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Explore every episode of the podcast Rechtsbelehrung - Recht, Technik & Gesellschaft

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TitlePub. DateDuration
Weihnachtlicher Besuch – Obiter Dictum 1424 Dec 202401:14:43

In dieser weihnachtlichen Folge unseres freien Formats* freuen wir uns sehr, zwei besondere Gäste begrüßen zu dürfen: Henry Krasemann und Stephan Dirks vom Jurafunk. Henry Krasemann ist Jurist im öffentlichen Dienst mit den Schwerpunkten Datenschutz und Informationsfreiheit, während Stephan Dirks als Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht tätig ist.

Seit 2005 betreiben die beiden den Podcast Jurafunk und haben sich in diesem Jahr mit neuen Folgen zurückgemeldet. Wir freuen uns sehr über das Wiedersehen, insbesondere nachdem wir vor etwa fünf Jahren an dieser Stelle von ihrer kreativen Pause erfahren haben.

Bei diesem Zusammentreffen müssen wir nunmehr zuerst klären, welcher Podcast nun der dienstälteste Rechtspodcast in Deutschland ist. Außerdem sprechen wir über die Haftung beim Einsatz von KI, den Hype um Dubaischokolade und – passend zur Saison – natürlich auch darüber, ob es früher wirklich mehr Lametta gab (LTO zu OLG München, Az. 6 W 927/19).

Wir wünschen euch viel Spaß beim Zuhören und freuen uns, wenn ihr auch beim Jurafunk vorbeischaut.

Ebenfalls einen herzlichen Dank für ein schönes Jahr mit unserem Podcast! Wir wünschen euch einen entspannten Jahresausklang, schöne Feiertage und einen guten Rutsch!

Wir melden uns 2025 mit neuen Folgen wieder!

Marcus und Thomas

Zeitmarken

00:02:50 – Der Jurafunk ist zu Gast, und die Frage steht im Raum: Wer hat hier das höchste Dienstalter?
00:14:00 – Diskussion über Podcasttechnik, Künstliche Intelligenz und die Zulässigkeit automatischer Übersetzungen.
00:28:00 – Urheberrechtsfragen beim Einsatz von Künstlicher Intelligenz.
00:34:00 – „KI-Washing“ und die Bereinigung von Urheberrechtsfragen durch den Einsatz von KI.
00:41:00 – „Früher war mehr Lametta“ – Ein Urteil [Gericht, Datum, Az.] und Harmonie unter Juristen.
00:46:00 – Ab wann könnten KI-Systeme die Arbeit von Juristen übernehmen?
00:59:40 – Die Faszination um Dubaischokolade.
01:10:00 – Ein Ausblick in die fleißige Zukunft.

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Ihre Fahrscheine bitte – Rechtsbelehrung 13217 Dec 202401:10:45

In der aktuellen Episode beschäftigen wir uns mit dem kontroversen Thema der Entkriminalisierung des Fahrens ohne Fahrschein, umgangssprachlich als „Schwarzfahren“ bekannt.

Wenn man in öffentlichen Verkehrsmitteln ohne Fahrschein erwischt wird, droht nicht nur ein erhöhtes Beförderungsentgelt. Wird dies vorsätzlich getan, handelt es sich um eine Straftat, die mit bis zu einem Jahr Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe geahndet werden kann (§ 265a StGB). Viele Menschen können die Geldstrafe jedoch nicht bezahlen und müssen stattdessen eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen.

Rechtsanwältin Hannah leitet das Legal-Team von FragDenStaat und ist Rechtsanwältin bei KM8 Rechtsanwältinnen & Rechtsanwälte (LinkedIn). Als Teil des Vorstands vom Verein Offene Tore e.V. setzt sie sich für eine Entkriminalisierung von Fahren ohne Fahrschein ein und betreibt den Freiheitsfonds, der Menschen aus dem Gefängnis freikauft, die aufgrund von Fahren ohne Fahrschein eine Ersatzfreiheitsstrafe verbüßen müssen. (Bidl: Isa Lachmann)

Das führt zu der Frage, ob ein solches Gesetz, das vor allem Menschen in schwierigen Lebenslagen trifft, geändert werden sollte. Daher gibt Bestrebungen, das Fahren ohne Fahrschein zu entkriminalisieren oder es als Ordnungswidrigkeit statt als Straftat zu behandeln.

Eine Befürworterin dieser Gesetzesänderung ist unsere heutige Gästin, Rechtsanwältin Hannah Vos. Sie ist auch im Vorstand des Vereins Offene Tore e.V., der mit einem „Freiheitsfonds“ Menschen aus der Haft freikauft, die aufgrund des Fahrens ohne Fahrschein inhaftiert sind.

Hannah erläutert, warum die Bestrafung des Fahrens ohne Fahrschein reformiert werden sollte und wie durch das „Freikaufen“ von Inhaftierten letztlich auch der Staat Geld sparen kann.

Wir danken Hannah herzlich für ihren Besuch und sind gespannt auf eure Meinung: Sollte das Fahren ohne Fahrschein weiterhin eine Straftat bleiben, zu einer Ordnungswidrigkeit oder staatlich gar nicht geahndet werden?

Auf der Website des Freiheitsfonds erhaltet ihr Hintergrundinformationen zum heutigen Thema, mehr darüber, wie der Freiheitsfonds arbeitet, in welchen Städten keine Strafanzeigen gestellt werden und vor allem, wie ihr euch mit Spenden an dem Freiheitsfonds beteiligen könnt. Zeitmarken
  • 00:03:27 – Vorstellung unserer Gästin und des Themas.
  • 00:06:00 – Was bedeutet „Fahren ohne Fahrschein“ aus juristischer Sicht und wann erweckt man den „Anschein des Ordnungsgemäßen“?
  • 00:14:00 – Was ist der Unterschied zwischen einem zivilrechtlichen Vertragsbruch und einer Straftat?
  • 00:19:00 – Wann wird eine Strafanzeige erstattet und wie verläuft das Verfahren bis zum Strafbefehl oder Strafurteil?
  • 00:25:00 – In welcher Höhe werden Strafen verhängt und warum müssen deshalb so viele ins Gefängnis?
  • 00:29:00 – Was passiert, wenn man aufgrund von Fahrlässigkeit vergisst, ein Ticket zu kaufen?
  • 00:38:30 – Dürfen Kontrolleure jemanden festhalten?
  • 00:41:00 – Wie funktioniert der Freiheitsfond und wie werden Geldstrafen von verurteilten Personen bezahlt?
  • 00:45:00 – Ist das Freikaufen von Personen aus einer Ersatzfreiheitsstrafe gemeinnützig?
  • 00:50:30 – Wäre es besser, „Fahren ohne Fahrschein“ von einer Straftat in eine Ordnungswidrigkeit zu wandeln?
  • 01:02:00 – Wäre es nicht sinnvoller, den Zutritt zu Bahnhöfen ohne Fahrschein zu beschränken?
  • 01:05:50 – Mit welchen gesetzlichen Entwicklungen ist in der Zukunft zu rechnen?

Der Beitrag Ihre Fahrscheine bitte – Rechtsbelehrung 132 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Fallout und juristische Methodenlehre – Obiter Dictum 1229 Apr 202401:24:30

In unserem freien Format „enthüllen“ wir, warum Juristen oft in Gesetzen Details sehen, die für andere unsichtbar bleiben. Wir gehen dabei auf juristische Methoden ein, wie Gesetze interpretiert und weiterentwickelt werden.

Wie dies in der Praxis funktioniert, demonstrieren wir bei der Beantwortung des Kommentar von Jo zu der Cannabisfolge: Braucht man wirklich 6 Monate an einem Ort, um Cannabispflanzen anzubauen?

Zudem sind wir sind stolz darauf, dass wir nun sagen können, dass wir der Podcast sind, in dem die designierte Bundesdatenschutzbeauftragte Prof. Specht-Riemenschneider, bereits zu Gast war! Das, obwohl es an den Umständen der Ernennung von Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten viel zu kritisieren gibt (dazu mehr unten in den Links).

Zum Abschluss diskutieren wir privat über Fallout, bevor Game of Thrones zur Hilfe kommt und den Podcast wieder auf die ordentliche juristische Schiene setzt.

Wir freuen uns über euer Feedback, eure Bewertungen bei iTunes und Spotify sowie über Kommentare und Fragen!

Viel Vergnügen beim Hören und wir freuen uns über Eure Bewertungen bei iTunes, Spotify und Kommentare oder Fragen!

Zeitmarken
  • 00:02:00 – Motivation zum Podcasten, Feedback, Lob und Kommentare
  • 00:15:00 – Juristische Methodenlehre oder wie kann ich unklare Gesetze verstehen?
  • 00:30:00 – Analogie und Teleologische Reduktion, und Hühner und Cannabisbrownies
  • 00:48:00 – Die Bundesdatenschutzbeauftragte war bei und Intransparenzen bei der Wahl der Bundes- und Landesdatenschutzbeauftragten
  • 00:55:00 – Wie kann man gegen die gegen die Veröffentlichung von Prankvideos vorgehen?
  • 01:13:00 – Fallout und Game of Thrones
Links zu den diskutierten Themen und Folgen

Der Beitrag Fallout und juristische Methodenlehre – Obiter Dictum 12 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Rundfunklizenzen für Live-Videos und Streamer – Rechtsbelehrung Folge 46 (Jura-Podcast)30 Jun 201701:26:30

Die gesetzlichen Regelungen zur Rundfunklizenz kann man nicht wirklich nachvollziehen. Da werden von jedermann angebotene Live-Streams auf Twitch, Hangouts on Air bei YouTube oder Live-Videos bei Facebook und Instagram,  mit großen TV-Sendern gleichgestellt, sogar, wenn sie lediglich eine Handvoll Zuschauer haben. Als Folge sind die Streamer gesetzlich gezwungen, mindestens 1.000 Euro für eine Sendelizenz zu bezahlen oder ein Bußgeld von bis zu 500.000 Euro zu riskieren.

Als Rechtfertigung für diesen gesetzlichen Zwang dienen die Sorgen um die Frequenzknappheit und Monopolbildung im Rundfunkmarkt, wie sie vom Bundesverfassungsgericht zuletzt 1981 geäußert wurden. Da diese Gefahren im Internet jedoch nicht mehr vorhanden sind, kann man die Lizenzpflicht sogar als eine ungerechtfertigte Zensur betrachten.

Auch die Landesmedienanstalten erkennen das an und schlagen eine Änderung des Gesetzes von einem Zulassungsverfahren, hin zu einer „qualifizierten Anzeigepflicht„. Dennoch müssen sie bis dahin das Gesetz vollziehen und verlangen öffentlichkeitswirksam von Let’s Playern wie Piet Smiet und Gronkh eine Lizenz für deren Live-Kanäle bei Twitch zu beantragen. Dabei wird gemunkelt, dass die Behörden damit eine öffentliche Diskussion auslösen und so den Gesetzgeber mittelbar zu einer Gesetzesänderung bewegen wollen.

Wir bedanken uns bei unserem Gast, Rechtsanwalt Nicolas Maekeler, Syndikus beim heise Verlag.

Wir haben die Rundfunklizenz genau unter die Lupe genommen und klären auf, wer und unter welchen Voraussetzungen zur Beantragung einer Rundfunklizenz verpflichtet ist.

Unterstützt werden wir fachlich vom Rechtsanwalt Nicolas Maekeler (Twitter), Syndikus beim heise Verlag. Er hat das Zulassungsverfahren für die #heiseshow begleitet und weiß nicht nur viele Anekdoten zu erzählen, sondern auch wie Unternehmen dank der Lizenzpflicht Rundfunkgebühren sparen können.

Wir bedanken uns sehr beim Nicolas und wünschen Euch viel Spaß beim Zuhören und Sich-Mitwundern.

P.S. wir freuen uns auch sehr über die Nominierung für den klicksave-Award, der sich „an Personen und Projekte aus den Bereichen digitaler Angebote, Maßnahmen oder Initiativen, die den verantwortungsbewussten Umgang mit Daten fördern oder damit zur Stärkung der Meinungsfreiheit beitragen“ richtet. Genau das ist auch unser Ansinnen.

00:00:00 – Hausmeisterei und Bewertungsmangel.

00:02:13 – Begrüßung unseres Gastes Nicolas Maekeler.

00:04:24 – Einführung in die Thematik und die Problematik mit Let’s Plays, Twitch, Piet Smiet und Gronkh.

00:12:00 – Der Schutz der Rundfunkfreiheit als Grundrecht und warum die Rundfunkregulierung ursprünglich keine Zensur war.

00:18:00 – Die einzelnen Voraussetzungen: linearer Empfang, gerichtet an die Allgemeinheit (was auch bei Spartenprogrammen gegeben ist).

00:21:45 – Wan liegt ein Sendeplan vor? Wie häufig muss man senden? Hängt es von Hinweisen an die Nutzer ab??

00:26:50 – Wann wird eine Sendung journalistisch-redaktionell und hat meinungsbildende Relevanz?

00:35:00 – Unterschiedliche Behandlung von Hörfunk über das Internet, welcher nur angemeldet werden muss.

00:36:40 – Das Lizenzverfahren und seine Kosten am Beispiel der #heiseshow.

00:51:00 – Soll man überhaupt eine Rundfunklizenz beantragen oder lieber abwarten, bis die Behörde sich meldet?

00:53:30 – Sollten nicht eigentlich die Plattformen und nicht die Streamer eine Lizenz beantragen?

00:55:30 – Welche Verpflichtungen entstehen mit der Lizenz einher? Trennungsgebot, Jugendschutz und Werbezeit für Parteien.

01:01:00 – Rundfunklizenz als Sparmodel durch Befreiung von Rundfunkgebühren?

01:03:40 – Ist die Rundfunklizenz eine Form verfassungswidriger Zensur?

01:08:00 – Die Landesmedienanstalten sind nicht die Bösen und hätten das Gesetz gerne von einer Zulassungs- zu einer qualifizierten Anzeigepflicht geändert.

01:12:00 – Wird die Reform der AVMD-Richtlinie bald einen Anlass zur Änderung geben, weil ansonsten z.B. auch YouTube-Videos zulassungspflichtig wären?

01:16:00 – Kann eine fehlende Lizenz abgemahnt werden, weil es eine Marktverhaltensregelung ist?

01:23:50 – Hinweis auf unsere Nominierung für den Klicksafe-Preis

Verweise auf andere Folgen Genannte Quellen, Gesetze und Urteile

Der Beitrag Rundfunklizenzen für Live-Videos und Streamer – Rechtsbelehrung Folge 46 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Bewertungen im Internet – Rechtsbelehrung Folge 45 (Jura-Podcast)30 May 2017

In dieser Rechtsbelehrung beantworten wir alle Fragen rund um Bewertungen im Internet.

Unsere Zuhörer erfahren die rechtlichen Grundlagen, ob und wie man sich gegen Bewertungen wehren kann und warum Unternehmen sich neuerdings viel einfacher gegen Bewertungen wehren können. Ebenso erklären wir, warum Bewertungen von Autofahrern oder Prostituierten einen Verstoß gegen Persönlichkeitsrechte darstellen.

Diese Folge nahmen wir zwischen Toronto in Kanada und Berlin auf und zum Ende zeigt Herr Richter, dass er nicht nur wunderbar moderieren, sondern auch musizieren kann.

Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns über gute Bewertungen bei iTunes!

Neue #Rechtsbelehrung @RBL_rfm in Toronto aufgenommen. @monoxyd's vorOrtPräsenz wurde vom Blumentopf vertreten. pic.twitter.com/26GnW9uvnP

— Thomas Schwenke (@thsch) May 23, 2017

00:00:00 – Hausmeisterei Feedback und Hinweis zum Fachbeitrag als Zusammenfassung der letzten Folge Nr. 44

00:06:00 – Wie sind Bewertungen juristisch einzuordnen?

00:10:00 – Können „Sternchenbewertungen“ unzulässig sein?

00:11:00 – Meinungen und Tatsachen als juristische Grundlagen von Bewertungen.

00:18:00 – DürfenPlattformbetreiber Bewertungen löschen?

00:19:00 – Bewertungen und unlautere Werbung. Wann führen Verweise auf Bewertungsplattformen oder die Beeinflussung von Bewertungen zu Wettbewersverstößen?

00:23:00 – Gewichtung von Persönlichkeitsrechten im Rahmen der Prüfung von Bewertungen.

00:33:00 – Können Bewertungsportale und Nutzer alleine aufgrund der Art der Bewertungskriterien haften?

00:41:00 – Dürfen Privatpersonen bewertet werden?

00:48:00 – Besteht ein Anspruch darauf, gar nicht bewertet zu werden?

00:49:00 – Gibt es rechtliche Unterschiede zwischen Textbewertungen und Sternchenbewertungen?

00:53:00 – Unterschiede bei Bewertungen im Offlinebereich.

00:57:00 – Wie man sich gegen Bewertungen wehren kann und warum dies nunmehr einfacher geworden ist.

01:03:00 – Auskunftsrechte der Bewerteten gegenüber Plattformbetreiber, die als „Aushilfsrichter“ zwischen den Interessen der Bewertenden und der Bewerteten stehen.

Verweise auf andere Folgen Genannte Unterlagen, Aufsätze und Urteile

Der Beitrag Bewertungen im Internet – Rechtsbelehrung Folge 45 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast)05 Apr 2017

Als 1986 ein Gesetz gegen so genannte „Minispione“ in Kraft trat (§ 90 TKG „Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen“), stellte man sich darunter noch Kugelschreiber mit versteckten Mikrofonen vor.

In der Zwischenzeit wird unser Alltag zunehmend von „smarten Geräten“ bestimmt, die mit Mikrofonen oder Kameras ausgestattet sind. Ohne Mikrofone wäre z.B. die Kommunikation mit digitalen Assistenten, wie Alexa in den Echo-Lautsprechern von Amazon nicht vorstellbar.

Bisher schien sich niemand an diesen „Lauschfunktionen“ zu stören. Doch spätestens, seitdem auch Spielzeuge smarte Abhörfunktionen erhalten, werden Kritik und Verweise auf das Verbot von Minispionen laut. Dementsprechend teilte die Bundesnetzagentur in einer Pressemitteilung mit, dass sie die smarte Spielzeugpuppe „Cayla“ für verboten hält und forderte Eltern zu deren „Unschädlichmachung“ auf.

In dieser Podcastfolge widmen wir uns nicht nur „Cayla“ sondern prüfen generell, ob und wann smarte Geräte nach § 90 TKG verboten sind. In diesem Rahmen lernen die geneigten Hörer auch, wie der Bedeutungsgehalt von Gesetzen juristisch ergründet wird.

Wie immer freuen wir uns auf Ihre Kommentare und Ansichten!

  • 00:00:00 – Hausmeisterei und Feedback
  • 00:05:30 – Die Puppe „Cayla“ und ihre technischen Zuhörfähigkeiten.
  • 00:08:80 – Das Verbot der Bundesnetzagentur gem. § 90 TKG.
  • 00:09:70 – Was sind Minispione und wann ist deren Herstellung, Einführung, Vertrieb und Besitz strafbar?
  • 00:22:30 – Liegen überhaupt die Voraussetzungen des § 90 TKG vor?
  • 00:26:30 – Was ist der Sinn und Zweck des Verbotes? Es gibt doch schon so viele andere Vorschriften, die die Privatsphäre schützen.
  • 00:31:30 – Sind alle smarten Geräte verboten? Smart Home Adé? Siri, Alexa und Cortana dürfen nicht zuhören?
  • 00:40:00 – Warum wird das Problem ausgerechnet bei Spielzeugpuppen relevant und helfen Signallampen?
  • 00:49:00 – Darf man „echte“ Spionagewerkzeuge mit smarten Geräten vergleichen?
  • 00:52:00 – Die juristischen Auslegungsregeln und was der Gesetzgeber eigentlich wollte.
  • 01:03:00 – Führen technische Sicherheitslücken und Missbrauchspotential zum Verbot?
  • 01:10:00 – Wir definieren die Kriterien, bei deren Vorliegen, smarte Geräte untersagt sind.
Genannte Vorschriften
  • § 90 TKG – Missbrauch von Sende- oder sonstigen Telekommunikationsanlagen
  • § 148 TKG – Strafvorschriften (zum § 90 TKG)
  • § 201 StGB – Verletzung der Vertraulichkeit des Wortes.
  • § 201a StGB – Verletzung des höchstpersönlichen Lebensbereichs durch Bildaufnahmen.
  • § 22, 33 KUG – Strafbarkeit der Veröffentlichung und Verbreitung von Bildnissen
  • §§ 43, 44 BDSG – Bußgelder und Strafbarkeit im Datenschutzgesetz
  • Art 103 Abs. 2 zur Normenklarheit und Bestimmbarkeit
Genannte Unterlagen, Aufsätze und Urteile

Der Beitrag Sprechende Puppen und andere Minispione – Rechtsbelehrung Folge 44 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Fake News und Social Bots – Rechtsbelehrung Folge 43 (Jura-Podcast)03 Feb 201701:30:39

Diese Folge der Rechtsbelehrung weicht ein bisschen von den bisherigen Folgen ab. Anders als bisher sind wir nicht streng juristisch, sondern auch ein bisschen politisch und philosophisch.

