarkeit – werden an den konkreten Umständen des Falls geprüft. Besonderes Augenmerk liegt auf der Verhältnismäßigkeit der auferlegten Pflicht und dem Entschädigungsanspruch auf der Sekundärebene. Ermessensreduzierung auf Null und Anspruch auf Einschreiten: Der Betroffene begehrt polizeiliches Tätigwerden. Die dreistufige Anspruchsprüfung – subjektives Recht, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen, Ermessensreduzierung – wird vollständig durchgearbeitet. Entscheidend ist die Wertigkeit des bedrohten Rechtsguts und die Intensität der Gefahr. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| SR263 Strafrecht AT | Der atypische Kausalverlauf | 02 sept. 2026 | 00:21:41 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge füllen wir die Formel vom atypischen Kausalverlauf mit Substanz und arbeiten anhand konkreter Fallgruppen heraus, wann der Zurechnungszusammenhang wirklich unterbrochen wird – und wann nicht. Grundformel: Ein atypischer Kausalverlauf liegt vor, wenn der Erfolg völlig außerhalb dessen liegt, was nach gewöhnlichem Verlauf der Dinge und allgemeiner Lebenserfahrung voraussehbar noch in Rechnung zu stellen ist. Entscheidend ist nicht die Tätervorstellung, sondern ein objektiver Maßstab. Die bloße Abweichung vom vorgestellten Kausalverlauf macht einen Verlauf noch nicht atypisch. Rettungswagenfälle: Bei normalem Transport ins Krankenhaus ist ein Verkehrsunfall nach einer Ansicht atypisch (allgemeines Lebensrisiko). Bei beschleunigtem Transport mit Blaulicht und Martinshorn bleibt die Zurechnung bestehen – das typische Unfallrisiko solcher Fahrten realisiert sich gerade als Folge der Erstverletzung. Krankenhausbrand: atypisch, da völlig losgelöst von der Verletzungsgefahr. Fluchtfälle: Flucht als panische Reaktion auf eine Bedrohungslage ist eine naheliegende, nachvollziehbare Folge der geschaffenen Gefahr – der Zurechnungszusammenhang bleibt bestehen (BGHSt 48, 34 – Gubener Verfolgungsfall). Einschränkung: völlig sinnlose oder unverhältnismäßige Fluchtwagnisse fallen heraus. Besondere Konstitution des Opfers (Bluterfall, RGSt 54, 349): Herrschende Ansicht bejaht die Zurechnung – die individuelle Konstitution gehört zum allgemeinen Risiko der Verletzung. Gegenmeinung: abnorme Konstitution als atypischer Kausalfaktor. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| MKK004 KI im Jurastudium | Sexualstrafrecht als Pflichtfachstoff | Ja-heißt-Ja-Regelung | 31 août 2026 | 00:33:31 | |
In dieser Folge unseres lockeren Talkformats diskutieren wir drei aktuelle Themen rund um Jurastudium und Rechtspolitik – mit Meinungen zum Mitdiskutieren. KI im Jurastudium: Wie nutzt ihr KI im Studium – und wo liegt die Grenze? Wir sammeln eure Erfahrungen und diskutieren, ob Studierende dadurch anders lernen und welche Aufgaben KI im juristischen Alltag bereits übernimmt. Demnächst dazu auch ein Gastbeitrag von Carl-Wendelin Neubert (Jurafuchs). Sexualstrafrecht als Pflichtfach: Ein Gesetzentwurf der hessischen Grünen will Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung in die Pflichtfachprüfung aufnehmen. Der Deutsche Juristinnenbund hat sich dazu positioniert – und lehnt eine Aufnahme unter den aktuellen Vorzeichen ab. Hintergrund ist neben der Praxisrelevanz die Istanbul-Konvention (Art. 14, 15). Wir diskutieren das stärkste Gegenargument: die Gefahr der Retraumatisierung in der Prüfungssituation – und die Grundsatzfrage, ob das Studium abbilden muss, was Juristen täglich tun. „Nur Ja heißt Ja": Seit der Novelle 2016 gilt „Nein heißt Nein" (§ 177 Abs. 1 StGB). Jetzt wird eine Verschärfung diskutiert: ausdrückliche Zustimmung vor dem Geschlechtsverkehr. Kernproblem ist das sogenannte Freezing – ein neurobiologisches Erstarren in Bedrohungssituationen. Wir diskutieren Pro und Contra und die Frage, ob das eigentliche Problem nicht eher bei der Beweisführung liegt. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR157 Polizei-und Ordnungsrecht | 2. KLAUSUR 2. TEIL | Gefahrenabwehrverordnung | Inzidentprüfung | Anfechtungsklage | Öffentliche Sicherheit | Verhältnismäßigkeit | 28 août 2026 | 00:20:23 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In dieser Folge geht's um einen Klassiker des Polizei- und Ordnungsrechts: die Hundeanleinpflicht. Eine ältere Dame führt ihren kleinen Hund unangeleint durch eine städtische Grünanlage – bis er kläffend auf einen Polizeibeamten zurennt und mitten im Sandkasten sein Geschäft verrichtet. Der Beamte ordnet mündlich an, den Hund künftig anzuleinen, gestützt auf die städtische Anleinverordnung. Die Hundehalterin klagt: Von ihrem braven kleinen Hund gehe doch keine Gefahr aus, Kinder seien schlimmer, und überhaupt sei so eine pauschale Anleinpflicht fürs ganze Stadtgebiet zweifelhaft. Wir arbeiten den Fall in Anfechtungsklage-Struktur durch – erst Zulässigkeit, dann Begründetheit. Spannend wird's bei der Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel, taugliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist aber nur eine wirksame Anleinverordnung. Also inzidente Prüfung der Verordnung – formell (Verordnungsermächtigung zur Gefahrenvorsorge, Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, Bestimmtheit) und materiell (abstrakte Gefahr durch freilaufende Hunde, richtiger Adressat, Verhältnismäßigkeit, Vereinbarkeit mit Art. 20a GG und dem Tierschutzgesetz). Kernpunkte, die wir erklären: der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Gefahr, warum von jedem Hund – egal wie klein und brav – abstrakt eine Gefahr ausgeht, warum eine undifferenzierte Anleinpflicht verhältnismäßig sein kann, solange genug Freilaufflächen bleiben, und warum das Tierschutz-Argument der Halterin nicht verfängt. Ergebnis: Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet – die Anleinanordnung ist rechtmäßig und hat vor Gericht keine Chance. Zum Saarheimer Fall: https://saarheim.de/Faelle/leinenlos-fall.htm 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| SR262 Strafrecht AT | Irrtum über den Kausalverlauf | Objektive Zurechnung “Pflegemutterfall” - Jauchegrubenfall | 26 août 2026 | 00:19:37 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung.