Was aber nicht heißt, dass wir uns nicht mit der rechtlichen Zulässigkeit von Fake News und Social Bots widmen. Die Bereiche des Rechts, in denen diese kulturell-politischen Phänomene relevant werden, sind jedoch alles andere als klar und handfest. Zwar ist das Lügen in vielen Gesetzen verboten, aber auf politischer Bühne scheint es ganz anders zu sein.

Nicht minder kontrovers wird die Zulässigkeit von Social Bots diskutiert. Sie sind zwar für sich nicht schädlich, können jedoch zumindest theoretisch politische Stimmungen beeinträchtigen. Aber ist das schon eine unzulässige Beeinflussung der freien Wahlen und der Chancengleichheit der Parteien (gem. Art. 20 Abs. 2, 21 Abs. 1 S. 1, 38 GG) oder lediglich eine Begleiterscheinung der Technik, die wir hinnehmen müssen?

Auch wir wurden uns nicht ganz einig, was den Umgang mit Fake News entspricht. Es gibt dazu keine eindeutig richtigen oder falschen Meinungen. Vielmehr einen hohen Bedarf nach Diskussion, Integrität der politischen Akteure, der Journalisten und Vorsicht vor Aktionismus und Schnellschüssen. Denn der Grat zwischen dem Schutz der Bürger vor Fake News und dem Aufbau einer Zensurinfrastruktur ist sehr schmal.

Angesichts des Themas freuen wir uns sehr über die Kommentare unserer Zuhörer. Sollte die Politik aktiv werden und z.B. soziale Plattformen wie Facebook mehr in die Pflicht nehmen? Oder den Bürgern mehr Klarsicht und Aufmerksamkeit zumuten? Wir sind gespannt und freuen uns auf Ihre Ansichten.

Musikzitat am Ende: „Hey, Pippi Langstrumpf“ (Quellenangabe lt. Wikiepdia: Originaltext: Astrid Lindgren; dt. Übersetzung: Wolfgang Franke und Helmut Harun; Musik: Jan Johansson und Deutschen Konrad Elfers; Gesang: Rosy Teen)

Erwähnte Folgen Weiterführende Links

 

 

  • Important Distinction – Cartoon über den Unterschied zwischen Patriotismus und Nationalismus von Saturday Morning Breakfast Cereal by Zach Weinersmith

Der Beitrag Fake News und Social Bots – Rechtsbelehrung Folge 43 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Haftung für autonome Systeme, KIs und Bots – Rechtsbelehrung Folge 42 (Jura-Podcast)10 Jan 201701:19:47

Link zum Video: https://www.youtube.com/watch?v=kEJrB5ysC2Q

Beim 33sten Chaos Communication Congress #33c3 in Hamburg hatte die Rechtsbelehrung ihre Live-Premiere. Da es uns viel Spaß gemacht hat auf der Bühne und mit dem Publikum zu diskutieren, wird es garantiert eine Wiederholung geben!

#33c3: #Rechtsbelehrung live zum Recht der KI, Bots & autonomer Systeme – 27.12, 18:30. @monoxyd und ich freuen uns über Euren Besuch! pic.twitter.com/OK7wwoF6qx

— Thomas Schwenke (@thsch) December 23, 2016

Als Thema haben wir uns die „Roboterhaftung“ ausgesucht, also die Frage wer Schuld ist, wenn künstliche Intelligenzen (kurz „KIs“) Verträge schließen oder Menschen verletzen. Dabei haben wir uns zuerst Gedanken gemacht, woran man festmachen kann, ob eine KI einen eigenen Willen bildet. Für rechtliche Fragen ist der Grad der Autonomie maßgeblich, weswegen wir den Begriff „Autonomes System“ passender fanden als den kaum eingrenzbaren Begriff „KI“.

Danach haben wir darüber gesprochen, wem der Wille und die Handlungen der autonomen Systeme zuzurechnen sind. Wir fragten uns zudem, ob es sinnvoll ist neben juristischen Personen (z.B. GmbHs, AGs) auch autonomen Systemen per Gesetz eine eigne Rechtspersönlichkeit als „E-Personen“ zu verleihen.

Im Ergebnis kamen wir zu der Überzeugung, dass bisherige Haftungsregeln vor allem mit der fehlenden Abgrenzung von autonomen Systemen Schwierigkeiten haben werden. Denn anders als die romantische Vorstellung eines Roboters als Individuum, sind autonome Systeme untereinander vernetzt und tauschen Funktionen, Bibliotheken sowie Informationen aus. Mangels einer Kontur muss daher über eine gemeinsame Haftung der beteiligten Nutzer, Diensteanbieter, Hersteller, Programmierer oder gar eine Versicherungspflicht und Kollektivhaftung der Gesellschaft nachgedacht werden.

Wir bedanken uns beim Publikum, dem Sendezentrum, den Helfern (Engeln) vor Ort und wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören. Wenn Sie unsere Ansichten teilen oder Ihnen widersprechen, freuen uns über Kommentare, Empfehlungen sowie Bewertungen bei ITunes!

Dieses Mal können Sie die Rechtsbelehrung zudem nicht nur hören sondern bei YouTube auch sehen.

  • 00:00:00 – Vorstellung des Themas und warum Verträge und Schadensersatz relevanter sind, als die Bestrafung von KIs.
  • 00:08:00 – Wir erklären den Unterschied zwischen automatischen und autonomen Systemen.
  • 00:17:30 – Können autonome Systeme Verträge schließen? Wann kommen Verträge überhaupt zustande und warum können Maschinen keine wirksamen Willenserklärungen abgeben?
  • 00:20:30 – Bedarf es einer E-Person als Ergänzung zu natürlichen Personen (= Menschen) und juristischen Personen (z.B. GmbHs) ?
  • 00:28:30 – Können autonome Systeme rechtlich nicht einfach wie Sklaven behandelt werden?
  • 00:35:00 – Weder Bote, noch Vertreter… für wen handelt die KI dann? Die Juristen finden immer einen Weg.
  • 00:52:00 – Haftung von autonomen Systemen für Sach- und Menschenschäden und wie man sie versichert.
  • 00:56:00 – Warum die Problematik des Nachweises von Kausalitäten und der Schuld bei autonomen Systemen die Privatsphäre erheblich belasten könnte.
  • 01:00:00 – Haften wir am Ende alle?
Erwähnte Folgen Weiterführende Links:

Der Beitrag Haftung für autonome Systeme, KIs und Bots – Rechtsbelehrung Folge 42 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Abmahnbeantworter – Rechtsbelehrung Folge 41 (Jura-Podcast)06 Dec 2016

Der Abmahnbeantworter ist ein Werkzeug, mit dem Antworten auf Filesharing-Abmahnung erstellt werden können. Dadurch soll unberechtigt Abgemahnten die Gegenwehr erleichtert werden. Veröffentlicht wurde der Abmahnbeantworter vom Förderverein freie Netze (Freifunk) und dem Chaos Computer Club (CCC).

Auf der Seite der Anwaltschaft ist der Abmahnbeantworter zum Teil sehr ablehnend aufgenommen worden. Bemängelt wurde u.a., dass den Abgemahnten mit dem Antwortschreiben kaum geholfen werde und sie sich sogar schaden können.

Diese Kontroverse war für uns ein Anlass, uns nicht nur den Abmahnbeantworter anzuschauen, sondern über den aktuellen Stand bei Filesharing-Abmahnungen zu sprechen. Dazu haben wir die Rechtsanwältin Beata Hubrig (Twitter) eingeladen, die u.a. abgemahnte Freifunker vertritt und an dem Abmahnbeantworter maßgeblich mitgewirkt hat.

Eine eher kritische Ansicht vertritt Rechtsanwalt Niklas Plutte (Twitter, Podcast), der selbst Mandanten in Filesharing-Fällen vertritt. Nach seiner Ansicht ist jeder Fall anders und die Verteidigung von Abmahnungen kann nicht effektiv von einem Onlinegenerator übernommen werden.

Wir bedanken uns bei unseren Gästen für eine kompetente, aber auch kontroverse Diskussion. Wir wissen nun um das politische Signal des Abmahnbeantworters, seine Möglichkeiten, aber auch Grenzen, die sich aus der komplizierten Rechtslage ergeben.

Hinweis: Ihr könnt mit Beata Hubrig über den Abmahnbeantworter auch auf dem 33. Congress des Chaos Computer Clubs im Rahmen des Talks „Kampf dem Abmahnunwesen„, am 27. Dezember 2016 um 16:30, diskutieren.

  • 00:00:00 – Vorstellung der Gäste und des Themas
  • 00:06:30 – Filesharing, IP-Adressen als Identifizierungsmerkmal und die Funktion von Abmahnungen.
  • 00:10:00 – Wie funktioniert die „Abmahnindustrie“, warum hat sie einen schlechten Ruf und was kostet die Verteidigung gegen Abmahnungen.
  • 00:14:00 – Entmündigung mit Textbausteinen und die Frage, ob nicht jeder Mensch Abmahnungen auch ohne Jurastudium verstehen müsste.
  • 00:26:00 – Warum haftet der Anschlussinhaber für Rechtsverstöße, die er nicht begangen hat?
  • 00:39:00 – Unterlassungserklärung, deren Modifizierung und mögliche Folgen in der Zukunft?
  • 00:41:50 – „Mc Fadden vs Sony“ und unsinnige Pflichten zur Nutzeridentifizierung.
  • 01:02:00 – Störerhaftung und die sekundäre Beweislast.
  • 01:16:00 – Abmahnbeantworter, seine Funktionen, Möglichkeiten und Ziele.
  • 01:30:00 – Kritik am Abmahnbeantworter und mögliche negative Folgen für die Nutzer.
  • 01:54:00 – Abmahnbeantworter als ein politisches Statement
Erwähnte Folgen Weiterführende Links Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:
  • EuGH, 15.09.2016 – C-484/14 („Mc Fadden vs Sony Music“) – EuGH zur Störerhaftung des Betreibers eines offenen WLAN-Netzes.
  • BGH, 06.10.2016 – I ZR 154/15 – Sekundäre Darlegungslast und keine Pflicht des Anschlussinhabers, den Täter zu ermitteln.

Der Beitrag Abmahnbeantworter – Rechtsbelehrung Folge 41 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Recht für Podcaster – Rechtsbelehrung Folge 40 (Jura-Podcast)17 Nov 201601:53:38

Diese Folge ist zweifach besonders. Zum einen werden wir von Stephan Dirks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht (Website, Twitter, Facebook) unterstützt. Stephan ist für viele unserer Hörer kein Unbekannter, da er mit dem Datenschutzexperten Henry Krasemann den Podcast Jurafunk betreibt (iTunes).

Da wir viel Spaß am gemeinsamen Podcasten hatten und Stephan soviel Fachwissen mitbrachte, freuen uns schon auf ein Wiedersehen! Dann gerne zu einem Rechtspodcast-Battle (falls Ihr Ideen habt wie ein solches aussehen kann, nehmen wir sie gerne auf ).

#Rechtsbelehrung 40 mit @radirks und @monoxyd aufgenommen. Nächster Vorsatz: Ganzen @JuFunk samt @henrykrasemann in Kiel dingfest machen. pic.twitter.com/YIfu1dkF2i

— Thomas Schwenke (@thsch) November 3, 2016

Eine weitere Besonderheit ist, dass die Inhalte dieser Folge von Hörern der Rechtsbelehrung und des Jurafunks vorgegeben wurden. Wir haben nach Euren Fragen zum Podcasting & Recht gefragt und möchten uns herzlichst für deren Zahl und vor allem Qualität danken.

Im Podcast selbst, ging es fachlich um Recht für Podcaster, angefangen bei Urheberrechten, Rechten an Tonaufnahmen, Persönlichkeitsrechten, bis zu Problemen bei Gemeinschaftspodcasts und dem Steuerrecht. Viel Spaß beim Hören!

  • 00:00:00 – Vorstellung von Rechtsanwalt Stephan Dirks.
  • 00:03:00 – Darf man die Namen von Zuhörern und Kommentartoren nennen?
  • 00:06:30 – Welches Recht gilt für Podcasts, vor allem, wenn Hörer im Ausland angesprochen werden?
  • 00:10:10 – Was ist beim Hosting von Podcasts und Content-Delivery-Networks datenschutzrechtlich zu beachten?
  • 00:13:50 – Wann darf Persönliches im Podcast ausgeplaudert werden und darf man fremde Behauptungen verbreiten?
  • 00:24:00 – Urheberrechtlicher Schutz von Podcast und Schutz des Tonträgerherstellers.
  • 00:32:08 – Gemeinschaftspodcasts, Miturheberrechte, automatische GbR-Gründung, gemeinsame Haftung und warum man am Anfang an das Ende denken sollte.
  • 00:33:00 – Der Schutz des Podcasttitels als Werktitel und Marke.
  • 00:44:30 – Bedarf es eines Copyright-Zeichens, damit Urheberrechte am Podcast entstehen?
  • 00:45:00 – Creative-Commons-Lizenzen und Versionsänderungen bei der Verlinkung zu Podcast-Lizenzen.
  • 00:48:30 – Dürfen Podcasts automatisch in Podcastverzeichnisse aufgenommen und dort in Playern eingebunden werden?
  • 00:50:40 – Worauf ist bei Verträgen mit Podcastnetzwerken und Plattformen wie Audible, Spotify, etc. zu achten?
  • 00:52:30 – Wort- und Musikzitate und warum deren Zulässigkeit weniger von der Zitatlänge, als dem Zitatkontext abhängt.
  • 01:01:00 – Podcast-Logos, Urheber- und Markenrechte.
  • 01:04:00 – Wir unterbrechen den Podcast und verabschieden unseren Gast.
  • 01:06:00 – Wir unterbrechen die Unterbrechung.
  • 01:06:00 – Warum trotz GEMA-Tarifen eine rechtlich zulässige Nutzung von Musikstücken in Podcasts mangels einer GVL-Lizenz praktisch kaum möglich ist.
  • 01:13:00 – Rechtssichere Nutzung von Musik unter Creative-Commons-Lizenzen.
  • 01:16:00 – Bieten Uploadplattformen für Podcasts (z.B. Mixtcloud, YouTube oder Spotify) eine rechtliche Sicherheit bei der Einbindung von Musikstücken im Podcast?
  • 01:19:45 – Was ist bei Werbung in Podcasts zu beachten und wann sind Werbehinweise erforderlich, um unerlaubte Schleichwerbung zu vermeiden?
  • 01:28:00 – Wann werden Podcasts steuerlich relevant und müssen Spenden der Nutzer (z.B. via Flatter, Patreon) steuerlich überhaupt erklärt werden? 
  • 01:36:00 – Wie werden Gewinne und Verluste bei Podcasts berechnet, darf man Verluste absetzen und was ist im Fall einer Steuerhinterziehung zu befürchten?
  • 01:45:00 – Dürfen „Strohpersonen“ bei Podcasts mit brisanten Themen im Impressum auftauchen?
  • 01:50:00 – Müssen sich Podcasts um den Jugendschutz kümmern?
Erwähnte Folgen: Weiterführende Links

 

 

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AdBlocker, Geld und Moral – Rechtsbelehrung Folge 39 (Jura-Podcast)22 Sep 201601:28:58

Rechtlich betrachtet, erinnern AdBlocker (zu deutsch „Werbeblocker“) an einen Eisberg. Während die meisten Nutzer AdBlocker nur als nützliche Werkzeuge zum Schutz gegen Werbebanner wahrnehmen, tobt unter der sichtbaren Oberfläche ein Kampf, bei dem es vor allem ums Geld geht. Vor allem Verlage, wie z.B. der Axel-Springer-Verlag, greifen den Anbieter des wohl bekanntesten Werbeblocker, AdBlock Plus, an.

Der Grund ist zum einen, dass den Verlagen nach eigenen Angaben bis zu 40% an Einnahmen aus der Vermietung von Werbeplätzen auf deren Webseiten verloren gehen. Zum anderen stören sich die Verlage daran, dass die AdBlock Plus bestimmte Werbeformen (sog. „Acceptable Ads„) gegen Entgelt doch einblendet (sog. „Whitelisting„). Während AdBlock Plus darin ein legitimes Geschäftsmodell sieht, meinen die Verlage, dass es sich um eine moderne Form der Wegelagerei handelt.

Wer dabei Recht hat ist nicht einfach zu beantworten. Das gilt sowohl für die moralische, als auch für die rechtliche Betrachtung. Während die Verlage bisher den Kürzeren gezogen haben, scheint sich das Blatt zu ihren Gunsten zu wenden.

In dieser Podcastfolge betrachten wir die unterschiedlichen rechtlichen Aspekte des AdBlockings, besprechen die Gerichtsurteile und schätzen ein, wer am Ende als Gewinner dastehen wird.

Da wir auch selbst nicht immer gleicher Meinung sind, interessiert es uns sehr, was Sie als unsere Zuhörer vom AdBlocking und dem Geschäftsmodell des Whitelisting halten.

  • 00:00:00 – Hausmeisterei und Eigenwerbung
  • 00:08:30 – Zur Funktion von AdBlockern
  • 00:12:30 – „FernsehFee“ als Vorläufertechnik der Adblocker-Idee
  • 00:13:30 – AdBlock Plus und Whitelisting
  • 00:19:00 – Klageverfahren gegen AdBlock Plus, Argumente Pro und Contra
  • 00:27:00 – Schutz der Pressefreiheit und der Berufsfreiheit kontra informationelle Selbstbestimmung der Nutzer
  • 00:34:30 – Die besondere Problematik des Whitelistings im Kartellrecht, Ureberrecht und Wettbewerbsrecht
  • 01:05:00 – Die nächste Eskalationsstufe: Anti-AdBlock-Sperren und die Zulässigkeit ihrer Umgehung
  • 01:10:00 – Verfahren gegen das Blocken von redaktionellen Inhalten
  • 01:15:00 – Deep Packet Inspection und Deep Packet Injection durch Internet-Zugangsprovider
  • 01:21:00 – Update 1: Bereitet die EU ein AdBlock-Verbot zu Gunsten der Netzneutralität vor?
  • 01:24:00 – Update 2: Wird AdBlock Plus jetzt zum Verkäufer von Werbeplätzen?
Erwähnte Folgen:

Schleichwerbung – Folge 24

Auswahl von Werbeblockern Links zur Eigenwerbung in der Hausmeisterei Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:

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Strafrechtsbelehrung – Rechtsbelehrung Folge 38 (Jura-Podcast)08 Aug 201601:44:49

Diese Folge ist auf Wunsch unserer Zuhörer entstanden. Zum einen, weil sie sich nach der Folge 22 (Drei Anwälte und ein Richter) weitere Einblicke in die Arbeitswelt von Juristen wünschten.

Da die Welt der Strafrechtler ganz besonders spannend ist, haben wir daher den Strafverteidiger Carsten R. Hoenig (Website und Blog, Twitter, G+, Facebook, bald auch bei SoKo Wismar im ZDF) und Richter am Landgericht Dr. Ulf Buermeyer (WebsiteTwitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht, Podcast: Lage der Nation) gefragt ob Sie aus ihrem Alltag erzählen möchten.

So ist diese Folge entstanden, die ganz besondere Einblicke in die Motivation und die Arbeitsweise der beiden „Organe des Strafrechts“ gewährt. Wie so häufig, hätten wir noch viel länger sprechen können. Aber vielleicht wird es in der Zukunft eine Fortsetzung geben. Wenn Ihnen die Folge gefallen hat und noch Fragen übriggeblieben sind, dann sagen Sie uns bitte in den Kommentaren Bescheid.

Viel Spaß beim Zuhören und einen großen Dank an unsere Gäste!

#Rechtsbelehrung mit Strafverteidiger @KanzleiHoenig & Strafrichter @vieuxrenard in @monoxyd's Kasten. Nun die Gage. pic.twitter.com/0jhzirMwTk

— Thomas Schwenke (@thsch) July 8, 2016

Inhalte des Podcasts
  • 00:00:00 – Vorstellung unserer Gäste
  • 00:04:20 – Was macht einen Strafrichter aus und wie wird man einer?
  • 00:00:00 – Die persönlichen Berufswege unserer Gäste.
  • 00:22:00 – Wann beginnt der Job des Strafverteidigers?
  • 00:29:00 – Ab wann wird ein Strafrichter tätig?
  • 00:39:30 – Wird man als Strafrichter gut entlohnt? Oder lohnt es sich doch eher Strafverteidiger zu werden?
  • 00:48:00 – Das Gewissen und die Befangenheit.
  • 00:55:00 – Schöffen – auch als Laie kann man Richter werden
  • 01:01:00 – Was sind Schöffengerichte, Strafkammern und Schwurgerichte?
  • 01:12:00 – Mehr Medienpräsenz im Gerichtssaal?
  • 01:16:00 – Wie läuft eine Hauptverhandlung ab?
  • 01:24:00 – Zeugen sind die besten und die schlechtesten Beweismittel zugleich.
  • 01:34:00 – Habt Ihr Angst und könnt Ihr ruhig schlafen?
Erwähnte Folgen: Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:

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Buchstaben verkaufen – Teil 2 – Rechtsbelehrung Folge 37 (Jura-Podcast)18 Jul 201601:27:59

Während wir in der Folge „Buchstaben verkaufen – Teil 1“ erläutert haben, welche Texte und welche Titel rechtlich geschützt sind, geht es nun um deren „Verkauf“ oder rechtlich gesprochen, um Verlags- und Autorenverträge.

Wir besprechen zuerst welche Art von Verträgen es überhaupt gibt (z.B. NDAs, Letters of Intent, Optionsverträge und Verlagsverträge). Anschließend widmen wir uns dem nicht ganz einfachen Thema der Nutzungsrechte. Denn anders als man vielleicht annehmen könnte, gibt es nicht das eine Urheberrecht am Werk, das man pauschal übertragen kann.

Genau genommen ist es eine Vielzahl aller möglichen Rechte, die einfach, exklusiv, örtlich und zeitlich beschränkt sowie auf einzelne Nutzungsarten aufgeteilt (z.B. Print, E-Book, Hörbuch, etc.) übertragen werden können. Zum Abschluss widmen wir uns den Honoraren, Aktualisierungspflichten und auch der Frage, welche Qualität ein Werk haben muss.

Sie merken also, es gibt viele Punkte, die AutorInnen beachten müssen. Daher versuchen wir auch immer darauf hinzuweisen, was davon relevant ist und wo Stolperfallen lauern. Auch wenn Sie das Gefühl haben sollten, dies sei alles sehr kompliziert, werden Sie nach dem Podcast für die nächsten Vertragsverhandlungen gut gerüstet sein. Das gilt zudem nicht nur für AutorInnen, sondern für alle die mit Urheberrechten beruflich zu tun haben.

Wir wünschen Ihnen viel Spaß beim Zuhören!

Inhalte des Podcasts
  • 00:00:00 – Wann wird ein Vertrag geschlossen? Kann ein Vertrag „aus Versehen geschlossen werden“?
  • 00:04:00 – Das Verlagsgesetz und die Verlagsverträge. Kann man Urheberrechte und Werktitel überhaupt ganz abtreten? Kann ein Verlag ein Buch gegen den Willen des Urhebers veröffentlichen? Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung (§ 42 UrhG) und Rückrufrecht wegen unterbliebener Veröffentlichung (§ 41 UrhG).
  • 00:12:00 – Die Basics von NDAs (Non Disclosure Agreement), d.h. Vertraulichkeitsvereinbarungen und warum Verlage sie nicht gerne abschließen.
  • 00:18:00 – Letter of intent
  • 00:21:00 – Der Optionsvertrag
  • 00:27:00 – Der Bestellvertrag
  • 00:28:30 – Der Verlagsvertrag. Welche Funktion hat eine Präambel? Was überträgt man mit dem Verlagsvertrag? Was sind Nutzungsrechte und in welche Nutzungsarten lassen sie eingliedern? Wie schützt die Zweckübertragungsregel § 31 Abs. 5 UrhG?
  • 00:34:00 – Was ist der Unterschied zwischen einfachen und ausschließlichen (exklusiven) Rechten. Was sind die Nutzungsarten und wie kann man sie bestimmen?
  • 00:41:30 – Kann man einen Vertrag über noch unbekannte Nutzungsarten schließen (§ 31a UrhG)?
  • 00:47:30 – Braucht man als Autor einen rechtlichen Berater?
  • 00:53:00 – Beschaffenheit des Werkes und Zeitpunkt der Ablieferung. Kann man die Qualität eines Textes vorab festlegen?
  • 00:55:50 – Rücktrittsrecht des Verlages und die Pflicht zur Rückzahlung von Vorschüssen.
  • 01:01:50 – Zu Korrekturpflichten und dem Lektorat.
  • 01:09:00 – Abrechnung, angemessene Vergütung (§ 32 UrhG) und der „Bestsellerparagraph“, bzw. Fairnessausgleich im § 32a UrhG). Verramschung, Makulierung und Aktualisierungspflichten.
Erwähnte Folgen: https://rechtsbelehrung.com/linkhaftung-rechtsbelehrung-folge-32-jura-podcast/Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:

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Grünes Licht für Cannabis: CanG erklärt – Rechtsbelehrung 12427 Mar 202401:23:24

Es ist verboten, Cannabis zu besitzen“ – Das Cannabis-Verbot gilt laut § 2 Abs. 1 des Cannabisgesetzes (CanG) grundsätzlich weiterhin fort.

Ab dem 1. April treten jedoch nach einem umkämpften politischen Prozess Ausnahmen in Kraft, die wir gemeinsam mit dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht mit Spezialisierung auf das Betäubungsmittelrecht, Patrick Welke, erläutern.

Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert WebsiteLinkedInInstagram.

Rechtsanwalt Patrick Welke ist Rechtsanwalt und Strafverteidiger, Fachanwalt für Strafrecht und auf Betäubungsmittelstrafsachen, insbesondere Cannabisdelikte, spezialisiert WebsiteLinkedInInstagram.

Das politische Hin und Her findet sich auch in dem Gesetz wieder, das an vielen Stellen halbherzig und zum Teil realitätsfern wirkt.

Dennoch findet auch unser Gast, dass es ein Schritt in die richtige Richtung ist, und erläutert, welche Ausnahmen nun für den Besitz, die Aufzucht oder den gemeinsamen Anbau von Cannabis-Pflanzen in Anbauvereinen bestehen.

Ihr erfahrt u.a. wie hoch die zulässige Cannabisbesitzmenge ist, welche Zugangswege zu Cannabis bestehen, die anhaltenden Herausforderungen beim Autofahren, und ob Cannabisgeruch zu einer Hausdurchsuchung führen kann.

Wir danken Patrick Welke für seine Erläuterung und Ansichten aus der Sicht eines Strafpraktikers und wünschen euch viel Spaß beim Hören dieser Folge.

Zeitmarken
  • 00:00:00 – Willkommen: Vorstellung unseres Gastes und Themenüberblick.
  • 00:03:00 – Rückblick: Die bisherige Rechtslage zu Cannabis. 00:06:00 – Neuerungen: Erlaubte Cannabis-Mengen für Privatbesitz und Eigenbedarf.
  • 00:10:30 – Bezugsquellen: Richtlinien für den legalen Erwerb von Cannabis.
  • 00:18:30 – Verantwortungsvoller Umgang: Richtlinien zum Konsum von Cannabis.
  • 00:20:40 – Fahrtüchtigkeit: Grenzwerte und Regeln für Cannabis und Autofahren.
  • 00:30:00 – Rechtsfragen: Stellt Cannabisgeruch einen gültigen Grund für Hausdurchsuchungen.
  • 00:48:30 – Zulässigkeit von Cannabis-Anbauvereinigungen (auch bekannt als „Cannabis Social Clubs“), Mitwirkungspflichten der Mitglieder und Grenzen der Cannabisabgabe.
  • 00:54:00 – Wie sind die Pläne für die Zukunft des Cannabisvertriebs, ist eine gewerbliche Abgabe in Sicht?
  • 01:00:00 – Senkung des Strafrahmens, Ordnungswidrigkeiten und Neuprüfung von laufenden Verfahren.
  • 01:08:00 – Gibt es Änderungen bei medizinischem Cannabisgebrauch?
  • 01:18:00 – Ist mit einer Rücknahme des Gesetzes zu rechnen?
Links zur Folge Erwähnte Podcasts

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Buchstaben verkaufen – Teil 1 – Rechtsbelehrung Folge 36 (Jura-Podcast)28 Jun 201601:00:40

In dieser Folge beantworten wir rechtliche Basics, die Sie als AutorIn kennen müssen. Es geht vor allem um den urheberrechtlichen Schutz von Texten und Werktiteln, also Titel von Büchern oder Blogs.

Diese Grundlagen sollten Sie auch dann kennen, wenn Sie mit Ihren Texten (noch) kein Geld verdienen. Sie sind auch als Grundlage für den zweiten Teil dieser Podcastfolge notwendig, in der wir uns den Autoren- und Verlagsverträgen widmen werden.

Der Podcast geht übrigens auf den „22. #pubnpub Berlin – Recht: Was Buch- und Blogautoren wissen müssen“ von Leander Wattig zurück und vertieft die dort angesprochenen Themen.

Inhalte des Podcasts:
  • 00:00:00 – Hausmeisterei (Feature zu Ideen bei Computerspielen, Doktorarbeit)
  • 00:10:00 – Wann sind Texte urheberrechtlich geschützt?
  • 00:20:00 – Textzitate und Textplagiate 
  • 00:29:00 – Verdachtsberichterstattung, Verbot von Ehrverletzungen und Schutz der Privatsphäre
  • 00:36:00 – Rechtsverletzung, Nachweise
  • 00:38:00 – Werktitel, Bedeutung, Voraussetzungen, Entstehung und Verwirkung
  • 00:54:20 – Ärger mit den Miturhebern
Erwähnte Folgen: Angesprochene Quellen, Fälle, Gesetze und Urteile:

Grundlage des Coverbildes: Pot of Gold von Jeremy Schultz CC-BY

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Hatespeech – Rechtsbelehrung Folge 35 (Jura-Podcast)19 May 201601:27:08

Hatespeech, bzw. Hassrede beherrschen weiterhin die Diskussion um die Diskussionskultur im Netz. Insbesondere stehen soziale Netzwerke wie Facebook im Verdacht, zur Verbreitung von hasserfüllten Parolen und Unwahrheiten beizutragen.

Wir haben uns daher dem Thema gewidmet und möchten die rechtlichen Aspekte von Hatespeech beleuchten. Dazu haben wir Joerg Heidrich (Twitter), Rechtsanwalt und Justiziar der Heise Verlages als Experten eingeladen. Er unterstützt uns mit seiner Erfahrung als rechtlicher Begleiter des für seine direkte Diskussionskultur berühmt-berüchtigten Heise-Forums. Wir erfahren unter anderem, warum Trolle zwar nerven können, aber viel angenehmer als Hater sind.

http://www.recht-im-internet.de/

Zu Gast: Rechtsanwalt und Justiziar Joerg Heidrich

Achtung: Wir weisen ausdrücklich darauf hin, dass diese Folge Beispiele für Hatespeech enthält, die verstören oder zumindest unangenehm wirken können.

Inhalte des Podcasts:
  • 00:00:00 – Hausmeisterei, Neue Website Rechtsbelehrung.com, Rechtsbelehrung bei der bei Voicerepublic, Thomas-hat-recht.de (angesprochenes Video), Pombel der Jurapinguin bei Snapchat, re:publica Sessions von Marcus und Thomas, Verweis auf die Folge zur Schleichwerbung.
  • 00:06:20 – Vorstellung unseres Gastes Rechtsanwalt und Justiziar (Head of Legal) des Heise Verlages Joerg Heidrich (seine re:publica Session).
  • 00:09:30 – Zur Geschichte des Heise-forums und Unterschiede zwischen Trollen (mit Hommage) und Hassrede.
  • 00:14:15 – Definition von Hatespeech, Ehrverletzungsdelikten, Beleidigung und die Kollektivbeleidigung.
  • 00:18:00 – Was ist eine Volksverhetzung?
  • 00:29:00 – Bildpranger
  • 00:31:00 – Bedrohung anderer Personen
  • 00:32:00 – Auch die Meinungsfreiheit ist ein hohes Gut!
  • 00:33:00 – Geldstrafen und Freiheitsstrafen
  • 00:37:00 – Welche Rolle spielt Facebook? Gelten geschlossene Profile als öffentlich?
  • 00:43:30 – Wer ist für rechtswidrige Nutzerbeiträge verantwortlich? Machen sich Facebook-Mitarbeiter strafbar?
  • 00:45:30 – Wie weit reicht das Haftungsprivileg für Plattformanbieter und warum ist es manchmal besser keine Kenntnis von Rechtsverstößen zu haben
  • 00:55:00 – Das „Virtuelle“ Hausrecht der Plattformbetreiber und warum Nutzungsbedingungen bei dessen Durchsetzung helfen.
  • 01:03:00 – Die Task Force gegen Hatespeech und die Bedenken gegen ihre Förderung durch den Staat.
  • 01:01:11 – Was ist von dem Argument des „Counter Speech“ zu halten?
  • 01:16:00 – Meldung, Strafantrag, Strafanzeige oder zivilrechtliche Klage – wie sollte man Hassrede am besten und sichersten anzeigen oder gegen sie vorgehen?
Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile:

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AirBnB, Uber & Co: Was bringt die Shareconomy? – Rechtsbelehrung Folge 34 (Jura-Podcast)12 Apr 201601:14:41

Quellen Beitragsgrafik: Vordergrund von Manniac; Hintergrund Grundlage von tommypjr unter CC-BY

In dieser Folge widmen uns der Share Economy und stellen fest, dass die Wirklichkeit sich wieder einmal schneller entwickelt als das Recht. Während das Gesetz die private Nachbarschaftshilfe, Genossenschaften oder Unternehmensangebote gut abdecken kann, kommt es mit dem Mischwesen der Share Economy nicht gut zurecht.

Hinweis zu Begrifflichkeiten: Es existiert keine einheitliche Definition von Share Economy (auch als Shareconomy, Collaborative Economy oder Kollaborativer Konsum bezeichnet, s. Wikipedia). Wir verstehen darunter Plattformen, wie z.B. Airbnb (Wohnraum) oder Uber (Fahrdienste), die ihren Nutzern gegen eine Provision die Möglichkeit bieten, in einen Leistungsaustausch zu treten.

Anders als bei der Nachbarschaftshilfe, ist die Share Economy nicht lediglich ein Tauschsystem unter Gleichen. Vielmehr werden die Tauschleistungen durch Unternehmen vermittelt, die häufig an Profiten und einer engmaschigen der Kontrolle von Teilnehmern interessiert sind. Zudem geraten die Teilnehmer oft ungewollt und unbewusst in eine Unternehmer-Rolle, obwohl ihre Stellung bei genauer Betrachtung eher Verbrauchern oder Arbeitnehmern entspricht.

Zu Gast: Miika Blinn

Es ist also wieder mal alles rechtlich nicht so einfach. Daher sind wir Herrn Miika Blinn (Twitter) für seine Unterstützung als Gast dieser Folge sehr dankbar. Als Ökonom und Referent beim Team Digitales und Medien der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) unterstützte er uns vor allem mit sozial-wirtschaftlichen Einblicken in die Share Economy. Danke sehr und wir wünschen viel Spaß beim Zuhören!

  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

P.S. Recht mit Pombel, dem JuraPinguin gibt es bei Snapchat (@thschwenke)

Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 – Hausmeisterei, Vegimite, Kritik an Tortendiagrammen und wir rendern wieder ein bisschen
  • 00:03:55 – Vorstellung unseres Gastes Dipl.Ökonom Miika Blinn, vom vzbv e.V.
  • 00:05:00 – Was ist die Shareconomy? Welche Arten von Verträgen werden geschlossen? Als Beispiele dienen uns Airbnb und Uber.
  • 00:08:00 – Sharingeconomy und Verbraucherschutz
  • 00:10:30 – Wann wird der Verbraucher zum Geschäftsmann?
  • 00:15:30 – Von der noblen Grundidee des Teilens bis zur maximalen Ausbeutung des Kapitals im Sharing 2.0 durch die Plattformen.
  • 00:22:00 – Die Rolle der Plattformanbieter und sind Reputationssysteme alleine Alternative zum Verbraucherschutz durch staatliche Regulierung oder wird auf diese Art und Weise die Menschenwürde verletzt?
  • 00:29:30 – Sind Dienstleister auf Sharingplattformen lediglich getarnte Arbeitnehmer?
  • 00:33:00 – Welche Ansprüche bestehen gegen die Plattformanbieter. Oder sind sie haftungsbefreit?
  • 00:38:00 – Wie ist der vzbv e.V. in der Sharing Economy engagiert?
  • 00:40:00 – Wird auch der Beschäftigtendatenschutz unterlaufen? Und ist es eine Schwarzarbeitsökonomie oder werden neue Steuerquellen erschlossen?
  • 00:45:00 – Wer sind die Leidtragenden der Disruption und wer sollten sie sein?
  • 00:56:00 – Aus dem Blickwinkel des Verbraucherschützers und des Juristen: Ist die Sharing Economy eine positive oder eine negative Entwicklung? (und warum die Airbnb zur Wohnungskündigung führen kann)
  • 01:02:00 – Wie kann sich die Sharing Economy auf die Gesellschaft auswirken? Totale Dommodifizierung oder Vorteile für das Gemeinwohl durch optimale Ressourcennutzung? Und ist die juristische Analogie auf Gesellschaftsverträge anwendbar?
Angesprochene Fälle, Gesetze und Urteile:

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Rückblick und große Hörerumfrage – Rechtsbelehrung Folge 33 (Jura-Podcast)29 Feb 201601:01:03

In dieser Folge blicken wir auf drei Jahre Rechtsbelehrung zurück, werten unsere Hörerzahlen aus und fassen Beschlüsse für die Zukunft.

Unterstützt werden wir diesmal durch unsere Hörer, die zahlreich an unserer Umfrage teilgenommen haben. Dabei möchten wir uns nicht nur für viel Lob, sondern auch für eine Menge an Themenvorschlägen bedanken.

Ihr seid die besten Hörer der Welt und wir freuen uns auf die nächsten drei Jahre mit Ihnen. Vielen herzlichsten Dank!

Da die Entfernung zwischen Herrn Richter und mir diesmal 15.000 km betrug, bitten wir um Verständnis für leichte Verzögerungen und Echos im Ton.