Zwei BGH-Klassiker, ein gemeinsames Problem: Was passiert mit Vorsatz und Zurechnung, wenn der Tod anders eintritt als der Täter es sich vorgestellt hat? In dieser Folge knüpfen wir direkt an den Pflegemutterfall an und wandern von der objektiven Zurechnung hinüber auf die subjektive Tatbestandsseite – bis zur zentralen Examensformel der „wesentlichen Abweichung". Im Pflegemutterfall greift ein Dritter (der Freund W) vorsätzlich in ein bereits begonnenes Tötungsgeschehen ein; im Jauchegrubenfall handelt derselbe Täter mehraktig und irrt sich darüber, wann und wodurch der Tod tatsächlich eintritt. Beide Fälle löst der BGH über den Irrtum über den Kausalverlauf – und beide führen zu vollendeter Tötung. Worum es geht Der Vorsatz muss den Kausalverlauf nur in seinen wesentlichen Zügen erfassen, weil sich nie alle Einzelheiten eines Geschehens exakt vorhersehen lassen. Entscheidend ist deshalb die Abgrenzung:
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| ZR136 Schuldrecht AT | Übungsfälle zur Konkretisierung § 243 II BGB | 24 août 2026 | 00:25:34 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge wenden wir das Wissen zur Konkretisierung an fünf Klausurfällen an und klären abschließend die Abgrenzung von Leistungsgefahr und Preisgefahr. Das Prüfungsschema bleibt stets gleich: Stück- oder Gattungsschuld? Was ist die Schuldart (Hol-, Bring-, Schickschuld)? Hat der Schuldner das seinerseits Erforderliche getan? Ergebnis: Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB (+/-). Die fünf Fälle zeigen die entscheidenden Varianten: Bei der Schickschuld tritt Konkretisierung mit Übergabe an den Paketdienst ein (Fall 1). Bei der Bringschuld fehlt es an einem tatsächlichen Angebot nach § 294 BGB, wenn die Ware vor Ankunft beim Gläubiger untergeht (Fall 2). Bei der Holschuld konkretisiert sich die Schuld nach Aussonderung, Bereitstellung und Benachrichtigung – aber erst nach Ablauf einer angemessenen Abholfrist (Fall 3). Mittlere Art und Güte ist Voraussetzung – Gebrauchtware statt Neuware schließt die Konkretisierung aus (Fall 4). Bei Annahmeverzug des Gläubigers kommt statt § 243 Abs. 2 BGB der § 300 Abs. 2 BGB ins Spiel: Die Leistungsgefahr geht auf den Gläubiger über (Fall 5). 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR156 Polizei-und Ordnungsrecht | 2. KLAUSUR 1. TEIL | Gefahrenabwehrverordnung | Inzidentprüfung | Anfechtungsklage | Öffentliche Sicherheit | Verhältnismäßigkeit | 21 août 2026 | 00:29:13 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Kompendium Polizei- und Ordnungsrecht "Diese gänzlich überarbeitete 10. Auflage berücksichtigt den Gesetzesstand 2025. Versehen mit über 1600 Fundstellen und mehr als 250 Fallbeispielen, Aufbauhinweisen und Skizzen sowie einem gesonderten Teil über das Anfertigen eines Gutachtens und einer Ordnungsverfügung, ist dieses Buch sowohl für die Prüfungsvorbereitung als auch für den Praktiker eine wertvolle Hilfe. Der Autor ist promovierter Jurist mit jahrzehntelanger wissenschaftlicher Erfahrung aus seinen hauptamtlichen Tätigkeiten sowohl an der Hochschule für öffentliche Verwaltung als auch an der Hochschule der Polizei Rheinland-Pfalz." Folgenbeschreibung: In dieser Folge geht's um einen Klassiker des Polizei- und Ordnungsrechts: die Hundeanleinpflicht. Eine ältere Dame führt ihren kleinen Hund unangeleint durch eine städtische Grünanlage – bis er kläffend auf einen Polizeibeamten zurennt und mitten im Sandkasten sein Geschäft verrichtet. Der Beamte ordnet mündlich an, den Hund künftig anzuleinen, gestützt auf die städtische Anleinverordnung. Die Hundehalterin klagt: Von ihrem braven kleinen Hund gehe doch keine Gefahr aus, Kinder seien schlimmer, und überhaupt sei so eine pauschale Anleinpflicht fürs ganze Stadtgebiet zweifelhaft. Wir arbeiten den Fall in Anfechtungsklage-Struktur durch – erst Zulässigkeit, dann Begründetheit. Spannend wird's bei der Ermächtigungsgrundlage: Die Anordnung stützt sich auf die polizeiliche Generalklausel, taugliches Schutzgut der öffentlichen Sicherheit ist aber nur eine wirksame Anleinverordnung. Also inzidente Prüfung der Verordnung – formell (Verordnungsermächtigung zur Gefahrenvorsorge, Zuständigkeit der Ortspolizeibehörde, Bestimmtheit) und materiell (abstrakte Gefahr durch freilaufende Hunde, richtiger Adressat, Verhältnismäßigkeit, Vereinbarkeit mit Art. 20a GG und dem Tierschutzgesetz). Kernpunkte, die wir erklären: der Unterschied zwischen konkreter und abstrakter Gefahr, warum von jedem Hund – egal wie klein und brav – abstrakt eine Gefahr ausgeht, warum eine undifferenzierte Anleinpflicht verhältnismäßig sein kann, solange genug Freilaufflächen bleiben, und warum das Tierschutz-Argument der Halterin nicht verfängt. Ergebnis: Die Klage ist zwar zulässig, aber unbegründet – die Anleinanordnung ist rechtmäßig und hat vor Gericht keine Chance. Zum Saarheimer Fall: https://saarheim.de/Faelle/leinenlos-fall.htm 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| SR261 Strafrecht AT | Der Pflegemutterfall des BGH | Objektive Zurechnung | Vorsätzliches Dazwischentreten Dritter, das typischerweise in der Ausgangsgefahr enthalten ist | 19 août 2026 | 00:17:55 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Vertiefungsfolge analysieren wir einen examenstauglichen Klassiker, der Kausalität und objektive Zurechnung beim vorsätzlichen Dazwischentreten eines Dritten verknüpft. R. sticht J. mit Tötungsabsicht nieder und glaubt sie tot. W. kehrt mit ihr zum Tatort zurück, stellt fest dass J. noch lebt, und tötet sie durch Schläge mit einer Wasserflasche. Das LG Bonn verurteilte beide nur wegen versuchten Totschlags – der BGH hob das auf. Kausalität: Das LG hatte zu Gunsten beider Angeklagten angenommen, der jeweils andere habe den Tod verursacht. Der BGH korrigiert das. Es gilt: Kausal ist jede Bedingung, die den Erfolg mitverursacht hat – gleichgültig, ob andere Umstände ebenfalls beigetragen haben. Keine überholende Kausalität liegt vor, weil W. unmittelbar an die Ersthandlung der R. anknüpfte: Ohne die Messerstiche wäre J. nicht am Boden gelegen, W. hätte nicht eingreifen können. Die Ersthandlung blieb wesentlich fortwirkende Bedingung. Objektive Zurechnung: Zunächst kein atypischer Kausalverlauf – dass ein Dritter in dieser Situation eingreift, liegt noch innerhalb der allgemeinen Lebenserfahrung. Beim vorsätzlichen Dazwischentreten des W. gilt: Der Zurechnungszusammenhang endet nur, wenn der Dritte vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr schafft, die sich losgelöst von der Ersthandlung im Erfolg realisiert. W. fand J. gerade wegen der Messerstiche in lebensgefährlichem Zustand vor und führte das begonnene Geschehen fort – sein Handeln ist Ausfluss der Ausgangsgefahr, nicht ein eigenständiges neues Gefahrenprogramm. Der Tod ist R. daher objektiv zurechenbar. Ergebnis: R. war wegen vollendeten Totschlags zu bestrafen. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| EXAMENSRELEVANZ: OVG-Urteil zur waffenrechtlichen Zuverlässigkeit von AFD-Mitgliedern | 18 août 2026 | 00:26:58 | |
Unser Kooperationspartner: Jurafuchs ist die Lern-App für dein Jurastudium. • Über 40.000 Inhalte Jetzt ausprobieren und 15 € sparen: https://www.jurafuchs.de/kurzerklaert Link zu den Playlists: Urteil: Playlist zur Polizeifestigkeit: Folgenbeschreibung: AfD-Mitgliedschaft und Waffenrecht: Wann fehlt die waffenrechtliche Zuverlässigkeit? Kann die Mitgliedschaft in einer politischen Partei dazu führen, dass eine waffenrechtliche Erlaubnis widerrufen wird? Mit dieser Frage beschäftigt sich das Oberverwaltungsgericht des Landes Sachsen-Anhalt in seinem Beschluss vom 7. August 2026 (Az. 3 L 44/25). Ausgangspunkt war der Widerruf eines Kleinen Waffenscheins gegenüber einem Mitglied des AfD-Landesverbands Sachsen-Anhalt. Das OVG bestätigt: Die Mitgliedschaft in einer Vereinigung, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolgt, begründet nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG regelmäßig die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit. Das gilt auch für Mitglieder politischer Parteien und steht nach Auffassung des Gerichts mit dem Parteienprivileg aus Art. 21 GG in Einklang. Aufgrund der besonderen Gefahren des Waffenbesitzes darf der Gesetzgeber zum Schutz von Leben und körperlicher Unversehrtheit präventive Regelungen treffen. Besonders spannend ist, welchen Maßstab das Gericht für verfassungsfeindliche Bestrebungen anlegt. Erforderlich ist eine objektiv kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber elementaren Verfassungsgrundsätzen wie Menschenwürde, Demokratieprinzip und Rechtsstaatlichkeit. Eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung oder ein Parteiverbotsverfahren sind dagegen nicht erforderlich. Entscheidend ist das Gesamtbild der Partei, das insbesondere durch Äußerungen führender Repräsentanten, Funktionäre und Untergliederungen geprägt werden kann. Warum das OVG diese