Jetzt #Rechtsbelehrung mit @monoxyd. Drückt die Daumen, dass das trotz der "leichten Entfernung" auch klappt. pic.twitter.com/ohqCKn1DI6

— Thomas Schwenke (@thsch) February 22, 2016

Inhalte des Podcasts:


00:02:00 – Kommentare zur Folge 31 (das autonome Auto/ Artikel von Jens Ferner) und Folge 32 (Linkhaftung)
00:05:20 – Zahlen, wie viele hören uns zu und welche Folgen waren die meistgehörten?
00:08:50 – Wollen wir mehr? Mehr Zuhörer, mehr Popularität?
00:12:30 – Wie viel Zeit investieren wir in die Rechtsbelehrung und welche Technik setzen wir ein?
00:20:00 – Wie erleben wir die Rechtsbelehrung, was ist unser Antrieb
00:24:00 – Wir besprechen die Ergebnisse der Umfrage (Alterschschnitt, Geschlechter, Wohnort, Berufe, welche Podcasts hören unsere Hörner noch und wie häufig? Sollen wir die Hörer lieber duzen oder Siezen? Auf welchen Wegen wird die Rechtsbelehrung gehört, ist ein Hörertreffen erwünscht? Sollen wir die Art der Schwerpunktsetzung beibehalten, Gäste einladen und die Laufzeit bei 1,5 Stunden halten?).
00:44:00 – Rechtsbelehrung als Video
00:47:00 – Welche Themen werden gewünscht?
00:50:00 – Anmerkungen, Kritik, Wünsche und viel Lob. Vielen Danke
00:56:00 – Unsere Pläne für die Zukunft

Umfrageergebnisse:

Wie alt sind Sie?

Ihr Geschlecht?

Woher kommen Sie?

Was machen Sie beruflich (egal ob als Student oder als Beruf und was Ihrer Ansicht nach den Schwerpunkt ausmacht)? Sie können auch mehrere Antworten eingeben.

Wo hören Sie die Rechtsbelehrung? (Mehrfachauswahl möglich)

Möchten sie als Hörer lieber gesiezt oder geduzt werden?

Hätten Sie Lust auf ein Hörertreffen mit uns?

Wir widmen uns meistens Themenschwerpunkten (z.B. „autonome Autos“). Sollen wir das beibehalten?

Die Rechtsbelehrung ist meistens 1,5 Stunden lang. Das ist …

In der Rechtsbelehrung laden wir ca. jede zweite Folge Gäste ein. Wie hätten Sie es gerne in der Zukunft?

Fänden Sie es gut, wenn es in der Rechtsbehlerung künftig andere, als nur netz-, datenschutz-, medien- und IT-bezogene Themen gäbe? (Mehrfachauswahl möglich)

Wenn es Rechtsbelehrung als Video gäbe, dann …

 

  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

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Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 (Jura-Podcast)29 Jan 201601:43:20

Als Tim Berners Lee (der als Erfinder des World Wide Web gilt) sein Verständnis von Links niederschrieb, dachte er bestimmt nicht daran, was die Juristen aus diesem simplen technischen Verfahren machen würden. 1997 klang es bei Berners Lee noch so einfach:

The intention in the design of the web was that normal links should simply be references, with no implied meaning.

Knapp 20 Jahre später haben wir uns von dieser simplen Regel, dass Links bloße Verweise ohne implizierte Bedeutung sind, weit entfernt. Allerdings muss man bedenken, dass Tim Berners Lee diese Aussage auf den Link selbst bezog. Die rechtlichen Probleme erwachsen dagegen vor allem aus dem Kontext eines Links. Leider hat der Bundesgerichtshof diesen Umstand nicht verinnerlicht und in seiner neuesten Link-Entscheidung diese folgenschwere Aussage getroffen (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14):

Der Hyperlink erhöht die Gefahr der Verbreitung etwaiger rechtswidriger Inhalte, […]

Auf dieser Grundlage stellte der BGH weiter die folgenden Prinzipien für die Linkhaftung auf:

  1. Wer sich einen Link zu eigen macht, haftet automatisch für die verlinkten Inhalte, als ob es die eigenen wären.
  2. Wer überhaupt einen Link setzt, haftet ab Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit verlinkter Inhalte oder wenn er die Rechtswidrigkeit hätte selbst erkennen müssen.

Das ist eine sehr vereinfachte Darstellung und vor allem der zweite Punkt hat es in sich. Er bedeutet, wenn jemand auf die  potentielle Rechtswidrigkeit der verlinkten Inhalte hingewiesen wird, die Haftung übernimmt, wenn er den Link nicht entfernt. Die befürchtete Folge ist, dass in der Summe die Meinungsfreiheit leiden wird, weil nicht jeder für einen Link das Risiko einer Klage auf sich nehmen möchte (sog. „Chilling Effects„).

Eine weitere Sorge ist, dass nur Fachjuristen die Kriterien der Linkhaftung werden überblicken können. Wir geben uns trotzdem die größte Mühe die Entscheidung des Bundesgerichtshofs juristisch zu sezieren und herauszufinden, was das oberste Zivilgericht wohl gemeint haben könnte.

Dabei berücksichtigen wir nicht nur klassische Hyperlinks, sondern gehen auch auf eingebettete Inhalte (Embedding/Framing, z.B. von YouTube-Videos in Webseiten) und geteilte Inhalte (Sharing, z.B. von Beiträgen bei Facebook) ein.

 

Unterstützt werden wir von Dr. Ansgar Koreng (TwitterFormularbuch), der als Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht bei der Kanzlei JBB Rechtsanwälte tätig ist und sich bereits im Rahmen seiner Promotion mit der Zensur im Internet auseinandergesetzt hat. Wir bedanken uns herzlichst für seine Hilfe bei der Entwirrung der Rechtslage.

P.S. Noch bis ca. Mitte Februar läuft unsere Hörerumfrage, die wir in der nächsten Podcastfolge auswerten werden. Wir freuen uns sehr über Ihre Teilnahme!

  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Inhalte des Podcasts:

  • 00:01:55 – Vorstellung unseres Gastes und des Podcastthemas
  • 00:09:30 – Technische und juristische Definition von Links
  • 15:30:00 – Der BGH meint: Links sind gefährlich.
  • 00:21:00 – Wann macht man sich verlinkte Inhalte zu eigen?
  • 00:39:00 – Unterschiede zwischen Zueigenmachung und Störerhaftung
  • 00:43:00 – Wirksamkeit von Linkdisclaimern
  • 00:53:00 – Warum auch scheinbar klare BGH-Entscheidungen Verwirrung stiften können
  • 01:09:00 – Zur Haftung ab Mitteilung der (potentiellen) Rechtswidrigkeit
  • 01:14:00 – Und wie soll man sich nun als Nutzer verhalten?
  • 01:17:00 – Overblocking und Chilling Effects
  • 01:23:00 – Unterschiede beim Embedding
  • 01:37:00 – Wirkung von Likes
  • 01:39:00 – Wir resümieren: Es geht nicht um Technik, es geht nicht um das Recht, es ist vielmehr eine Frage der persönlichen Einstellung
Erwähnte Gesetze und Fälle
  • Regelung zur Linkhaftung im österreichischen § 17 E-Commerce-Gesetz
  • Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr 2000/31/EG (E-Commerce-Richtlinie)
  • Verantwortlichkeit für Inhalte nach § 7 ff. Telemediengesetz (sog. Haftungsprivileg)
  • Das in dieser Folge besprochene Urteil zur Haftung für Hyperlinks (BGH, 18.06.2015, Az. I ZR 74/14)
  • Keine strafrechtliche Verantwortung für inhaltliche Änderungen auf verlinkten Webseiten (AG Berlin-Tiergarten, 30.06.1997 – 260 Ds 857/96 „Angela Marquardt“)
  • Keine strafrechtliche Verantwortung für verlinkte Inhalte, wenn die Links im Kontext einer aufklärenden Berichterstattung gesetzt werden (OLG Stuttgart, 24.04.2006, Az. 1 Ss 449/05)
  • „Paperboy“-Entscheidung zur Zulässigkeit von Deeplinks (BGH, 17.07.2003, Az. I ZR 259/00)
  • BVerfG zum Schutz der Meinungs- und Pressefreiheit bei Verlinkung rechtswidriger Inhalte (BVerfG, 15.12.2011, Az. 1 BvR 1248/11 „AnyDVD“)
  • BGH zur Zueigenmachung, wenn die Verlinkung das Geschäftsmodell darstellt (BGH, 18.10.2007, Az. I ZR 102/05 „über18.de“)
  • Zueigenmachung eines Links in einem Newsletter (BGH, 19.05.2011, Az. I ZR 147/09 „Coaching-Newsletter“)
  • EuGH zur Löschungspflicht von Google (EuGH, 13.05.2014, Az. C-131/12,s. auch EuGH: Google muss vergessen – Rechtsbelehrung Folge 14 (Jura-Podcast) hier im Blog)
  • Embedding ist zulässig (EuGH, 21.10.2014, Az. C-348/13 s. dazu auch EuGH zu YouTube-Videos: Embedding stellt (grundsätzlich) keinen Rechtsverstoß dar hier im Blog)
  • Ist der Like eine Fürsprache? (LG Hamburg, 10.01.2013, Az. 327 O 438/11, s. dazu Wegweisende Gerichtsentscheidung: Facebook-Like endlich entschärft? hier im Blog).
  • Linkhaftung gilt auch für Twitter-Postings (LG Frankfurt/Main, 20.04.2010, Az. 3-08 O 46/10)
  • Fristlose Kündigung wegen Zueigenmachens einer Beleidigung über den Facebook „Gefällt mir“ Button (Arbeitsgericht Dessau-Roßlau, 21.03.2012, Az. 1 Ca 148/11)
  • Kein Zueigenmachen durch bloßes Teilen eines Facebookbeitrags (OLG Frankfurt, Urteil vom 26.11.2015 – 16 U 64/15 s. dazu).
  • Haftung für ein eingebundenes Youtube-Video (LG Hamburg, 18.05.2012, Az. 324 O 596/11)
Leseempfehlungen zur Folge

Der Beitrag Linkhaftung – Rechtsbelehrung Folge 32 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Das autonome Auto – Rechtsbelehrung Folge 31 (Jura-Podcast + Hörerumfrage)17 Dec 201501:21:36

Bild ManniacAuto-icon: Created by Guillaume Berry from Noun Project CC-BY

Stellen Sie sich vor, Ihr Auto lenkt lieber Sie gegen einen Baum, als andere Verkehrsteilnehmer zu gefährden. Wie fänden Sie das? Sollte das Auto dies entscheiden dürfen? Oder sollten Fahrer vor Fahrtantritt einen passenden „Ethik-Algorithmus“ auswählen können?

Zugegeben, das ist eine zugespitzte Frage. Aber es ist nur einer der vielen rechtlichen und ethischen Knackpunkte selbstfahrender Fahrzeuge, die wir in dieser Folge aufgreifen werden. Dabei müssen wir feststellen, dass die Antworten gar nicht so einfach zu finden sind. Daher freuen wir uns umso mehr auf Ihre Ansichten in den Kommentaren.

Des Weiteren möchten wir in der nächsten, bzw. übernächsten Folge in einer Meta-Folge über die Zukunft der Rechtsbelehrung sprechen, über unsere Abrufzahlen und beantworten auch gerne die Fragen unserer Zuhörer. Vorher möchten wir Sie aber gerne besser kennenlernen und haben dafür eine Hörerumfrage vorbereitet. Wir würden uns sehr freuen, wenn Sie daran teilnehmen:

http://rechtsbelehrung.com/umfrage

Wir danken Ihnen für die Teilnahme und viel Spaß beim Zuhören!

P.S. das Wichtelbild:

Podcast-Wichteln Ftw! ?Natürlich wurden die Geschenkepaarungen unter @monoxyd und mir per Zufall bestimmt. #rechtsbelehrung #podcast #law #wichteln #christmas #season #latergram

Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am 5. Dez 2015 um 6:50 Uhr

  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).
Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 – Hausmeisterei, (zum erwähnten Fall v. Edeka und deutscher Bahn bei Felix Beilharz).
  • 00:04:00 – Aufruf zur Rechtsbelehrungs-Umfrage.
  • 00:06:30 – Wir Wichteln!
  • 00:12:30 – Einführung in das Thema und ab wann sind Fahrzeuge autonom?
  • 00:23:00 – Wer ist ein Fahrzeugführer und warum rast er gerne?
  • 00:28:00 – Der Halter haftet!
  • 00:29:30 – Autonome Straftaten und autonome Ordnungswidrigkeiten?
  • 00:33:00 – Der Zwang von Juristen einen Schuldigen zu finden.
  • 00:46:00 – Wann haften Fahrzeughersteller?
  • 00:52:00 – Der Weichenstellerfall und das moralische Dilemma.
  • 01:08:00 – Wenn Autos über Tod oder Leben entscheiden müssen.
  • 01:12:00 – Würdet Ihr ein Auto kaufen, dass Euch gegen einen Baum fährt um Fußgänger zu schützen?
Erwähnte Fälle und Links zur Folge

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Safe Harbor und Datentransfers – Rechtsbelehrung Folge 30 (Jura-Podcast)12 Nov 201501:22:47

Wahrscheinlich haben Sie schon von dem Safe Harbor Urteil des EuGH gehört. Wahrscheinlich haben Sie sich auch gefragt, ob es Sie betrifft. Wahrscheinlich haben Sie Erklärungen gelesen und waren hinterher auch nicht viel schlauer. Zugegeben, das Thema ist nicht einfach, aber es betrifft „kleine“ Blogger genauso wie große Unternehmen. Daher müssen wir uns wohl oder übel mit dem Thema auseinandersetzen.

Unser Gast Rechtsanwalt Stephan Hansen-Oest

Wir möchten dabei helfen und haben als Gast Stephan Hansen-Oest eingeladen (datenschutz-guru.de, Twitter). Stephan ist Rechtsanwalt und Experte, was den Datenschutz angeht. Vor allem aber kann er das Datenschutzrecht verständlich und praxisbezogen vermitteln.

Dementsprechend erhalten Sie in der Podcastfolge nicht nur alle Hintergründe zu Safe Harbor und Auftragsdatenverarbeitung, Sie lernen auch was man alles zum Thema Datentransfers wissen sollte. Vor allem erhalten Sie eine Einschätzung, wo Risiken drohen und was Sie dagegen unternehmen können.

Viel Spaß beim Zuhören!

Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 – Hinweise zu Rechtsschutzversicherungen bei Abmahnungen (zum Anschluss an die letzte Folge)
  • 00:06:00 – Vorstellung des Themas und unseres Gastes Stephan Hansen-Oest und seiner Arbeit als Anwalt im Datenschutzrecht sowie Datenschutzbeauftragter.
  • 00:12:00 – Was sind personenbezogene Daten? Gehört die IP-Adresse dazu?
  • 00:17:00 – Was sind die Besonderheiten des Datentransfers?
  • 00:28:00 – Was ist ein gutes Datenschutzniveau?
  • 00:29:00 – Was ist die Auftragsdatenverarbeitung und wie können Daten zugleich übertragen, aber nicht übermittelt werden?
  • 00:36:00 – Macht der Zugriff im Rahmen des Patriot Acts den Aufbau von Serverparks durch US-Unternehmen in Europa egal?
  • 00:45:00 – Warum das „Safe Harbor“ für viele gar nichts ändert.
  • 00:47:00 – Worum ging es in dem Safe-Harbor-Prozess von Max Schrems?
  • 00:51:00 – Wie kann man jetzt Daten an Unternehmen in den USA übermitteln? Wie kann man z.B. den Newsletterdienst „Mailchimp“ nutzen (Mailchimp’s Data Processing Agreement)?
  • 00:56:00 – Kann man auf die eigenen Grundrechte verzichten oder kann eine Einwilligung in eine Datenübermittlung in die USA ausgeschlossen sein?
  • 01:08:30 – Kommt ein Safe Harbor II?
  • 01:12:30 – Sind Binding Corporate Rules eine Lösung?
  • 01:14:00 – Was bedeutet das alles für „normale“ Nutzer, Blogger und Websitebetreiber? Wie sollten sie sich verhalten?
  • 01:19:30 – Eine Lanze für die Datenschutzbeauftragten brechen!
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

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Was bringt eine Rechtsschutzversicherung? – Rechtsbelehrung Folge 29 (Jura-Podcast)19 Oct 201501:03:44

In dieser Folge kommen wir dem Hörerwunsch nach Aufklärung über die Rolle von Rechtsschutzversicherungen bei Rechtsstreitigkeiten nach. Rechtsschutzversicherer versprechen ihren Kunden zwar die Sorgenfreiheit, aber wenn deren wirtschaftliche Interessen mit dem Wunsch nach effizienter Rechtsberatung kollidieren, kommt es häufiger zu Konflikten.

Als Betreiber des RSV-Blogs (RSV steht für Rechtsschutzversicherung), kennt sich der Strafverteidiger Carsten Hoenig (Blog, Twitter, G+, Facebook) mit solchen Konflikten besonders gut aus. Ebenso wie Rechtsanwalt Thomas Kümmerle (BlogTwitter, Facebook), der vor allem bei Verkehrssachen häufigen Umgang mit Rechtsschutzversicherungen pflegt. Beide Rechtsanwälte erklären wann sich eine Rechtsschutzversicherung lohnt, welche Fälle abgedeckt werden und welche Versicherer eher weniger „Anwalts Liebling“ sind.

Durch die Folge führt wie immer Marcus Richter, während Rechtsanwalt Schwenke eine Folge aussetzt (dafür genießt er die Rechtsbelehrung als Hörer). Wir danken unseren Gästen für die spannenden Einblicke und wünschen viel Spaß beim Zuhören!

P.S. Hier lang geht es zu dem erwähnten Treffen von Carsten Hoenig mit LeFloidNazis auf Facebook mit Flo und Carsten # MARIES STAMMTISCH.

Inhalte des Podcasts:

  • 00:01:00 – Vorstellung unserer Gäste und des Themas der Folge
  • 00:03:30 – Was ist eine Rechtsschutzversicherung und wofür braucht man sie?
  • 00:18:15 – Deckungszusagen und wie der Rechtsschutz praktisch abläuft.
  • 00:22:30 – Lohnt es sich eine Rechtsschutzversicherung abzuschließen?
  • 00:28:00 – Welche Probleme es mit Rechtsschutzversicherungen geben kann und warum günstig nicht immer gut ist.
  • 00:51:00 – Können Rechtsschutzversicherer einen bestimmten Rechtsanwalt vorschreiben?
  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

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Whistleblowing, Leaks und Landesverrat – Rechtsbelehrung Folge 28 (Jura-Podcast)30 Sep 201501:24:23

Die Ermittlungen gegen Netzpolitik.org wegen angeblichen Landesverrats zeigten diesen Sommer, mit welcher Härte sich der Staat gegen Whistleblower und Leaks vertraulicher Dokumente wehren kann. Mit dem Entwurf einer Strafvorschrift gegen Datenhehlerei (§ 202d StGB-E) sollen mögliche Leaks in der Zukunft sogar noch weiter eingeengt werden. Der Fall des Landesverrats brachte zudem eine alte Frage wieder in die Diskussion: Warum werden Berufsjournalisten durch das Gesetz anders behandelt als Blogger und andere nicht professionelle Journalisten?

Dr. Ulf Buermeyer (Bild: Friedrich-Naumann-Stiftung für die Freiheit.)

All diesen spannenden Fragen behandeln wir mit unserem Gast Dr. Ulf Buermeyer (Twitter, Netzpolitik, HRR-Strafrecht), der beruflich als Richter am Landgericht Berlin tätig ist und privat u.a. als Autor auch für Netzpolitik schreibt. Wir bedanken uns für seinen Besuch und die sehr verständlichen Erläuterungen, die sich jeder Journalist und Blogger anhören sollte, bevor er mit Whistleblowern in Kontakt tritt oder Leaks, bzw. Hacks veröffentlichen möchte.

Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.

Inhalte des Podcasts:

  • 00:02:40 – Vorstellung unseres Gastes Dr. Ulf Buermeyer
  • 00:04:02 – Hintergründe zum #Landesverrat von Netzpolitik.org (§ 94 StGB).
  • 00:18:20 – Was ist Whistleblowing (Beispiele) juristisch betrachtet und wo ist es geregelt ?
  • 00:29:00 – Die Pressefreiheit (Art. 5 Abs.1 S.2 GG), der Quellenschutz und warum berufsmäßige Journalisten bevorzugt werden (§ 53 Abs.1 Nr.5 StPO, § 353b Abs.3a StGB).
  • 00:48:45 – Verdachtsberichterstattung, Disclaimer und das Laienprivileg.
  • 00:56:00 – Aus Hacks und Straftaten gewonnene Informationen und der Entwurf eines „Anti-Whistleblowing-Paragaphen“ §202d StGB-E.
  • 01:13:00 – Informantenschutz in den USA.
  • 01:18:30 – Wie verhält man sich als Whistleblower am besten?
Erwähnte Fälle und Links zur Folge
  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

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Polizei 3.0: Predictive Policing und Precrime – Rechtsbelehrung Folge 27 (Jura-Podcast)26 Aug 201501:16:07

In dieser Folge widmen wir uns zuerst der „Polizei 2.0„, womit die Nutzung von Social Media durch Polizeibehörden bezeichnet wird. Dazu gehören insbesondere die kontrovers diskutierte Facebook-Fahndung, als auch die Informations- und Imagepflege via Twitter. Ebenso gehen wir auf das Vorhaben, Polizei mit so genannten „Bodycams“ auszurüsten ein.

Wir halten uns jedoch nicht in der Gegenwart auf und Blicken in die „Big Data„-Zukunft einer durch algorithmischen Vorhersagen gestützten „Polizei 3.0„.

Während in Deutschland bereits eine als „Predictive Policing“ bezeichnete Vorhersage von Krisenherden oder Einbruchsfällen in der Praxis erprobt wird, ist man in den USA schon weiter. Dort werden in „Precrime„-Vorhersagen nicht nur potentielle Straftäter ausfindig gemacht, sondern auch Bewährungsentscheidungen beeinflusst.

Für die fachmännische Unterstützung bedanken wir uns bei Jan Dirk Roggenkamp (Twitter), der an der Polizeiakademie Niedersachsen als Professor Rechtswissenschaften lehrt. Er erklärt uns inwieweit Predictive Policing und Precrime rechtlich umsetzbar sind, und ob wir tatsächlich mit Zuständen wie in dem Film „Minority Report“ rechnen müssen.

Selfie mit unserem Pocastgast, Jan Dirk Roggenkamp, Prof. an der Polizeiakademie Nds sowie @monoxyd und dessen „portablem“ Aufnahmeequipment. Thema Polizei 2.0, 3.0, #PredictivePolicing und #Precrime. http://rechtsbelehrung.com #bigdata #prediction #police #bodycam #minorityreport #podcast #Rechtsbelehrung

Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Foto am 26. Aug 2015 um 9:05 Uhr

Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.

Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 – Vorstellung unseres Gastes Jan Dirk Roggenkamp (Professor an der Polizeiakademie Niedersachsen).
  • 00:04:52 – Was bedeuten die Begriffe Polizei 2.0 und Polizei 3.0?
  • 00:06:39 – Ist eine Fahndung via Facebook erlaubt? Dürfen Bürger der Polizei „helfen“ und private Fahndungsaufrufe starten oder vermisste Personen mit Hilfe sozialer Medien suchen?
  • 00:18:00 – Beeinträchtigen Tweets der Polizei von einer Demo die Grundrechte der Demonstrationsteilnehmer?
  • 00:24:00 – Was ist von „Bodycams“ zu halten, die von der Polizei zur Deeskalation und Sicherheit der Polizeibeamten eingesetzt werden? Haben die Bürger ein Recht sich zu wehren und zurück zu filmen (sog. Sousveillance)?
  • 00:34:00 – Wie nah ist die Verbrechensbekämpfung mittels Big Data an „Minority Report“ dran?
  • 00:41:00 – Inwieweit sollte sich die Polizei bei Gefahrenabwehr und Strafverfolgung auf Statistiken und Korrelationen, statt auf Erfahrung und Bauchgefühl verlassen? Sind Computer nicht neutraler als Menschen?
  • 00:59:30 – Kann polizeiliches und richterliches Erfahrungswissen algorithmisch objektiviert von Computern umgesetzt werden?
  • 01:08:30 – Wenn Straftaten anhand von Big Data vorbestimmt werden, werden wir dann frei von Schuld sein?

Neben den folgenden Links empfehlen wir als Hörtipp ganz besonders „Social Media Podcast Episode 31: Thomas-Gabriel Rüdiger über die Polizei in den sozialen Medien“ von Social Genius, die sich vertieft mit der Polizeipräsenz in sozialen Medien beschäftigt.

Links zur Folge
  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

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AfD-Parteiverbot – Realistisch und ratsam? – Rechtsbelehrung 12305 Mar 202402:03:12

In dieser Rechtsbelehrung heißen wir Prof. Dr. Alexander Thiele willkommen, der ausführlich die verschiedenen Aspekte und Herausforderungen eines Parteiverbotsverfahrens erklärt.

Damit wollen wir Euch eine Hilfestellung in der Debatte um Parteiverbote geben und gleichzeitig die juristischen Grundlagen solcher Entscheidungen beleuchten.

Zu Gast begrüßen wir Prof. Dr. Alexander Thiele, Professor für Staatstheorie und Öffentliches Recht an der universitären Fakultät für Rechtswissenschaften der BSP Business and Law School in Berlin (LinkedIn). Er hat zuletzt hat zuletzt die Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht in Sachen Schuldenbremse vertreten, ist associate editor des Verfassungsblogs mit Schwerpunkt auf EU-Recht und zu seinen aktuellen Veröffentlichungen zählen: „Das Grundgesetz. Verständlich erklärt„, Reclam 2023 sowie „Defekte Visionen – Eine Intervention zur Zukunft der Europäischen Union„, Campus 2024.

Was ist eine politische Partei juristisch betrachtet?

Wir leiten die Folge mit der juristischen Definition einer politischen Partei, ihrer notwendigen Voraussetzungen und Organisationsstrukturen ein, diskutieren anschließend über die finanziellen Aspekte und Vorteile, die Parteien genießen, einschließlich der Teilnahme an Wahlen und Zuteilung politischer Posten.

Besonders im Fokus steht dabei das Parteiprivileg gemäß Artikel 21 des Grundgesetzes und die Frage, wer einen Antrag auf Parteiverbot stellen kann, sowie die Bedingungen, unter denen ein solches Verbot gerechtfertigt sein könnte.

Voraussetzung, Ablauf und Dauer eines Parteiverbotsverfahrens

Ein zentrales Thema des Podcasts ist das Parteiverbotsverfahren selbst: Wie wird es initiiert, welche Rolle spielt die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“ dabei, und welche Aussagen oder Verhaltensweisen von Parteianhängern können zu einem Verbot führen?

Wir betrachten dabei auch die Hürde einer notwendigen „Potentialität“, d.h. Relevanz einer Partei, sowohl nach nationalen Maßstäben als auch im Kontext der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.

Ebenfalls beleuchten wir die Bedeutung der Ermittlungen und Berichte des Verfassungsschutzes und diskutieren die Distanzierungspflicht einer Partei von verfassungsfeindlichen Aussagen ihrer Mitglieder.

Verbot von Landesparteien und Grundrechtsverwirkung

Wir sprechen auch über die Auswirkungen, die ein Verbot einer politischen Partei haben könnte oder umgekehrt die Zurückweisung eines Verbotsantrags.

Außerdem überlegen wir uns andere Möglichkeiten, wie man mit verfassungsfeindlichen Parteien umgehen kann. Dazu zählt, dass man ihnen vielleicht die finanzielle Unterstützung streicht oder bestimmten Leuten in der Partei bestimmte Grundrechte nicht mehr zubilligt.

Umfassender Überblick

Trotz ihrer überdurchschnittlichen Länge liefert die Episode einen tiefgreifenden Einblick in die vielschichtigen rechtlichen, politischen und gesellschaftlichen Überlegungen, die bei der Frage nach einem Verbot politischer Parteien eine Rolle spielen.

Wir bedanken uns herzlichst bei Prof. Thiele und hoffen, Ihr findet Freude am Hören und seid genauso gespannt auf den Austausch mit uns über eure Kommentare, die wir in unserer nächsten Diskussionsrunde gerne aufnehmen und diskutieren werden.

Zeitmarken
  • 00:00:00 – Begrüßung und Vorstellung unseres Gastes (samt Bericht zum Verfahren als Vertreter der Bundesregierung vor dem Bundesverfassungsgericht).
  • 00:06:30 – Vorstellung des Themas und der Correctiv-Recherche als Anlass.
  • 00:08:50 – Was ist eine Partei juristisch betrachtet und was sind ihre Voraussetzungen und Organisationsstrukturen?
  • 00:22:00 – Finanzierung, Teilnahme an Wahlen, Posten für Funktionäre und weitere Vorteile, die Parteien genießen.
  • 00:29:00 – Das Parteiprivileg und das Parteiverbot entsprechend Art. 21 Grundgesetz und wer einen Verbotsantrag stellen kann.
  • 00:38:00 – Kann bei evidenter Verfassungsfeindlichkeit eine Pflicht bestehen, einen Verbotsantrag zu stellen?
  • 00:49:30 – Wie läuft ein Parteiverbotsverfahren ab und wie lange dauert es, bis das Bundesverfassungsgericht entscheidet? Ist ein Schnellverfahren möglich?
  • 00:57:30 – Was ist die „freiheitlich-demokratische Grundordnung“, auf deren Beeinträchtigung die zu verbietende Partei ausgehen muss?
  • 01:06:00 – „Potentialität“ und die notwendige Relevanz einer Partei
  • 01:08:00 – Welche Aussagen und welches Verhalten von Funktionären, Mitgliedern und Anhängern können der Partei zugerechnet werden? Gibt es eine Distanzierungspflicht der Partei?
  • 01:18:00 – Welche Relevanz haben die Ermittlungen und Berichte des Verfassungsschutzes und warum schränkt ein Parteiverbotsverfahren die Möglichkeit ihrer Beobachtung ein?
  • 01:21:00 – Ab wann wird die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährdet? Ist der Einsatz von Gewalt notwendig? Und hat die Größe der Wählerschaft eine Relevanz?
  • 01:24:30 – Welche Folgen hätte die Zurückweisung eines Antrags auf ein Parteiverbot und kann nicht bereits ein Verbotsverfahren auf die geprüfte Partei demokratisierend wirken?
  • 01:32:00 – Was passiert als Folge, nachdem eine Partei verboten wurde.
  • 01:35:00 – „Potentialität“ und die notwendige Relevanz einer Partei als Maßstab des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte.
  • 01:39:00 – Kann ein Parteiverbotsantrag erneut gestellt werden?
  • 01:43:00 – Welche Relevanz haben die Feststellungen und Einstufungen des Verfassungsschutzes für das Bundesverfassungsgericht?
  • 01:45:00 – Kann statt der Bundespartei nur ein evidenter verfassungsfeindlicher Landesverband verboten werden?
  • 01:48:30 – Ist der Entzug der Parteifinanzierung eine einfachere Alternative zum Parteiverbot?
  • 01:53:00 – Können alternativ Parteifunktionären die Bürgerrechte entzogen werden (sog. Grundrechtsverwirkung gem. Art. 21 GG)?
Maßgebliche Artikel des Grundgesetzes

Art 21 GG
(1) Die Parteien wirken bei der politischen Willensbildung des Volkes mit. Ihre Gründung ist frei. Ihre innere Ordnung muß demokratischen Grundsätzen entsprechen. Sie müssen über die Herkunft und Verwendung ihrer Mittel sowie über ihr Vermögen öffentlich Rechenschaft geben.
(2) Parteien, die nach ihren Zielen oder nach dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgehen, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind verfassungswidrig.
(3) Parteien, die nach ihren Zielen oder dem Verhalten ihrer Anhänger darauf ausgerichtet sind, die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beeinträchtigen oder zu beseitigen oder den Bestand der Bundesrepublik Deutschland zu gefährden, sind von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen. Wird der Ausschluss festgestellt, so entfällt auch eine steuerliche Begünstigung dieser Parteien und von Zuwendungen an diese Parteien.
(4) Über die Frage der Verfassungswidrigkeit nach Absatz 2 sowie über den Ausschluss von staatlicher Finanzierung nach Absatz 3 entscheidet das Bundesverfassungsgericht.
(5) Das Nähere regeln Bundesgesetze.

Art 18
Wer die Freiheit der Meinungsäußerung, insbesondere die Pressefreiheit (Artikel 5 Abs. 1), die Lehrfreiheit (Artikel 5 Abs. 3), die Versammlungsfreiheit (Artikel 8), die Vereinigungsfreiheit (Artikel 9), das Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnis (Artikel 10), das Eigentum (Artikel 14) oder das Asylrecht (Artikel 16a) zum Kampfe gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, verwirkt diese Grundrechte. Die Verwirkung und ihr Ausmaß werden durch das Bundesverfassungsgericht ausgesprochen.

Weiterführende Links

Der Beitrag AfD-Parteiverbot – Realistisch und ratsam? – Rechtsbelehrung 123 erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

ABC des Domainrechts – Rechtsbelehrung Folge 26 (Jura-Podcast)30 Jul 201501:30:23

Mit dem Domainrecht erfüllen wir den Wunsch vieler Hörer, die meinten, dass diese Rechtsmaterie nur schwer zu überblicken ist. Aus diesem Grund haben wir mit Rechtsanwalt Daniel Dingeldey einen Experten eingeladen. Als Autor im Domainrecht-Blog beschäftigt er sich täglich mit dem Thema und hat uns bei dem Thema tatkräftig unterstützt.

Wir danken Daniel herzlich, dass er sich der Vielzahl unserer Fragen gestellt hat und es damit nicht nur ein ABC, sondern ein A bis X des Domainrechts geworden ist.

Viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.

Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 – Hausmeisterei & Danke für Eure Bewertungen bei iTunes
  • 00:04:00 – Vorstellung des Gastes Daniel Dingeldey und des Domainrechts
  • 00:06:30 – Was ist denn eigentlich eine Domain technisch und rechtlich?
  • 00:10:00 – Wie entsteht eine Domain und welche Rolle spielen die DENIC und die ICANN?
  • 00:19:00 – Wem gehört eine Domain, wie kann man sie erwerben und was ist der Unterschied zwischen einem Inhaber und einem Admin-C?
  • 00:23:00 – First come, first served – Was ist, wenn sich zwei um eine Domain streiten.
  • 00:25.00 – Kann eine Domain zu einer Marke werden?
  • 00:28:00 – Wie kauft man eine Domain?
  • 00:32:30 – Was ist beim Domainerwerb durch jemand anderen zu beachten?
  • 00:35:00 – Wann kann die Registrierung einer Domain gegen andere Rechte verstößt? (Recherchequellen: DPMA, Titelschutzanzeiger)
  • 00:47:00 – Wann darf man fremde Marken nutzen?
  • 00:49:00 – Bildblog.de und die Freiheiten satirischer und kritischer Domains
  • 00:52:20 – Tippfehlerdomains und Cybersquatting.
  • 01:02:00 – Mitwohnzentralle.de und die Zulässigkeit von Gattungsbegriffen
  • 01:06:00 – Namensrechte und was Berlin.info von Berlin.xxx unterscheidet.
  • 01:12:00 – Dispute Antrag oder kann der Rechteinhaber die Übertragung oder Löschung einer Domain verlangen?
  • 01:20:00 – Wer haftet für Domains? Domaininhaber, Admin-C, gar die DENIC?
  • 01:26:00 – „Ist die Sendung bald vorbei, mir raucht der Kopf!“:)

Tipp: Bei Fragen zu den besprochenen Fällen und Wunsch nach Vertiefung empfehlen wir die Suchfunktion http://www.domain-recht.de. Dort findet sich zu jedem Fall mindestens ein Beitrag.

P.S. Unbedingt redebedarf.org hören.

  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

Der Beitrag ABC des Domainrechts – Rechtsbelehrung Folge 26 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Ja zur Vorratsdatenspeicherung – Rechtsbelehrung Folge 25 (Jura-Podcast)30 Jun 201501:31:14

Vorratsdatenspeicherung erzürnt die Netzgemüter und es schein scheint, als ob fast alle gegen das Gesetzesvorhaben sind. Sogar die Kriminalbeamten wettern gegen die Vorratsdatenspeicherung (auch wenn aus anderen Motiven).

Doch warum sollte ein Gesetz im Rekordtempo verabschiedet werden, wenn alle scheinbar dagegen sind? Oder gibt es doch einen vernünftigen Grund? Dieser Frage gingen Herr  Richter und ich nach und fanden tatsächlich heraus, warum man Ja zur Vorratsdatenspeicherung sagen kann.

Ob Ihnen die Antwort gefallen wird, ist eine andere Frage. Wir freuen uns aber auch über Ihre Argumente für die #VDS in den Kommentaren.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.

Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 Hausmeisterei & Wir freuen uns auf Kommentare bei iTunes
  • 00:05:40 Was ist die Vorratsdatenspeicherung und welche Daten werden gespeichert?
  • 00:06:30 Warum brauchen wir (diesem ???) eine Vorratsdatenspeicherung?
  • 00:08:50 Wer ist eigentlich nicht gegen die Vorratsdatenspeicherung?
  • 00:11:00 Warum speichern die Abgeordneten selbst kürzer?
  • 00:11:50 Neues euphemistisches Branding für die VDS: „Gesetz zur Einführung einer Speicherpflicht und Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“
  • 00:15:00 Lassen sich mit Kommunikationsdaten Persönlichkeitsprofile erstellen?
  • 00:23:20 Die Niederlage der alte Vorratsdatenspeicherung von vor??? dem BVerfG und dem EuGH (Bundestaghack) / T T???
  • 00:30:00 Leben Zombies länger? Wie hoch ist die Chance, dass das Gesetz vor Gerichten bestehen wird?
  • 00:35:30 Die Gefahr der spontane spontanen Selbstradikalisierung oder was soll das Gesetz eigentlich bewirken?
  • 00:39:30 Die Datenhehlerei § 202d StGB-E – das die überraschende Anti-„Whistle blower“-Vorschrift.
  • 00:51:00 Was ist die Privatsphäre und warum nicht jeder über sie bestimmen darf
  • 01:02:30 Was spricht eigentlich für die Vorratsdatenspeicherung? Die Statistiken?
  • 01:07:00 Warum dürfen auch zweifelhafte Gesetze erlassen werden?
  • 01:12:00 Ist die Vorratsdatenspeicherung das Gesetz für die postmodere Angstgesellschaft?
Linkliste Trailer zur Folge

Yeah Vorratsdatenspeicherung! #teaser für morgige #Rechtsbelehrung mit @monoxyd. Wir sind natürlich pro #vds. #law #privacy #data #podcast #rechtsbelehrung

Ein von Thomas Schwenke (@tschwenke) gepostetes Video am 29. Jun 2015 um 13:24 Uhr

  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

Der Beitrag Ja zur Vorratsdatenspeicherung – Rechtsbelehrung Folge 25 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24 (Jura-Podcast & Große FAQ)14 May 201501:38:44

re:publica 2015 im Rahmen des Law Labs. (Kuratiert von Henning Krieg und Thorsten Feldmann).

Updatehinweis 26.12:2017 – Ein Update dieser Folge steht als Folge 52 „Influencer Marketing“ zum Download bereit.

Ich habe mich entschieden die Rechtsbelehrung um eine FAQ zu ergänzen. Damit möchte ich den Zuhörern und Lesern ein Gefühl für die rechtlichen Grenzen und Risiken in einem Bereich vermitteln, der als Musterbeispiel einer rechtlichen Grauzone bezeichnet werden kann.

Ich bitte Sie ferner zu beachten, dass die Ausführungen für Blogger, Podcaster oder Youtuber gleichermaßen gelten, auch wenn ich in der Regel von Bloggern spreche.

Danke schön! Bedanken möchte ich mich bei allen Teilnehmern meiner Session und den vielen Ideengebern. Ebenso ein großes Dankeschön an Melanie Petersen vom t3n-Magazin und Snoopsmaus, die bereits Zusammenfassungen meiner Session verfasst haben.