Voraussetzungen beim AfD-Landesverband Sachsen-Anhalt als erfüllt ansieht, welche Rolle dabei Menschenwürde, Volksbegriff und Demokratieprinzip spielen und unter welchen Voraussetzungen ein einzelnes Parteimitglied die gesetzliche Regelvermutung ausnahmsweise widerlegen kann, besprechen wir in dieser Folge von Kurzerklärt – Klausur- und Urteilsbesprechung 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ZR135 Schuldrecht AT | KONKRETISIERUNG § 243 II BGB | 17 août 2026 | 00:20:41 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge schließen wir an die Schuldarten an und klären, wie sich eine Gattungsschuld in eine Stückschuld umwandelt – die sogenannte Konkretisierung nach § 243 Abs. 2 BGB. Funktion: Solange keine Konkretisierung eingetreten ist, trägt der Schuldner bei der Gattungsschuld das Beschaffungsrisiko. Hat er jedoch das seinerseits Erforderliche getan, beschränkt sich das Schuldverhältnis auf die konkret ausgewählte Sache. Geht diese danach unter, greift § 275 Abs. 1 BGB – der Schuldner muss keinen Ersatz aus der Gattung beschaffen. Voraussetzungen des § 243 Abs. 2 BGB: Erstens muss der Schuldner eine Sache mittlerer Art und Güte auswählen. Zweitens muss er das seinerseits Erforderliche getan haben – was das konkret bedeutet, richtet sich nach der Schuldart. Bei der Holschuld: Aussonderung, Bereitstellung und Benachrichtigung des Gläubigers (Konkretisierung tritt erst nach Ablauf einer angemessenen Abholfrist ein). Bei der Schickschuld: Aussonderung, ordnungsgemäße Verpackung und Übergabe an eine geeignete Transportperson. Bei der Bringschuld: Aussonderung und tatsächliches Angebot nach § 294 BGB am Erfüllungsort – ein bloß wörtliches Angebot genügt nicht. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR155 Polizei- und Ordnungsrecht | 1. Klausur Teil 2 | Abgrenzung Verfügung/Verordnung | Standardmaßnahmen und Generalklausel | Gefahr | Öffentliche Sicherheit | Allgemeines Verwaltungsrecht | 14 août 2026 | 00:21:09 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte "Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft." Folgenbeschreibung: In dieser Folge nehmen wir uns eine verwaltungsrechtliche Klausur vor, die es in sich hat: Eine Stadt untersagt per Verfügung das Betreten eines gefährlichen, kaum erforschten Höhlennetzes, nachdem es dort zu zahlreichen tödlichen Unglücksfällen gekommen ist. Ein abenteuerlustiger Radiomoderator will die Höhlen trotzdem erkunden, legt Widerspruch ein – allerdings erst zwei Monate später – und zieht schließlich vor das Verwaltungsgericht. Wir arbeiten die Klage von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit durch und treffen dabei auf lauter Klausurklassiker: die Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsnorm, die gnadenlose Fristwirkung der öffentlichen Bekanntgabe, die Heilung eines verfristeten Widerspruchs – und am Ende die große Frage nach den Grenzen der Selbstgefährdung. Ein Fall, der zeigt, wie man sich mit dem eigenen Argument selbst ein Bein stellen kann. Ihr erfahrt:
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| SR260 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Eigenverantwortliches Dazwischentreten eines Dritten | 12 août 2026 | 00:19:34 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Vertiefungsfolge klären wir, wann das Verhalten eines Dritten den Zurechnungszusammenhang zum Erstverursacher unterbricht – und wann nicht. Grundregel: Der Zurechnungszusammenhang endet, wenn ein Dritter vollverantwortlich eine neue, selbstständige Gefahr begründet, die sich dann allein im Erfolg realisiert. Entscheidend ist stets, welche der beiden Risikosphären sich im konkreten Taterfolg verwirklicht hat. Das Dazwischentreten eines Dritten unterbricht den Zusammenhang nicht, wenn sein Verhalten schon als Reaktion auf die vom Ersttäter geschaffene Ausgangsgefahr angelegt war. Drei Fallgruppen sind zu unterscheiden. Beim vorsätzlichen Dazwischentreten setzt der Dritte bewusst eine neue eigenständige Gefahr – der Zurechnungszusammenhang wird grundsätzlich unterbrochen (Ausnahme: das Verhalten des Dritten war als typische Reaktion auf die Ausgangsgefahr vorhersehbar, z. B. Pflegemutterfall). Beim fahrlässigen Dazwischentreten kommt es auf Schwere und Eigenständigkeit des Fehlers an: leichte und typische Fehlreaktionen lassen die Zurechnung bestehen; grob ungewöhnliches oder vorsätzliches Fehlverhalten kann einen neuen Gefahrenzusammenhang begründen. Ärztliche Behandlungsfehler infolge der Erstverletzung werden dem Ersttäter grundsätzlich zugerechnet. Bei Retterfällen liegen Rettungsmaßnahmen regelmäßig innerhalb des vom Täter eröffneten Gefahrenkreises – außer bei exzessivem, grob unverhältnismäßigem Retterverhalten. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ZR134 Schuldrecht AT | Inhalt von Schuldverhältnissen I Schuldarten I Stück- und Gattungsschulden | 10 août 2026 | 00:20:21 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge wechseln wir die Perspektive: weg vom Wo und Wann, hin zum Was. Welche Schuldarten kennt das BGB – und warum ist die Einordnung für die Klausur so entscheidend? Die Stückschuld ist auf einen konkret bestimmten und individualisierten Gegenstand gerichtet – jemand zeigt bildlich auf eine Sache und sagt: „Genau diese." Die Gattungsschuld (§ 243 Abs. 1 BGB) hingegen bestimmt den Leistungsgegenstand nur nach abstrakten Merkmalen. Der Schuldner hat eine Sache mittlerer Art und Güte zu leisten. Die Gattung bestimmt sich primär nach dem Parteiwillen. Daneben gibt es die beschränkte Gattungsschuld (Vorratsschuld): Die Leistung erfolgt aus einem bestimmten Vorrat, eine Beschaffungspflicht besteht nicht. Die Einordnung ist klausurrelevant, weil sie darüber entscheidet, wann § 275 Abs. 1 BGB (Unmöglichkeit) eingreift: Bei der Stückschuld mit Untergang des konkreten Gegenstands; bei der unbeschränkten Gattungsschuld erst mit Untergang der gesamten Gattung; bei der beschränkten Gattungsschuld mit Untergang des gesamten Vorrats. Wer das verwechselt, löst den Fall falsch. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| Gastbeitrag: Zum Völkerstrafrecht mit Prof. Dr. Stefanie Bock | 09 août 2026 | 01:28:04 | |
Völkerstrafrecht verständlich erklärt – Von den Nürnberger Prozessen bis Gaza und der Ukraine | Gast: Prof. Dr. Stefanie Bock Was genau ist eigentlich Völkerstrafrecht? Warum gelten die Nürnberger Prozesse als seine Geburtsstunde? Worin unterscheiden sich der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) und der Internationale Gerichtshof (IGH)? Und warum stehen Verfahren rund um Russland, die Ukraine oder Gaza derzeit so stark im Fokus? In dieser Gastfolge spricht Sebastian Baur mit Prof. Dr. Stefanie Bock, Professorin für Strafrecht, Strafprozessrecht, Internationales Strafrecht und Rechtsvergleichung und zugleich Hostin des Podcasts recht:zeitig. Gemeinsam ordnen sie die historischen Grundlagen des Völkerstrafrechts ein, erklären die Arbeitsweise des Internationalen Strafgerichtshofs und beleuchten die vier Kernverbrechen des Völkerstrafrechts. Anhand aktueller Beispiele – vom Haftbefehl gegen Wladimir Putin über das Verfahren gegen Benjamin Netanjahu bis zur juristischen Einordnung der Ereignisse in Gaza – wird deutlich, vor welchen rechtlichen und politischen Herausforderungen das internationale Strafrecht heute steht. Außerdem geht es um das deutsche Völkerstrafgesetzbuch, das Weltrechtsprinzip, die Bedeutung der Verfahren vor deutschen Gerichten sowie um die grundsätzliche Frage, welche Rolle Strafrecht in internationalen Konflikten überhaupt spielen kann. Themen dieser Folge:
Viel Spaß beim Hören! 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR154 Polizei- und Ordnungsrecht | 1. Klausur Teil 1 | Abgrenzung Verfügung/Verordnung | Standardmaßnahmen und Generalklausel | Gefahr | Öffentliche Sicherheit | Allgemeines Verwaltungsrecht | 07 août 2026 | 00:30:05 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte "Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft." Folgenbeschreibung: In dieser Folge nehmen wir uns eine verwaltungsrechtliche Klausur vor, die es in sich hat: Eine Stadt untersagt per Verfügung das Betreten eines gefährlichen, kaum erforschten Höhlennetzes, nachdem es dort zu zahlreichen tödlichen Unglücksfällen gekommen ist. Ein abenteuerlustiger Radiomoderator will die Höhlen trotzdem erkunden, legt Widerspruch ein – allerdings erst zwei Monate später – und zieht schließlich vor das Verwaltungsgericht. Wir arbeiten die Klage von der Zulässigkeit bis zur Begründetheit durch und treffen dabei auf lauter Klausurklassiker: die Abgrenzung von Allgemeinverfügung und Rechtsnorm, die gnadenlose Fristwirkung der öffentlichen Bekanntgabe, die Heilung eines verfristeten Widerspruchs – und am Ende die große Frage nach den Grenzen der Selbstgefährdung. Ein Fall, der zeigt, wie man sich mit dem eigenen Argument selbst ein Bein stellen kann. Ihr erfahrt:
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| SR259 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung von Schockschäden | 05 août 2026 | 00:16:36 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir das Thema Schockschäden und fragen: Wann ist einem Täter der krankheitswertige psychische Schaden eines nahen Angehörigen strafrechtlich objektiv zurechenbar? Da die maßgeblichen dogmatischen Aussagen aus dem Zivilrecht stammen, lohnt sich ein gesamtheitlicher Blick auf beide Rechtsgebiete. Drei kumulative Voraussetzungen für eine Zurechnung lassen sich aus der Rechtsprechung ableiten. Erstens muss der Schockschaden Krankheitswert erreichen – bloße Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und genügen nicht (BGHZ 56, 163). Zweitens muss die Beeinträchtigung nach Art und Schwere deutlich über das Normalmaß hinausgehen, das nahe Angehörige bei vergleichbaren Ereignissen erfahrungsgemäß erleiden (LG Mainz, Urt. v. 02.09.2020 – 5 O 249/19). Drittens muss der Betroffene zum geschützten Personenkreis gehören – also in einem besonderen Näheverhältnis zum Primäropfer stehen (Ehegatten, Eltern, Kinder, Geschwister, enge Lebenspartner). Bei entfernten Dritten endet der Schutzzweck der verletzten Norm. Zusätzlich misst die Rechtsprechung dem Umstand erhebliche Bedeutung zu, ob der Geschädigte das Ereignis unmittelbar miterlebt oder nur durch Nachricht davon erfahren hat (BGH, Urt. v. 21.05.2019 – VI ZR 299/17). Im Strafrecht verneint eine Ansicht die Zurechnung generell, da §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen. Die herrschende Meinung bejaht die Übertragbarkeit der zivilrechtlichen Grundsätze: Wer fahrlässig einen Menschen tötet, schafft typischerweise auch das Risiko krankheitswertiger Schäden bei nahen Angehörigen – diese Folgen liegen noch im Schutzbereich der verletzten Sorgfaltsnorm. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ZR133 Schuldrecht AT | Leistungszeit | Fälligkeit und Erfüllbarkeit | § 271 BGB | 03 août 2026 | 00:15:04 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenvorbereitung: In dieser Folge schließen wir an den Leistungsort an und klären die ebenso wichtige Frage: Wann hat der Schuldner zu leisten? § 271 BGB deckt dabei zwei Begriffe ab, die sauber auseinanderzuhalten sind. Fälligkeit (Abs. 1) beantwortet die Frage, wann der Schuldner leisten muss. Erfüllbarkeit (Abs. 1 und 2) beantwortet die Frage, wann er leisten darf. Für die Fälligkeit gilt das bekannte Dreistufenschema aus § 269 BGB: erstens Parteivereinbarung, zweitens Umstände des Schuldverhältnisses (z. B. Christbaumtanne, Hochzeitstorte), drittens – als Zweifelsregel – sofortige Fälligkeit. Für die Erfüllbarkeit gilt nach Abs. 1 im Zweifel ebenfalls: sofort. Abs. 2 stellt klar, dass der Schuldner bei vereinbartem Fälligkeitstermin bereits vorher leisten darf, der Gläubiger die Leistung aber nicht vor Fälligkeit verlangen kann. Da Abs. 2 dispositiv ist, wird er in der Praxis – etwa bei Bankdarlehen – regelmäßig vertraglich modifiziert. Hinweis für Fortgeschrittene: Im Verbrauchsgüterkauf modifiziert § 475 Abs. 1 BGB die Regelung dahingehend, dass der Gläubiger nur unverzügliche, nicht sofortige Leistung fordern kann. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| Gastbeitrag: Ehrenmord und Femizid im Strafrecht | 02 août 2026 | 00:19:34 | |
In diesem Sonntagsgastbeitrag präsentieren wir das Forschungsthema von Lea Hack (Stud. HK, Universität Würzburg), das sie auch als Seminararbeit ausgearbeitet hat. Sie widmet sich einer der schwierigsten Schnittstellen zwischen Strafrecht und kultureller Diversität: der strafrechtlichen Einordnung sogenannter Ehrenmorde und ihrer Abgrenzung zum Femizid. Nach einer Skizze des türkischen Ehrbegriffs – mit den zentralen Kategorien namus (angeborenes Ehrgefühl) und şeref (erworbener Ruf) – werden Ehrenmorde von Femizid und Blutrache abgegrenzt. Ehrenmorde zielen auf die Wiederherstellung der Familienehre nach einem wahrgenommenen Normverstoß der Frau; beim Femizid steht dagegen geschlechtsbezogener Hass oder patriarchalisches Besitzdenken im Vordergrund. Der Schwerpunkt liegt auf der strafrechtlichen Bewertung auf allen drei Deliktsebenen. Auf Tatbestandsebene steht das Mordmerkmal der niedrigen Beweggründe (§ 211 StGB) im Mittelpunkt. Die Arbeit zeichnet die Rechtsprechungsentwicklung des BGH in drei Phasen nach und arbeitet heraus, dass der Bewertungsmaßstab allein den Vorstellungen der deutschen Rechtsgemeinschaft