Volles Haus bei @thsch: "Schleichwerbung – Geld vs. Recht & Moral" #rp15 pic.twitter.com/KoBD5vhFEN

— Fabian Pimminger (@i_am_fabs) May 5, 2015

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören (sowie Lesen) und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast von Herrn Richter finden Sie bei richter.fm. Die Zeitmarken zur Folge finden sich am Ende der FAQ.

FAQ zur Schleichwerbung

Was ist die „Schleichwerbung“? (zurück)

Als Schleichwerbung wird die Erwähnung oder Darstellung von Produkten, Dienstleistungen oder Unternehmen bezeichnet, die zwar den Werbezwecken dienen, aber dieser Zweck nicht erkannt werden soll.

D.h. eine Schleichwerbung liegt dann vor, wenn die Zielpersonen, über den Werbecharakter einer Information in die Irre geführt werden.

Hinweis: Das Thema Schleichwerbung habe ich bereits in den Beiträgen „Blogger-Relations: Was bei Produktzusendungen an Blogger rechtlich zu beachten ist“ sowie „Verschleiert, viral und illegal – Zur Rechtswidrigkeit von Schleichwerbung“ hier im Blog behandelt. In welchem Gesetz ist die Schleichwerbung geregelt? (zurück)

Die Verbote der Schleichwerbung finden sich in vielen Gesetzen wieder. Es gibt fachspezifische Unterschiede, aber im Prinzip verbieten alle Gesetze die Schleichwerbung in ihren möglichen Ausformungen.

Zu den wichtigsten Gesetzen gehört das Gesetz gegen den Unlauteren Wettbewerb (UWG). Dieses verbietet z.B. den Werbecharakter eine Werbemaßnahme zu verschleiern ( § 4 Nr.3 UWG), Informationen als Werbung zu tarnen (Nr. 11 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG) oder Unternehme(r)n sich als Verbraucher auszugeben (Nr. 23 des Anhangs zu § 3 Abs.3 UWG).

Daneben gibt es Regelungen für Medien in § 7 und § 58 Rundfunkstaatsvertrag (RfStV) und speziell für Internetmedien im § 6 Telemediengesetz (TMG), der besagt dass kommerzielle Kommunikation erkennbar sein muss.

Ebenso existieren viele Branchenvereinbarungen, in denen sich die Branchenangehörigen eigene Regeln geben, wie Ziffer 7 des Pressekodex, Ziffern 6 und 8 der Richtlinie der des Zentralverbandes der Werbewirtschaft (ZAW), die Richtlinien des Deutschen Rates für Public Relations (DRPR-RL) oder den Reiseblogger-Kodex.

Sind die Grundsätze der Schleichwerbung international? (zurück)

Ja, man kann sagen, dass die Verbote der Schleichwerbung international sind. Sehr bekannt sind z.B. die Grundsätze der Federal Trade Commission (FTC, eine unabhängige US-Wettbewerbsbehörde), die deutliche Hinweise auf Werbung vorsehen. Wie so häufig kommt es jedoch nicht nur auf die Gesetze an, sondern die Frage, wie die Gesetze ausgelegt und durchgesetzt werden.

Die rechtlichen Vorschriften zur Schleichwerbung sind sehr vage, geht es nicht genauer? (zurück)

Die Gesetze sollen flexibel sein und sich an die sich rapide verändernde Lebenswirklichkeit anpassen. Daher würden starre Beispiele schnell überholt werden.

Aus diesem Grund sind die Gesetze eher allgemein erfasst und werden durch Gerichte ausgelegt. Der Nachteil liegt darin, dass es zwischen eindeutig erlaubtem und eindeutig verbotenem Verhalten sehr große Graubereiche gibt.

Welchen Zweck hat das Verbot der Schleichwerbung überhaupt? (zurück)

Das Verbot der Schleichwerbung soll die Menschen als Individuen und die Demokratie schützen. Diese beiden Grundlagen unseres Rechtsstaates setzen voraus, dass Menschen wissen, ob die Informationen, die sie erhalten, neutral sind oder durch wirtschaftliche Kräfte beeinflusst wurden.

Ansonsten könnte z.B. die Rüstungsindustrie die Presse beeinflussen und so eine sich genehme Meinung im Volk verschaffen (dass dies trotzdem vielfach passiert, soll jedoch nicht das Thema dieses Beitrags sein).

Was ist das redaktionelle Trennungsgebot? (zurück)

Das redaktionelle Trennungsgebot ist ein Unterfall des Schleichwerbungverbotes. Es besagt, dass Werbung, die im redaktionellen Gewand daher kommt, als solche erkennbar sein muss.

Das klassische Beispiel sind Advertorials, d.h. Beilagen oder Artikel in Zeitschriften, die optisch ähnlich wie die redaktionellen (also neutral berichtenden) Artikel aufgemacht sind. Diese Advertorials müssen speziell gekennzeichnet werden, z.B. als „Anzeige“.

Beispiel eines Advertorials in Wirtschaftswoche 17/2015, Beilage „Top“, S. 15

 

Gilt das redaktionelle Trennungsgebot auch online, z.B. für Blogs? (zurück)

Ja, das Trennungsgebot im § 58 Abs.1 RfStV unterscheidet nicht zwischen „Presse“ und „Nichtpresse“. Vielmehr ist die Frage, ob ein Onlineangebot den Anschein erweckt neutrale Informationen zu liefern. Zu solchen Angeboten können Blogs, Podcasts, Videos oder Social-Media –Profile gehören.

Müssen auch Corporate Blogs oder Social-Media-Profile das Trennungsgebot beachten? (zurück)

Es kommt weniger darauf an, wer das Blog oder das Social-Media-Profil betreibt, sondern vielmehr darauf, ob es einen Anschein der Neutralität erweckt. Beispiele:

  • Ein typisches und als solches erkennbares Corporate Blog erweckt nicht den Anschein der Neutralität. Vielmehr ist es den Lesern klar, dass das Blog ein Teil der Marketingmaßnahmen des Unternehmens ist. Sie werden daher nicht in die Irre geführt.
  • Ein typisches redaktionelles Blog (Z.B. das Blog eines Zeitungsverlages oder Blogs wie netzpolitik.org) erweckt den Anschein, dass die Informationen nicht wirtschaftlich beeinflusst sind. Nach meiner Ansicht erweckt jedoch jedes Nicht-Corporate-Blog grundsätzlich den Anschein der Neutralität.
  • Es gibt aber auch Mischformen, die schwer einzuschätzen sind. Z.B. ist bei dem Magazin „Curved“, hinter dem das Unternehmen E-Plus steckt, nicht ganz deutlich, ob es neutral ist oder nicht, da das Unternehmenslogo nicht prägnant platziert ist.

Ein Corporate-Blog (erkennbar am Logo oder Eingliederung in die Unternehmenswebsite, wie hier im Fall des Rossmann-Beautyblogs) erweckt nicht den Anschein neutral zu sein, führt die Besucher daher nicht in die Irre und muss das redaktionelle Trennungsgebot grundsätzlich nicht beachten.

Die Folge des Anscheins der Neutralität ist, dass das Trennungsgebot beachtet werden muss. D.h. dass ein typisches Corporate Blog darf z.B. Affiliate-Links einbinden oder Entgelte für die Platzierung von Produkten in Artikeln erhalten, ohne einen Werbehinweis platzieren zu müssen. Denn die Leser gehen ohnehin davon aus, dass das Blog ein Marketingkanal ist.

Wird dagegen der Anschein der Neutralität erweckt, müssen Affiliate-Links oder „gekaufte“ Beiträge gekennzeichnet werden. Für „Curved“ bedeutet dies, dass die Content-Plattform nicht per se verurteilt werden darf, solange dort das Trennungsgebot beachtet wird.

Bei Curved ist der Corporate-Bezug erst nach dem Scrollen zum Footer des Magazins erkennbar. Dadurch geht ein höherer Anschein der Neutralität und damit auch höhere Anforderungen an die Trennung zwischen redaktionellen Inhalten und Werbung einher. (Mehr zu dem Thema: Techblogger vs. Content Marketing: Panel bei Rock the Blog 2015)

Ab wann müssen Artikel /Podcasts oder Videos einen Werbehinweis enthalten? (zurück)

Die erste Voraussetzung ist, dass Nutzer im Hinblick auf die Neutralität in die Irre geführt werden könnten. D.h. wenn kein Anschein der Neutralität erweckt wird, ist eine Kennzeichnung nicht notwendig (z.B. bei Corporate Blogs).

Die zweite Voraussetzung ist, dass die jeweiligen Inhalte wirtschaftlich beeinflusst worden sind. Dabei ist es irrelevant, ob Geld geflossen ist, Geld versprochen wurde oder es sich um Sachzuwendungen, wie Produktüberlassung oder Einladung auf Reisen handelte.

Eine Beeinflussung der Neutralität der Autoren wird dabei in den folgenden Fällen angenommen:

  • Die Zuwendung ist mit einer Verpflichtung verbunden: D.h. dass z.B. eine Bloggerin sich verpflichtet einen Blogbeitrag zu verfassen oder ein Produkt in einem Tweet zu erwähnen. Das gilt auch wenn die Verpflichtung mündlich erfolgt (wobei dies nachzuweisen wäre) oder kein bestimmter Inhalt oder Meinung vorgegeben werden.
  • Die Zuwendung ist mit keiner Verpflichtung verbunden (ist z.B. eine unverbindliche Einladung zu einem Autotest), aber von einem relevanten Wert, so dass sie die Empfänger in ihrer Neutralität beeinflusst. Der Höhe des Wertes, ab dem eine Beeinflussung der Neutralität angenommen wird, widmet sich die nächste Frage.
Ab wann ist eine Zuwendung von einem so bedeutenden Wert, so dass sie die Neutralität beeinflusst? (zurück)

Über diese Frage lässt sich trefflich streiten, da es keine gesetzlich oder gerichtlich festgelegten Grenzen gibt.

Ich würde die Grenze bei ca. 1.000 Euro ansetzen. Ich übertrage dabei den Produktwert, ab dem im Videobereich auf Product Placements auch dann hingewiesen werden muss, obwohl neben der Gestellung des Produkts sonst keine Zahlung erfolgt ist.

Kollege Thorsten Feldmann vertrat im Rahmen der re:publica die Ansicht, dass die Höhe viel geringer sein kann und man auch bei weniger als 50 Euro an eine Beeinflussung denken könnte. Im Rechtsbelehrungspodcast meinte Herr Richter, dass es auf die individuellen Umstände eines Bloggers ankommt. D.h. es wäre z.B. bei einem Reiseblogger zu fragen, ob er sich eine geschenkte Reise auch alleine hätte leisten können.

Diskussion zur Schleichwerbung im Jahresrückblick ab ca. 80. Minute

So gesehen reicht die Spanne möglicher Meinungen bei 1,00 bis 1.000,00 Euro und müsste individuell beurteilt werden.

Ich würde es so formulieren: wer sicher gehen will, weist auf Zuwendungen immer hin („Ich habe das Produkt von X gestellt bekommen“). Wer etwas risikobereiter ist, verzichtet auf den Hinweis bis zu einer Grenze von 1.000 Euro. Das ist ein Betrag, der m.E. bei einer rechtlich-wirtschaftlichen Betrachtung als hinreichend sicher zu sehen ist (wichtig, das ist kein verbindlicher, sondern ein Orientierungswert und kann je nach Umständen variieren).

Rechtlich-/Wirtschaftliche Risikobetrachtung – Im Marketingrecht, wo viele Unklarheiten herrschen, lassen sich Fragen nicht immer mit „ja“ und „nein“ beantworten. Stattdessen wählt man einen Weg, der nicht eindeutig verboten ist und bei dem die möglichen Gefahren und deren Kosten, die Ausnutzung der Grauzone rechtfertigen. Was ist, wenn ich trotz wirtschaftlicher Zuwendungen trotzdem neutral bleiben kann? (zurück)

Man kann schlecht in die Köpfe der Menschen hinein gucken. Daher wird die Frage der Schleichwerbung anhand von Indizien und Erfahrungen beurteilt. Das heißt, Gericht schließen von den Umständen auf die inneren Gedanken.

So gehen die Gerichte regelmäßig davon aus, dass die Verpflichtung zur einer Meinungsäußerung bereits bei einer kleiner wirtschaftlicher Vorteil zu einer Befangenheit führt und eine neutrale Ansicht ausschließt. Man könnte zwar das Gegenteil theoretisch beweisen, praktisch ist es jedoch kaum möglich. 

Was ist, wenn die wirtschaftliche Zuwendung für andere Zwecke zugeflossen ist? (zurück)

Es gibt Fälle, in denen ein Entgelt nicht direkt für einen Blogartikel bezahlt wird, sondern z.B. Anzeigeplätze in einem Blog gekauft werden. In dieser Konstellation wird es auf die tatsächliche Vereinbarung ankommen.

  • Bestehende Verbindung zum Blogartikel – Wird der Anzeigenplatz als Gegenleistung für einen Artikel oder Produkterwähnung in einem Artikel gebucht, dann gilt die Neutralität beeinträchtigt und die Buchung muss erwähnt werden.
  • Keine Verbindung zum Blogartikel – Wird der Anzeigenplatz unabhängig von dem Artikel oder der Erwähnung des beworbenen Produktes gebucht, dann handelt es sich nicht um ein Entgelt für den Blogartikel. Sonst müssten z.B. Zeitschriften in den Artikeln immer auf deren Werbekunden hinweisen.

Dass diese Konstellation zum Missbrauch einlädt, steht außer Frage. Vor allem bei Bloggern, die anders als große Verlage, zugleich „die Redaktion“ und die „Anzeigenabteilung“ darstellen.

Wie müssen Werbehinweise aussehen? (zurück)

Der klassische Hinweis lautet „Anzeige“ und ergibt sich aus § 10 der Landespressegesetze:

„Hat der Verleger eines periodischen Druckwerks oder der Verantwortliche (§ 8 Abs. 2 Satz 4) für eine Veröffentlichung ein Entgelt erhalten, gefordert oder sich versprechen lassen, so hat er diese Veröffentlichung, soweit sie nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen ist, deutlich mit dem Wort „Anzeige“ zu bezeichnen.“

Zuerst ist der zweite Satzteil interessant. Er bedeutet, dass ein Werbehinweis nicht notwendig ist, wenn der Werbecharakter bereits erkennbar ist. Das ist z.B. bei klassischen Werbebannern der Fall.

Durchschnittsverbraucher: Ob ein Werbehinweis hinreichend als solcher erkennbar ist, muss aus der Sicht eines typischen Durchschnittsempfängers (z.B. Bloglesers, Podcasthörers oder Videoguckers) beurteilt werden.

Im Übrigen sind auch gleichwertige Hinweise zugelassen, wie z.B. „Werbung“ oder „Werbeinformation“. Dagegen wären kryptischere Begriffe wie „PR-Informationen“ oder „Information von unserem Kooperationspartner“ nicht ausreichend.

Reichen die Begriffe „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise aus? (zurück)

Ob „Sponsored“ oder „Gesponsert“ als Werbehinweise ausreichen, wurde bisher nicht ausdrücklich entschieden. Meines Erachtens wird der englische Begriff „Sponsored“ nicht ausreichen, wenn die Zielgruppe deutsch spricht.

Anders sehe ich es bei dem Begriff „Gesponsert“. Dieser wird z.B. bei Facebook oder Instagram als Hinweis auf bezahlte Beiträge verwendet und ist m.E. in der heutigen Lebenswirklichkeit als Werbehinweis, zumindest in Social Media-nahen Kreisen, ausreichend.

Allerdings kann sich das auch ändern. Z.B. wenn ein Richter konservativ denken oder sagen sollte, dass „gesponsert“ bei Facebook nicht automatisch für Werbung steht, sondern auch für Beiträge, die gegen Entgelt im Newsstream hervorgehoben wurden, steht. Dennoch halte ich den Hinweise bei rechtlich/wirtschaftlicher Betrachtung für ausreichend.

Das t3n-Magazin weist zugleich mit den Hinweis „Anzeige“, wie dem Hinweis „Sponsored Post“ auf den Werbecharakter des Beitrags hin. Ich halte die Schriftgröße des „Anzeige“-Hinweises für ausreichend. Zudem wird er durch den zusätzlichen „Sponsored“-Hinweis gestützt, so dass „traditionelle“, wie auch webaffine Nutzer angesprochen werden.

BGH: Der Bundesgerichtshof hat zwar entschieden, dass „Sponsored by“ nicht als Werbehinweis ausreicht (BGH, 06.02.2014 – I ZR 2/11). Allerdings galt dies für ein „periodisches Druckwerk“ im Sinne des LPresseG, also z.B. nicht für ein Blog. Jedoch kann in dem Urteil eine Tendenz gesehen werden. Muss der Werbehinweis immer über einem Beitrag stehen? (zurück)

Ein Werbehinweis muss nicht immer über dem Beitrag stehen. Das ist lediglich dann notwendig, wenn z.B. der gesamte Artikel vom Unternehmen vorgeschrieben wurde. Ebenso gilt das, wenn ein Blogger mit dem Verfassen des Beitrags beauftragt wurde.

Handelt es sich aber um einen Fall, in dem z.B. ein Testprodukt überlassen oder eine Reise bezahlt wurde, ohne dass ein Beitrag verfasst werden musste, ist ein Hinweis auf diesen Umstand im Text.

Wurde die Zuwendung jedoch nur mit der Verpflichtung überlassen, dass ein Beitrag verfasst wird, müsste wiederum ein Werbehinweis am Anfang stehen.

Ein hinreichend deutlicher Hinweis auf die wirtschaftliche Zuwendung im Reiseblog von Nina, aka Smaracuja. Der Zusatz auf die eigene Unabhängigkeit ist zulässig und fängt etwaige Vorbehalte der Leser gegenüber Werbung auf.

Müssen auch begleitende „private“ Beiträge gekennzeichnet werden? (zurück)

Angenommen eine Reisebloggerin wird auf eine Reise eingeladen, bloggt über diese und weist auch im Blog auf die Einladung hinreichend hin. Neben dem Blog berichtet sie von der Reise jedoch auch bei Twitter oder postet Bilder innerhalb ihres Instagram-Accounts. Muss sie auch innerhalb dieser Accounts einen Werbehinweis platzieren?

M.E. ja, wenn sie „insgesamt gebucht“ worden ist. D.h. wenn die Vereinbarung dahin lautete, dass sie über die Reise berichtet. Wurde dagegen nur vereinbart, dass Berichte im Blog erscheinen, dann meine ich, dass die Zuwendung nicht für die Twitter- und Instagram-Accounts erfolgte und bei diesen die Neutralität nicht beeinflusst ist.

Natürlich kann man es auch in diesem Fall anders sehen, vor allem, wenn die Accounts zusätzlich genutzt werden, um mit ihnen auf die bezahlten Blogbeiträge hinzuweisen. Dann müssten zumindest auch diese Tweets und Posts den Hinweis „#Anzeige“, „#Werbung“ oder „#gesponsert“ enthalten.

Lesetipp: Die Problematik der Schleichwerbung  stellt sich auch bei der Bezahlung mit Social-Media-Beiträgen: “Pay with a Tweet” – Gesetzliche Regeln für Anbieter und Twitterer Müssen Affiliate-Links gekennzeichnet werden? (zurück)

Erweckt ein Blogbeitrag/Artikel den Anschein der Neutralität, müssen die in dem Beitrag platzierten Affiliate-Links gekennzeichnet werden.

Entweder kann der gesamte Beitrag mit „Enthält Werbelinks“ eingeleitet werden oder es müssen einzelne Links gekennzeichnet werden. Die Kennzeichnung muss auch mobil sichtbar sein, d.h. Hinweise, die nur per MouseOver sichtbar sind, reichen nicht aus.

Ob statt des Begriffs „Werbelink“ auch der Begriff „Affiliate Link“ verwendet werden darf, ist nicht geregelt. Nach meiner Ansicht ist es ausreichend, da der Begriff sich in der Lebenswirklichkeit durchgesetzt und den meisten Nutzern bekannt ist. Wer auf Nummer sicher gehen möchte, der kann auch unter dem Beitrag aufklären Schreiben „Bei Affiliatelinks handelt es sich um Werbelinks“ oder die jeweiligen „Affiliate-Link-Hinweise auf eine solche Erklärung verweisen„.

Bei der Kennzeichnung von Affiliate-Links, müssen Sie beachten, dass eine Kennzeichnung per Mouse-Over (oberes Beispiel) nicht ausreichend ist.

Google- & Anbieter-Richtlinien: Neben den gesetzlichen Regeln, können sich Kennzeichnungspflichten für Links auch aus den Vorgaben der Affiliate-Programme oder Richtlinien von Google ergeben. Diese Vorgaben sollten Sie unbedingt beachten, da Verstöße sich negativer auswirken können als Rechtsverstöße. Wie lässt sich beim Product Placement Schleichwerbung vermeiden? (zurück)

Vom Product Placement spricht man, wenn Unternehmen z.B. Youtubern Produkte zur Verfügung stellen, die in deren Videos platziert werden sollen (z.B. ein Mobiltelefon, ein Getränk, o.ä.). Der deutsche Begriff lautet „Produktplatzierung“ und ist im § 2 Abs.2 Nr.11 und § 7 Abs.7 RfStV geregelt.

Erhalten die Youtuber für die Produktplatzierung ein Entgelt, dann müssen sie einen Hinweis auf das Product Placement im Video unterbringen. Dieses muss 3 Sekunden lang am Anfang und am Ende des Videos erscheinen und besteht aus einem Logo mit dem Buchstaben „P“. Jedoch muss zuvor erklärt werden, was dieses „P“ bedeutet. Daher hat es sich durchgesetzt zuerst „Unterstützt durch Produktplatzierung“ auszuschreiben und nach einer Sekunde in ein „P“ umzuwandeln (s. Video-Beispiel von Manniac unten).

Dies gilt jedoch nur, wenn das Produkt lediglich im Bild platziert wird. Wird es dagegen aktiv angepriesen und aktiv beworben, muss das Video als „Dauerwerbesendung“ gekennzeichnet werden oder einen „Werbeblock“ enthalten, der per Vorspann/Nachspann vom übrigen Inhalt des Videos getrennt wird. Also wie im klassischen TV.

Eine solche Kennzeichnung kann jedoch wiederum entfallen, wenn das Produkt im Rahmen eines Gewinnspiels angepriesen wird (es wird aber nicht direkt zum Kauf aufgefordert). Gewinnpreisbeschreibungen enthalten typischerweise Anpreisungen und die Zuschauer rechnen mit ihnen. In dem folgendem Video wird jedoch trotz der fehlenden Pflicht auf die Gestellung des Gewinns hingewiesen, was aus ethischen Gründen empfohlen werden kann:

Sind virale Marketing-Videos zulässig oder Schleichwerbung? (zurück)

Virale Marketing-Videos zeichnen sich dadurch aus, dass sie zuerst neutral wirken und der kommerzielle Charakter erst später erkennbar wird. Damit stehen virale Marketing-Videos per se im Konflikt mit dem Verbot von Schleichwerbung.

Eindeutig rechtswidrig sind Videos, die bereits bestimmte Produkte oder Unternehmen herausstellen, aber wie neutrale Videos daher kommen.

Schwieriger wird es, wenn die Videos noch selbst nicht werben (also keine Hinweise auf bestimmte Produkte enthalten, wie das „First-Kiss“-Video der Modefirma Wren im Beispiel unten), sondern erst in dem Zeitpunkt, in dem deren Auftraggeber enthüllt wird. Hier könnte man sagen, dass im Zeitpunkt der Bekanntheit der Werbewirkung auch der Werbecharakter bekannt wird. Auf der anderen Seite wurde das Video ggf. durch die Nutzer erst dadurch so verbreitet, weil es nicht als Werbung eingestuft wurde.

Warum es solche Videos trotzdem immer wieder gibt, liegt an einem ungeschriebenen (und nicht verbindlichen) Gesetz: diejenigen Marketingmaßnahmen, die zuerst eine Grenze auf eine kreative Art und Weise überschreiten, kommen meistens ungeschoren davon.

Wann müssen bei Testimonials Werbehinweise erfolgen? (zurück)

Bei Testimonials handelt es sich um „Fürsprecher“ für ein Produkt oder ein Unternehmen. Solange diese Fürsprecher nicht neutral wirken, sondern deren Werbecharakter bekannt ist, müssen keine besonderen Werbehinweise erfolgen.

  • Trägt ein Fußballer das Logo eines Sponsors auf einem Hemd, ist jedem klar, dass er hierfür bezahlt wird.
  • Preist ein Fußballer auf einem scheinbar persönlichen Twitter-Account die Kopfhörer eines Herstellers an (s. Twitter-Beispiel unten), so müsste er eigentlich auf den Werbecharakter hinweisen (z.B. mit dem Hashtag „Werbung“ oder zumindest „gesponsert“).

Auch in diesem Bereich gibt es viele Grauzonen. So sehen manche Facebookseiten von Prominenten wie Werbeveranstaltungen aus. So könnte man durchaus behaupten, dass einem durchschnittlichen Fan deutlich wird, dass es keine „echten“ und „neutralen“ Anpreisungen sind.

Auf geht's nach #Rehden. Gegen den BSV starten wir heute im #DFBPokal. Endlich geht's wieder los! #FCBayern pic.twitter.com/emDfSKWbcR

— Bastian Schweinsteiger (@BSchweinsteiger) August 5, 2013

Lesetipp: Schleichwerbung bei Twitter, Facebook & Co – Prominente als illegale Testimonials in Social Media von RA Carsten Ulbricht. Dürfen Social-Media-Profile „verkauft werden“? (zurück)

Es ist nicht unüblich, dass z.B. Prominente deren Twitter- oder Facebook-Seiten für Werbezwecke zur Verfügung stellen. D.h. sie posten Beiträge, für die sie Geld erhalten haben und preisen z.B. bestimmte Produkte an.

Dabei müssen zunächst die Regeln der Plattformen beachtet werden. Ein solcher Verkauf von „Anzeigeplätzen“ ist generell dann erlaubt, wenn die Plattformen ein Entgelt erhalten, weil die Postings als Werbeanzeigen geschaltet werden. Das ist z.B. bei Facebook der Fall (wobei dies nur für Facebook-Seiten gilt und nicht ganz offiziell – dazu werde ich demnächst bei Allfacebook.de mehr schreiben)

Handelt es sich bei den Accounts um Profile von Personen (also keine Corporate oder Brand-Accounts, die keinen Anschein der Neutralität vermitteln) muss auf den Werbecharakter hingewiesen werden. Das kann z.B. per #Hashtag „Werbung“ oder, etwas weniger sicher, per „#Gesponsert“ geschehen.

Dürfen Bewertungen inzentiviert werden? (zurück)

Kategorisch verboten ist es Kunden oder sonstigen Personen dafür zu bezahlen, dass sie positive Bewertungen verfassen oder umgekehrt negative Bewertungen über Konkurrenten.

Dabei muss zum einem keinen Geld fließen und zum anderen gilt dies auch, wenn nicht vorgegeben wird, ob die Bewertung positiv sein muss oder auch neutral oder negativ sein darf.

So wurde in einem Fall entschieden, dass Rabatte an Kunden, die Bewertungen verfassen, wettbewerbswidrig sind, da Kunden ins solchen Fällen eher zu positiven Bewertungen tendieren werden.

Lesetipp zu Bewertungen & Inzentivierung: Weitere Erläuterungen und Tipps zur Bewertungen, finden Sie in meinem Beitrag „Der legale Weg zum Like – rechtliche Grenzen auf der Jagd nach positiven Bewertungen„. Welche Nachteile können sich bei Rechtsverstößen ergeben? (zurück)

Zwar sind auch Bußgelder von Aufsichtsämtern theoretisch möglich, aber die praktischen Folgen werden Abmahnungen mit diesen Folgen sein:

  • Unterlassungserklärung – eine Erklärung, dass der abgemahnte Rechtsverstoß nicht wiederholt wird und falls doch, dass dann eine empfindliche Vertragsstrafe (ca. 5.000 Euro) gezahlt wird.
  • Übernahme gegnerischer Anwaltskosten – Diese werden in der Regel ca. 1.000 Euro betragen. Ferner müssen auch die Kosten des eigenen Anwalts in ähnlicher Höhe berücksichtigt werden.

So können z.B. Blogger von anderen Bloggern aus gleicher „Branche“ oder von Mitbewerbern der Unternehmen abgemahnt werden, für die sie werben.

Ausgehend von meinen Erfahrungen, halte ich jedoch beide Konstellationen derzeit für unwahrscheinlich. In den meisten Fällen wenden sich die konkurrierenden Unternehmen gegen die Auftraggeber.

Unternehmen, die Blogger mit Werbung beauftragen, haften für deren Fehler unabhängig von eigenem Verschulden und auch dann, wenn eine Agentur dazwischen geschaltet war (§ 8 Abs.2 UWG).

Dennoch ist es bisher selten, dass auch in dieser Hinsicht Abmahnungen erfolgten. Oft werden solche Fälle einvernehmlich geregelt. Dieses Verhalten resultiert in der Regel daraus, dass Marketing eine Grauzone ist und viele Unternehmen wissen, dass sie selbst Fehler machen könnten. Würden sie bei anderen sofort abmahnen, dann würde dies zu einem Abmahnungs-Ping-Pong führen.

Was jedoch nicht vergessen werden darf ist, dass auch Wettbewerbs- oder Verbraucherschutzverbände mit Klagebefugnis gegen Schleichwerbung vorgehen dürfen. Dies passiert auch, jedoch meistens bei größeren Unternehmen und in eindeutigen Fällen.

Lohnt es sich die Graubereiche der Schleichwerbung auszunutzen? (zurück)

Diese Frage ist so abstrakt schwer zu beantworten, weil es immer auf den Einzelfall ankommt. Die Erfahrung zeigt aber, dass Marketing schon immer die Graubereiche der Werbung ausreizte und diejenigen belohnt wurden, die sich in die Grauzone hineinwagten.

Man könnte sagen, dass hier gerade das typische Unternehmensrisiko zum Ausdruck kommt. Es ist also die Frage, ob man ein Risiko riskieren oder ganz sicher schlafen möchte. Was wiederum die Frage des Geschäftskonzepts und der eigenen Risikobereitschaft ist.

Gebietet die Ethik es nicht immer transparent zu bleiben? (zurück)

Ja, das tut sie und daher haben auch Journalisten, Verlage und Verbände Kodizes, in denen unabhängig von der gesetzlichen Lage schon bei kleinsten Zuwendungen ein Hinweis erforderlich ist. Das führt dann wiederum dazu, dass manche Journalisten gar keine Zuwendungen annehmen, damit sie diese nicht in den Artikeln erwähnen müssen, da sie so deren Glaubwürdigkeit beeinträchtigen könnten.

Meine Empfehlung wäre es, nach Möglichkeit immer auf die Zuwendungen hinzuweisen. Ein solcher Hinweis kann durchaus von zusätzlichen Erläuterungen begleitet werden, dass die eigene Neutralität nicht beeinträchtigt wurde.

Ein wichtiger Verkaufsfaktor ist auch die eigene Glaubwürdigkeit. Diese lässt sich zwar gut „zu Geld machen“, ist aber komplett weg, falls deren „Ausverkauf“ bekannt werden sollte (dazu als Lesetipp: „Content-Werbung braucht niemand“ von Klaus Eck).

Zudem sollten Sie auch bedenken, dass eine Zunahme von Schleichwerbung den Gesetzgeber oder Richter zu härteren Gesetzen oder strengerer Rechtsprechung veranlassen könnte.

Dies könnten in der Zukunft dazu führen, dass auch kleinere Fehler und Unachtsamkeiten als Anlass für Abmahner dienen könnten. Derzeit ist der hier besprochene Bereich zwar noch frei von schwarzen Schafen die sich an Abmahnungen bereichern, weil er kompliziert ist und auch für sie zu viele Risiken birgt. Das könnte sich aber mit härteren Gesetzen ändern.

Inhalte des Podcasts: (zurück)
  • 00:00:24 KitKats und Law Lab bei der re:publica.
  • 00:08:30 Einleitung in das Thema der Schleichwerbung, was ist von ihr umfasst und in welchen Gesetzen ist sie geregelt.
  • 00:17:50 Das redaktionelle Trennungsgebot, Advertorials und der Anschein der Neutralität eines Mediums als Voraussetzung der Schleichwerbung.
  • 00:29:00 Corporate Blogs, Curved und der Anschein der Neutralität/Objektivität im Sinne einer fehlenden wirtschaftlichen Beeinflussung.
  • 00:37:30 Ab wann werden redaktionelle Inhalte wirtschaftlich so beeinflusst, so dass ein Werbehinweis erfolgen müsste? Ab wann beeinflussen Geschenke, Produkte und Zuwendungen die Unabhängigkeit auch ohne dass eine Verpflichtung zum Verfassen von Inhalten bestehen.
  • 00:54:00 Wie müssen wirtschaftlich beeinflusste Beinträge gekennzeichnet werden? Reicht „Anzeige“, „Werbung“ oder auch „Gesponsert?“
  • 01:03:00 Ist virale Werbung automatisch eine Schleichwerbung?
  • 01:08:00 Probleme der Vermischung privat-beruflich: Wenn z.B. ein Reiseblogger beruflich bloggt, aber privat bei Instagram ist, müssen die Instagram-Bilder einer gesponserten Reise als Werbung gekennzeichnet werden?
  • 01:12:30 Kennzeichnung von Affiliate-Links.
  • 01:16:00 Astrosurfing und gekaufte Bewertungen oder Kommentare.
  • 01:19:00 Product Placement.
  • 01:24:00 Welche Rechtsfolgen drohen bei Verstößen – Bußgelder und Abmahnungen?
  • 01:36:00 Wir machen uns Gedanken über Sponsoren für die Rechtsbelehrung.
  • Themenvorschläge, Anregungen, Kritiken, aber auch Komplimente sind in den Beiträgen zu den Folgen oder per Twitter sehr willkommen: @RBL_rfm (Podcast-Account), @monoxyd (Marcus Richter), @thsch (Thomas Schwenke).

Der Beitrag Schleichwerbung – Rechtsbelehrung Folge 24 (Jura-Podcast & Große FAQ) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

Freies WLAN & Störerhaftung – Rechtsbelehrung Folge 23 (Jura-Podcast & Gewinnspiel)23 Apr 201501:06:20

https://rechtsbelehrung.com/wp-content/uploads/2016/04/rechtsbelehrung_folge_23.png

Das Logo dieser Folge orientiert sich an dem Hotspot-Logo der Freifunker.

Mit 1,9 freien Hotspots pro 10.000 Einwohner gehört Deutschland zu den Schlusslichtern bei der Versorgung mit offenen Netzen.  Als Grund wird die Angst vor so genannter „Störerhaftung“ genannt. Gemeint ist damit die Haftung der Hotspotanbieter und Freifunker für etwaige Urheber- und sonstige Rechtsverletzungen, die Dritte theoretisch über ein freies WLAN begehen können.

Gesetzliche Vorschläge zur WLAN-(Ent)Haftung

Aus diesem Grund fordern Verbände, wie z.B. Digitale Gesellschaft e.V. eine gesetzliche Abschaffung der Haftung für das freie WLAN. Nunmehr liegt der (Referenten)Entwurf einer gesetzlichen Haftungsminderung vor, die vom Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel vollmundig als „Schub für kostenloses WLAN“ angekündigt wird.

Darin wird die Störerhaftung jedoch nicht generell abgeschafft, sondern an Bedingungen, wie Verschlüsselungs- oder ähnliche Schutzmaßnahmen geknüpft. Dieser Widerspruch zwischen der Förderung eines offenen Netzes und gleichzeitiger Forderung seiner Verschlüsselung stößt daher auf heftige Kritik (Offene Netze und Recht, Netzpolitik.org, Beck-Blog).

Unser Gast und Experte für offene Netze: Dr. Reto Mantz

Die Kritik kommt auch seitens unseres Gastes, Richter am Landgericht Frankfurt a.M. und Experte für offene Netze, Dr. Reto Mantz (Twitter). Dr. Mantz promovierte zu Rechtsfragen offener Netze und hat im Jahr 2014 zusammen mit Dr. Thomas Sassenberg das Buch „WLAN und Recht – Aufbau und Betrieb von Internet-Hotspots“ veröffentlicht. In seinem Blog „Offene Netze und Recht“ begleitet und kommentiert er die gesetzlichen Änderungen.

Mit Dr. Mantz haben wir uns über die Hintergründe, den aktuellen Stand, mögliche Schutzmaßnahmen und künftige Entwicklungen der Haftung für die Bereitstellung offener Netze unterhalten. Wir bedanken uns für die verständlichen Erklärungen, deren Kenntnis ich allen WLAN-Betreibern empfehle.

Gewinnspiel

 

Ebenso möchten wir uns für eine Ausgabe des Buches „WLAN und Recht“ bedanken, die unser Gast unseren Hörern zur Verfügung stellt. Wir verlosen das Buch unter allen, einen Kommentar hier im Blog oder unter den Beiträgen zum Podcast bei Facebook, Google+ hinterlassen oder diesen Beitrag bei Twitter teilen. Teilnahmeschluß ist der 25. Mai 2015. Ihre Daten werden nur für das Gewinnspiel und dessen Abwicklung verwendet.

Wir haben einen Gewinner: Es ist der Freifunk Magdeburg. Herzlichen Glückwunsch von uns und wir hoffen, dass das Buch Euch bei Eurem Einsatz für freie Netze gut unterstützen wird.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast von Herrn Richter finden Sie bei richter.fm.

Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 Begrüßung und Kommentare zur letzten Folge
  • 00:02:00 Vorstellung unseres Gastes Dr. Reto Mantz
  • 00:05:30 Einführung & Zusammenfassung des Themas dieser Folge
  • 00:13:30 Freifunk und Grundsätze des idealen offenen Netzes (Pico-Peering)
  • 00:20:00 Sind offene Netze wirklich relevante Gefahrenquellen? Die Erfahrungen sprechen dagegen.
  • 00:24:30 Was ist die Störerhaftung und § 8 TMG?
  • 00:31:40 Wie sehen die geplanten gesetzlichen Änderungen aus?
  • 00:33:30 Wann wird ein WLAN geschäftsmäßig genutzt und wann rein privat?
  • 00:39:30 Welches Ziel verfolgt der Gesetzgeber mit den Einschränkungen offener Netze?
  • 00:42:30 Kommen auf die Betreiber offener Netze zusätzliche Kosten zu und gibt es Alternativen zur Verschlüsselung, wie z.B. das das Sperren bestimmter Ports?
  • 00:47:00 Ist der Gesetzesentwurf überhaupt mit dem EU-Recht vereinbar?
  • 00:48:50 Wie ist eigentlich die gegenwärtige Gesetzeslage zur WLAN-Haftung für private und geschäftliche Anbieter?
  • 00:50:00 Die Bündelung und Drittanbieter des Datenverkehrs als faktischer Schutz und sind Anbieter wie „Sorglos Internet“ zu empfehlen?
  • 00:55:00 Welche Überwachungs- und Schutzmaßnahmen sind derzeit zumutbar? Bearshaere/ Morpheus OLG Hmaburg & OLG Köln
  • 01:00:00 Ein Fall von „German Angst“?
  • 01:05:00 Gewinnspiel
Angesprochene Urteile:
  • BGH zur Haftung des WLAN-Inhabers (BGH, 12.05.2010 – I ZR 121/08 „Sommer unseres Lebens“)
  • BGH zur Ausschluss der Haftung für minderjährige Familienmitglieder (BGH, 15.11.2012 – I ZR 74/12 „Morpheus“)
  • BGH zur Haftung für erwachsene Familienmitglieder (BGH, 08.01.2014 – I ZR 169/12 „Bearshare“)
  • LG Frankfurt a.M. zur Haftung eines Hotelbetreibers für Gast-WLAN (LG Frankfurt/Main, 18.08.2010 – 2-06 S 19/09)
  • AG Charlottenburg zur Haftung von Freifunkern (AG Berlin-Charlottenburg, 17.12.2014 – 217 C 121/14)
  • LG München I zur Haftung von Freifunkern, Vorlage EuGH (LG München I, 18.09.2014 – 7 O 14719/12)

Ich bin gerade in Japan und merke erstaunliche Parallelen zu Deutschland, zumindest was offene WLANs angeht. Die sind…

Posted by Rechtsanwalt Thomas Schwenke on Mittwoch, 22. April 2015


Freies WLAN & Störerhaftung – Rechtsbelehrung #23 Gast: @offenenetze #Podcast #Gewinnspiel http://t.co/c4GsClfEb4 pic.twitter.com/wi8drhICLM

— Thomas Schwenke (@thsch) April 23, 2015

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Drei Anwälte und ein Richter – Rechtsbelehrung Folge 22 (Jura-Podcast)16 Mar 201501:47:42


Wir wurden von unseren Hörern gebeten aus dem anwaltlichen Nähkästchen zu plaudern. Warum ist die Sprache der Rechtsanwälte so schwer zu verstehen? Was bringt sie dazu Privatpersonen abzumahnen? Verdienen Rechtsanwälte viel Geld? Wie halten sie es mit der Moral und wie kommt man auf die Idee ein Anwalt zu werden?