zu entnehmen ist. Diskutiert wird zudem das Motivationsbeherrschungspotenzial, das die Literatur überwiegend ablehnt und stattdessen auf § 17 StGB verweist. Auf Rechtswidrigkeitsebene scheiden Notwehr, rechtfertigender Notstand, Art. 4 GG und eine „Cultural Defense" aus. Auf Schuldebene kommt ein unvermeidbarer Verbotsirrtum nur in engen Ausnahmefällen in Betracht. Siehe auch: JA 2026, 89 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR153 Polizei- und Ordnungsrecht | Zusammenfassung | Materielles Recht | 31 juil. 2026 | 00:23:19 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Lehrbuch Grundrechte "Für die 9. Auflage wurde das Werk nicht nur aktualisiert, sondern grundlegend neu gegliedert und bearbeitet. Die allgemeinen Grundrechtslehren wurden „vor die Klammer“ gezogen. Um den Einstieg in die Grundrechte zu erleichtern, wurde dem „dreistufigen Grundrechtsaufbau in Standardfällen“ ein eigener Teil gewidmet (2. Teil). Auch die Verfassungsbeschwerde wurde nach vorne gezogen (3. Teil). Der Tradition dieses Lehrbuchs folgend werden aber auch komplexere Fragestellungen einschließlich der Grundrechte im Mehrebenensystem (7. Teil) vertieft." Folgenbeschreibung: In dieser Folge fassen wir das gesamte materielle Polizei- und Ordnungsrecht der Reihe ÖR117–ÖR153 kompakt zusammen und gehen das Prüfungsschema durch. In den nächsten fünf Folgen wenden wir das Wissen dann an konkreten Fällen an. Die Reihe hat folgende Themenkomplexe abgedeckt: Aufbau und Grundbegriffe (Aufgaben und Befugnisse, Generalklausel, Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, Gefahrenbegriff und Gefahrengrade), Verantwortlichkeit (Verhaltensverantwortlichkeit, Zustandsverantwortlichkeit, Zweckveranlasser, Zusatzverantwortlichkeit, Legalisierungswirkung, Nichtstörer und polizeilicher Notstand), Rechtsnachfolge in Ordnungspflichten (konkretisierte und abstrakte Pflicht, Gesamt- und Einzelrechtsnachfolge, Verhaltens- und Zustandsverantwortlichkeit – vier Fallkonstellationen), Rechtsfolge und Ermessen (Opportunitätsprinzip, § 40 VwVfG, Ermessensfehlgebrauch, Ermessensüberschreitung, Ermessensnichtgebrauch, gesetzliche Grenzen des Ermessens, Verhältnismäßigkeit, Grundrechte als Ermessensgrenze, Racial Profiling und Art. 3 Abs. 3 GG) sowie Anspruch auf Einschreiten und Ermessensreduzierung auf Null (Schutznormtheorie, Generalklausel als drittschützende Norm, dreistufige Anspruchsprüfung, Obdachlosenfall, Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG und Art. 6 GG als Grundlage staatlicher Schutzpflichten). 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| SR258 Strafrecht AT | Objektive Zurechnung | Schockschäden und Schutzzweck der Norm | 29 juil. 2026 | 00:16:30 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Klausurtraining Strafrecht "Das vorliegende „Klausurtraining Strafrecht“ ist dabei behilflich, sich schnell mit den praktischen Problemen zu beschäftigen, die typischerweise bei einer strafrechtlichen Prüfungsarbeit zu bewältigen sind. Anhand von Beispielsfällen wird die Gesetzesanwendung im Gutachten illustriert." Folgenbeschreibung: In dieser Folge widmen wir uns einem beliebten Klausurthema an der Schnittstelle von Fahrlässigkeitsdelikt und Schutzzweckzusammenhang: den Schockschäden. Schockschäden sind die psychischen und physischen Folgen, die auftreten, wenn jemand vom Unglück einer anderen Person erfährt oder es miterlebt. Am Ausgangsfall – Autofahrer überfährt bei Rot ein Kind, dessen Mutter stirbt am Unfallort an einem massiven psychischen Schock – werden alle Prüfungsschritte durchgearbeitet. Objektive Sorgfaltspflichtverletzung (§ 37 StVO) und Pflichtwidrigkeitszusammenhang sind unproblematisch zu bejahen. Die eigentliche Klausurlösung liegt beim Schutzzweckzusammenhang: Nicht jede kausal herbeigeführte Folge ist dem Täter zurechenbar – entscheidend ist, ob die verletzte Norm gerade auch vor dem eingetretenen Erfolg schützen soll. § 37 StVO schützt Verkehrsteilnehmer; ob sie auch Angehörige erfasst, die den Unfall nicht selbst erlebt haben, ist der eigentliche Streitpunkt. Der BGH differenziert: Normale Trauer, Verzweiflung und Betroffenheit gehören zum allgemeinen Lebensrisiko und begründen keine Erfolgszurechnung. Anders liegt es, wenn der psychische Schock Krankheitswert erreicht – also pathologisch feststellbar ist. Weitere Kriterien sind das enge Näheverhältnis, der zeitliche Abstand zum Ereignis und die Frage, ob der Schock durch unmittelbares Erleben oder nur mittelbare Kenntniserlangung ausgelöst wurde. Die herrschende Meinung im Strafrecht verneint die Zurechnung grundsätzlich mit dem Argument, dass §§ 222, 229 StGB nur das Tatopfer schützen. 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ZR132 Schuldrecht AT | Hol-, Bring- und Schickschuld | 27 juil. 2026 | 00:16:56 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Taschendefinitionen "Der Band versammelt die gängigen Definitionen unbestimmter Rechtsbegriffe aus der Methodenlehre, dem Zivilrecht, dem Strafrecht, dem öffentlichen Recht und dem Völkerrecht. Das kompakte Format macht die Taschendefinitionen zum idealen Begleiter und ermöglicht es den Nutzer:innen, sich fast überall und im Grunde jederzeit mit dem Inhalt der Rechtsbegriffe vertraut zu machen. Das kleine Werk hilft beim ersten Zugang zu einem neuen Rechtsgebiet, indem es die wichtigsten Begriffe vorstellt. Es ist zudem ein idealer Begleiter in der Zeit der Prüfungsvorbereitung. Folgenbeschreibung: In dieser Folge vertiefen wir die drei Schuldarten und ihre Bedeutung für Leistungsort und Erfolgsort – unverzichtbares Grundwissen für die Unmöglichkeits- und Konkretisierungsproblematik in späteren Folgen. Die Holschuld ist nach § 269 Abs. 1 BGB der gesetzliche Regelfall. Der Gläubiger holt die Sache beim Schuldner ab. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Schuldner. Für die Ermittlung der Schuldart gibt § 269 Abs. 1 BGB eine dreistufige Anleitung: erstens Parteivereinbarung (ggf. Auslegung nach §§ 133, 157 BGB), zweitens Umstände und Natur des Schuldverhältnisses, drittens – als Zweifelsregel – Holschuld. Diese Abstufung gilt nach der Rechtsprechung auch für die Bestimmung des Nacherfüllungsorts (§ 439 Abs. 1 BGB). Bei der Schickschuld versendet der Schuldner die Ware. Leistungsort liegt beim Schuldner, Erfolgsort beim Gläubiger – beide Orte fallen auseinander. Klassisches Beispiel: der Versendungskauf. Relevant wird hier § 447 BGB (Gefahrübergang mit Übergabe an die Transportperson), der im Verbrauchsgüterkauf wegen § 475 Abs. 2 BGB nur beschränkt gilt. Bei der Bringschuld bringt der Schuldner die Sache zum Gläubiger. Leistungsort und Erfolgsort fallen zusammen – beide liegen beim Gläubiger. Typisches Beispiel: Anlieferung von Heizöl. Auch ohne ausdrückliche Vereinbarung ergibt sich die Bringschuld oft aus der Natur des Schuldverhältnisses (Stufe zwei des § 269-Schemas). 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||
| ÖR152 Polizei- und Ordnungsrecht | Der Anspruch auf polizeiliches Einschreiten | Obdachlosigkeit | Ermessen auf Null | 24 juil. 2026 | 00:26:26 | |
📚 Unsere Empfehlung vom Nomos Verlag: Prädikatsexamen "Das vollständig aktualisierte Lehrbuch enthält unter anderem noch weiter verfeinerte Folgenbeschreibung: In dieser Folge widmen wir uns einer klassischen Klausurkonstellation: Kann eine Privatperson von der Polizei verlangen, dass sie tätig wird – und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen? Ausgangspunkt ist das Opportunitätsprinzip: Die Polizei handelt im pflichtgemäßen Ermessen; ein Anspruch auf Einschreiten besteht grundsätzlich nur auf fehlerfreie Ermessensausübung. Nur ausnahmsweise – bei Ermessensreduzierung auf Null – entsteht ein echter Anspruch auf Tätigwerden. Am Beispiel des Obdachlosenfalls (drohende Obdachlosigkeit bei -10 Grad) wird die Klausurkonstellation durchgearbeitet. Prozessual geht es um einen Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO (Regelungsanordnung). Die Antragsbefugnis setzt nach § 42 Abs. 2 VwGO analog voraus, dass ein subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht werden kann. Die polizeiliche Generalklausel hat drittschützenden Charakter, da im Schutzgut der öffentlichen Sicherheit die Individualrechtsgüter jedes Einzelnen enthalten sind – aber nur, wenn ein individualrechtsgutsbezogenes Schutzgut betroffen ist (Abgrenzung zum Nacktbader-Fall). In der Begründetheit ist der Anspruch in drei Schritten zu prüfen: Gefahr für subjektive Rechte des Betroffenen, Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen der begehrten Maßnahme (hier: Nichtstörer-Vorschriften) und Ermessensreduzierung auf Null. Fall zur Obdachlosigkeit siehe auch: https://saarheim.de/Faelle/obdachlos-fall.htm 🔗 Links & Ressourcen: 📋Playlists nach Fachgebiet sortiert: Alle Folgen Öffentliches Recht 🤝 Unterstütze uns: ⭐️ Bewerte unseren Podcast → auf Spotify & Apple Podcasts 📱 Folge uns auf Social Media: | |||