Jetzt: Podcast-Time mit @monoxyd, @thsch und @KanzleiHoenig. pic.twitter.com/lff8dO4n9x

— Henning Krieg (@kriegs_recht) March 9, 2015

Da nicht alle Anwälte gleich sind, haben wir als Gäste den Strafverteidiger  Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter, G+, Facebook), Zitat „Als Strafverteidiger ist man wie ein säkularisierter Pfarrer“ und den Syndikusanwalt Henning Krieg (TwitterBlog), Zitat „Als Jurist solltest Du eigentlich ein kompetenter Mensch sein“ eingeladen, und bedanken uns herzlich für die Einblicke in die Welt des Straf- und Zivilrechts, der Großkanzleien und der Unternehmen und Behörden.

Zur Vorbereitung auf den Podcast haben wir uns zwei Bücher angeschaut, die sich mit Rechtsanwälten kritisch auseinandersetzen. Da wir sie für sehr lesenswert hielten, habe ich bei dem Verlag nach Verlosungsexemplaren für unser Hörer angefragt. Mit einem schönen Dank an die Verlage gibt es daher zu gewinnen:

Wir verlosen die Bücher unter allen, die diesen Podcast in Social Media teilen, retweeten, liken oder in den Kommentaren schreiben, was sie über Rechtsanwälte denken. Die Verlosung endet am  16.04.2015, die Gewinner werden per Zufall gezogen, ihre Daten nur für das Gewinnspiel und dessen Abwicklung verwendet.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zu diesem Podcast vom Herrn Richter finden Sie bei richter.fm.

Inhalte des Podcasts:

  • 00:00:00 Dankeschön für die Geschenke von unseren Wunschlisten (Marcus Richter, Thomas Schwenke) & Gästevorstellung
  • 00:04:50 Wie man statt Journalist, Lehrer oder Finanzbeamter doch lieber Rechtsanwalt wird.
  • 00:14:24 Welche Art zu denken und zu sprechen sollte ein Rechtsanwalt mitbringen.
  • 00:19:00 Der Notenfetisch des Jurastudiums und warum wird man nicht Richter oder Staatsanwalt?
  • 00:22:00 Was ist eine Juristenschwemme und warum werden Juristen falsch ausgebildet?
  • 00:26:45 Gibt es eine Gerechtigkeit oder nur Winkeladvokaten?
  • 00:32:45 Wie man einen Verbrecher verteidigen kann und warum eine Tafel Schokolade als Honorar manchmal einen großen Wert hat.
  • 00:42:00 Ist Moral etwas, was man sich leisten können muss?
  • 00:49:00 Rechtsanwälte, Anzüge und der Robenfetisch.
  • 00:55:38 Verdienen Rechtsanwälte wirklich so viel Geld und falls ja, warum?
  • 01:01:33 Abmahnanwälte und ihre Motive – Es ist nicht immer das Geld.
  • 01:20:00 Vorstellung der Bücher „11 Gründe, Anwälte zu hassen“ & „Vorsicht Rechtsanwalt: Ein Berufsstand zwischen Mammon und Moral
  • 01:24:00 Rechtsanwälte & lebenslanges Lernen
  • 01:28:00 Sozialverhalten & Spitzenplätze auf Psychopathen-Toplisten
  • 01:37:30 Partygespräche und „kurze rechtliche Fragen“
  • 01:44:00 Gewinnspiel!

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Was dürfen Satire und Parodie? – Rechtsbelehrung Folge 21 (Jura-Podcast)21 Jan 201501:22:28

Wir haben die aktuell diskutierte Frage „Was darf Satire?“ zum Anlass genommen uns die rechtlichen Grenzen der Satire anzuschauen. Dabei beschränken wir uns jedoch nicht auf religionsbezogene oder politische Satire, wie die von Charlie Hebdo, sondern schauen uns z.B. auch die urheberrechtliche Grenzen der Parodie an. So ist dieser Podcast eine Anleitung mit vielen Beispielen geworden, die Sie konsultieren sollten, bevor Sie sich satirisch über Personen, Unternehmen oder Weltanschauungen äußern möchten.

Wir bedanken uns auch für die positiven Kommentare, arbeiten an Flattr und bieten die angesprochenen Amazon-Wunschlisten (Wunschliste Marcus Richter, Wunschliste Thomas Schwenke) für Dankeschönzwecke an. Danke zurück!

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.

  • 00:00:45 Hausmeisterei und Neujahrsvorsätze.
  • 00:04:00 Einleitung in das Thema und Trennung zwischen Recht und Moral.
  • 00:07:50 Was bedeuten die Begriffe Satire, Ironie, SarkasmusZynismus, Parodien, Humor  und woran sind sie erkennbar?
  • 00:13:50 Wie kann man gegen rechtswidrige Satire vorgehen? Wo ist der Unterschied zwischen dem Zivil- und dem Strafverfahren?
  • 00:21:00 Woran  ist Satire erkennbar?
  • 00:27:00 Die Trennung des Aussagekerns der Satire von ihrer Einkleidung.
  • 00:31:00  Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch Satire – ab wann ist die Menschenwürde verletzt?
  • 00:39:00 Welche Rolle spielt die Kunst in der Satire?
  • 00:43:15 Verletzung von Unternehmensrechten  und wirtschaftlichen Interessen.
  • 00:45:50 Die Parodie, geistiger Abstand  und das EuGH-Urteil, wonach Parodie nicht dem Urheber zugerechnet werden darf .
  • 01:05:00 Besonderheiten bei Personen, die in der Öffentlichkeit stehen.
  • 01:10:00 Warum es bei der Verunglimpfung von Religionsgesellschaften im § 166 StGB eigentlich nicht um den Schutz von Religionen geht.

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Creative Commons – Rechtsbelehrung Folge 20 (Jura-Podcast für Urheber & Nutzer)18 Dec 2014

Nachdem ich 2006 das erste Mal mit Creative Commons in Verbindung kam, hat mich die Idee von Open Content so begeistert, dass ich sie nicht nur zum Thema meiner Masterarbeit machte, sondern seit dem als Urheber und Nutzer häufig verwende.

Mittlerweile ist die Anzahl von CC-Werken auf knapp 900 Mio angestiegen und sie sind auch zum Gegenstand vieler juristischer Diskussionen und Gerichtsverfahren geworden.

Aus diesem Anlass haben Marcus Richter und ich für diese Podcastfolge Dr. Till Kreutzer von iRIGHTS.info und iRIGHTS.law eingeladen, um mit ihm als Experten die Creative-Commons-Lizenzen (sein aktueller Leitfaden: Open Content – A practical guide to using Creative Commons licences„) von der Pike auf zu besprechen.

In dieser Podcastfolge steht uns Dr. Till Kreutzer als Experte für Creative Commons Lizenzen zur Seite. Danke sehr! (Fotografie: Alexander Janetzko, www.alexanderjanetzko.de)

Ich denke wir haben fast alle Fragen angesprochen und schenken gerne das perfekte juristische Hörvergnügen für die Feiertage. Viel Spaß beim Zuhören und weiterführende Links gibt es nach den Shownotes:

  • 00:01:50 Vorstellung unseres Gastes Dr. Till Kreutzer
  • 00:04:40 Was ist Creative Commons? Was bedeutet Open Content? Was sind freie Lizenzen?
  • 00:14:00 Public Domain (Werke die gemeinfrei werden) und Creative Commons 0(Zero) Lizenz
  • 00:17:50 Verschiedene Lizenzversionen und Kompatibilität
  • 00:20:30 CC-Lizenz-Module
  • 00:21:40 BY-Modul (Attribution, Namensnennung) Urhebernennung, Links zur Lizenz, Link zum Werk? Titelnennung? An welcher Stelle online, in Büchern, in E-Books, in Videos und bei Musikstücken. Ist eine Nennung per MouseOver ausreichend?
  • 00:40:30 ND-Modul (Non-Derivative, Keine Bearbeitung) Vergrößern, Verkleinern, Zuschneiden, Musik in Videos, Remixe. Creative Commons beschränkt nicht die Freiheiten des Urheberrecht, z.B. bleibt das Zitatrecht bestehen. Wichtig: Ist Bearbeitung erlaubt, muss darauf hingewiesen werden
  • 00:52:00 SA-Modul (Share Alike, Weitergabe unter gleicher Lizenz) Copyleft-Prinzip, Some Rights Reserved, dual Licensing und individuelle Vereinbarungen. Ab wann liegt eine Bearbeitung vor, z.B. bei Sammelwerken, Blogs, oder Covern von Büchern? Müssen SA-Bearbeitungen veröffentlicht werden? Dürfen CC-Lizenzen in Social Media, z.B. bei Facebook verwendet werden?
  • 01:07:45 NC (Non Commercial, keine kommerzielle Nutzung), wann werden vorrangig geschäftliche Vorteile verfolgt oder geldwerte Vergütungen angestrebt? Wie sieht es aus Werbeanzeigen oder Spenden-Buttons aus?
  • 01:16:20 Zusammensetzung der Module zu unterschiedlichen Lizenzen: BY, BY-ND, BY-SA, BY-NC, BY-NC-ND, BY-NC-SA. Schichten der Lizenzen: technische Metadaten, Verständliche Anleitung (Deed), Lizenztext und Piktograme.
  • 01:21:45 Was passiert, wenn die Lizenzbedingungen nicht beachtet werden, liegt ein Urheberrechtsverstoß vor?
  • 01:26:00 Welche Fallstricke gibt es bei Creative Commons? Welche Art von Werken kann unter CC- Lizenzen veröffentlicht werden? Sind die Lizenzen widerruflich? Wie können Nutzer nachweisen, dass ein Werk unter einer CC-Lizenz stand? Warum CC-Lizenzen nicht die Rechte der Personen im Bild umfassen (Recht am Bild) und diese gesondert gefragt werden müssen.
  • 01:37:00 Was passiert wenn Werke unerlaubterweise unter CC-Lizenzen veröffentlicht werden? Gibt es eine Gewährleistung und schützt der gute Glaube vor Rechtsverstößen? Was ist der Unterschied zu kommerziellen Stock-Bildern?
  • 01:41:30 Für welche Lizenz sollte man sich als Urheber entscheiden? Die Zukunft und das Deutschlandradio-Urteil des OLG-Köln (OLG Köln, 31.10.2014 – 6 U 60/14).
Weiterführende Links

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Der Digitale Nachlass – Rechtsbelehrung Folge 19 (Jura-Podcast für Sie, Ihre Erben und Diensteanbieter)27 Nov 201401:09:26

 

Wissen Sie eigentlich was mit Ihren E-Mails, Nachrichten und Inhalten in sozialen Netzwerken nach Ihrem Tod passiert? Oder wie Sie als Anbieter einer Onlineplattform reagieren sollten, wenn Erben und Angehörige Zugriff auf die Daten eines verstorbenen Nutzers verlangen? Und dass Ihnen als Anbieter bei Fehlern sogar eine Strafe drohen kann?

Je länger die neuen Medien uns begleiten, desto wichtiger wird es, Antworten auf diese unangenehmen Fragen zu kennen. Mit dieser Podcastfolge geben wir Ihnen eine Hilfestellung, wenn Sie Erbe oder Diensteanbieter sind oder den Umgang mit Ihren eigenen Daten regeln möchten.

Unterstützt werden wir von Frau Michaela Schröde, die bei der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv) im Team Digitales Referenetin für Datenschutz und Netzpolitik ist. Sie betreut insbesondere die Kampage #machtsgut, auf der Sie über Ihren digitalen Nachlass aufgeklärt werden und Verfügungen über Ihre Daten treffen können. Wir bedanken uns sehr für diesen wunderbaren Besuch.

Unser Gast: Michaela Schröder von der Verbraucherzentrale Bundesverband e.V. (vzbv)

#machtsgut – Tipps für Erben und zur Regelung des digitalen Nachlasses vom vzbv.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm. Den Beitrag zum Podcast bei Marcus Richter finden Sie auf richter.fm (wo auch der flattr-Button zu finden ist).

Bevor es zu den Shownotes übergeht noch ein Hinweis: Wir würden ebenfalls gerne einen Podcast aufzeichnen, bei dem es generell um juristische Fragen des Sterbens geht. D.h. z.B. um die Bestimmung des Zeitpunkts, Fragen rund um das Begräbnis, Feststellung wann der Tod unnatürlich war, Totenruhe, etc. Falls Sie sich mit diesen Themen auskennen oder jemanden kennen, der uns gerne als Gast zu Seite stehen könnte, würden wir uns über eine Nachricht an marcus(at)richter.fm sehr freuen.

  • 00:02:00 Vorstellung unseres Gastes, Michaela Schröder und Einführung in das Thema
  • 00:08:00 Erklärung der Begriffe Erblasser, Erben, Angehörige, Nachlass, Sterbeurkunde, Erbschein, Universalsukzession
  • 00:10:00 Das postmortale Persönlichkeitsrecht und dessen Verhältnis zum Nachlass
  • 00:12:45 Bestimmung von Erben und Verwaltern des digitalen Nachlasses
  • 00:21:45 Daten, die sich auf dem Computer befinden und Zugangsschlüssel
  • 00:30:30 Wem stehen digitale Güter zu (z.B. Flickr-Bilder, WoW-Items, Computerspiele oder die Musiksammlung)?
  • 00:38:00 Wer hat Zugriff auf online befindliche Daten, z.B. E-Mails oder Soziale Netzwerke?
  • 00:45:30 Fernmeldegeheimnis § 88 TKG, Art. 10 GG, 206 StGB und Pflichten der Provider (dazu empfehlenswert Gesetzesvorschlag des DAV)
  • 00:49:00 Gedenkzustand  bei Facebook, Testierfunktionen der Anbieter (z.B. Kontoinaktivität-Manger bei Google)
  • 00:54:00 Sind digitale Nachlassverwalter im Netz empfehlenswert?
  • 01:00:00 Persönliche Tipps für persönliche Regelung
  • 01:01:04 Was müssen Anbieter in den AGB beachten

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3D-Druck – Rechtsbelehrung Folge 18 (Jura-Podcast)30 Oct 201401:19:13

Zu dieser Folge haben wir Philip Steffan (Twitter, Facebook) eingeladen, der Redakteur beim Heise Zeitschriften Verlag ist (Magazin „c’t Hacks“, ab 2015 „Make“) und der Ansprechpartner, wenn es um 3D-Druck geht.

Dank ihm ist diese Podcastfolge sehr rund geworden und vermittelt Ihnen nicht nur die rechtlichen, sondern auch die technischen Grundlagen des 3D-Drucks. Dabei nehmen wir uns aller Schritte vom Scannen und Erstellen von Druckvorlagen, deren Upload, über Ausdruck durch Heimanwender und „Copy-Shops“ bis zur Haftung für die Druckprodukte sowie die etwaige Strafbarkeit des Ausdrucks von Waffen, an.

Ich wünsche Ihnen viel Spaß beim Zuhören und wir freuen uns immer über Themenvorschläge an @RBL_rfm.

Des Weiteren wurden wir gefragt, warum es hier keinen Flattr-Button gibt. Diesen finden Sie im Blog-Beitrag zum Podcast auf richter.fm, wo sich mein geschätzter Podcastpartner Marcus Richter über eine Spende für das Equipment sehr freuen wird. Danke sehr!

Themen dieser Folge:
  • 00:00:00 3D-Druck-Verfahren, Funktionen und Kosten des 3D-Drucks, DRM Systeme und Einschätzung der künftigen Entwicklung
  • 00:20:00 Urheberrechtlicher Schutz von Objekten der angewandten Kunst (Warhammer, Macintosh Stühle, Brettspielsteine, Topfscharniere)
  • 00:24:00 Neben den Urheberrechten bestehender Schutz durch Marken & Patente (Lego Steine, Ersatzteile, Dübel)
  • 00:28:00 Zulässigkeit der Privatkopie
  • 00:30:00 Erstellen von Scans/CAD-Dateien und deren Upload
  • 00:32:00 Haftung eines 3D-Copyshops (Unterschied zwischen automatischen Kopien und Herstellung)
  • 00:39:90 Haftung der Uploadplattformen wie Thingiverse für die Uploads der Nutzer und mögliche Haftung durch angeschlossene Druckservices
  • 00:41:00 Anbieten von Zubehörprodukten und das Marken- sowie Wettbewerbsrecht
  • 00:43:40 Gewährleistung, Produkthaftung und Produzentenhaftung
  • 00:51:00 Sharing rechtswidriger Objektdateien
  • 00:54:00 Schutz von 3D-Marken
  • 00:54:40 Schutz des Erstellungsvorgangs, d.h. der Scans und CAD-Dateien
  • 1:01:30 Verletzung von Persönlichkeitsrechten durch 3D-Scan von Personen
  • 1:03:00 Druck und Nutzung von Waffen

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Beschlagnahme von Computern & Daten – Rechtsbelehrung Folge 17 (Jura-Podcast)18 Sep 201400:52:09

Es gibt Fälle in denen keine Zeit bleibt, um im Internet nachzuschlagen, wie man sich verhalten sollte. Oder es ist gar nicht möglich, weil der Computer plötzlich weg ist. Beides kann Ihnen bei einer Hausdurchsuchung oder der Beschlagnahme von Computern passieren.

Als Gast begrüßen wir den Strafverteidiger Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter).

Da in solchen Fällen auch der Blick in Gesetzesbücher wenig hilft, haben wir Carsten R. Hoenig (Blog, Twitter), einen Fachanwalt für Strafrecht als Gast eingeladen, der uns aus der Praxis berichtet.

Ich kann jedem nur empfehlen sich die Folge anzuhören, da sie voll mit praktischen Tipps zum Verhalten und Vorbeugung von polizeilichen Datenzugriffen ist. Wir fühlen uns auf jeden Fall aufgeklärt und hoffen, dass Rechtsanwalt Hoenig uns bald wieder besucht.

Haben Sie ein strafrechtliches Thema zu dem Sie gerne mehr erfahren würden? Schreiben Sie es uns in die Kommentare oder per Twitter an @RBL_rfm.

Themen dieser Folge:
  • 00:02:00 – Begrüßung & Vorstellung unseres Gastes.
  • 00:06:40 – Was ist eine Sicherstellung, was ist eine Beschlagnahme und wer darf sie vornehmen?
  • 00:12:00 – Wie wird eine Beschlagnahme angeordnet und welche Rolle spielt dabei der Richtervorbehalt?
  • 00:16:30 – Wie läuft eine Hausdurchsuchung ab und wie sollte man sich verhalten?
  • 00:28:00 – Darf man die Daten verschlüsseln oder muss man die Passwörter herausgeben?
  • 00:35:30 – Dürfen Polizeibeamte auf E-Mails, Facebookdaten oder Cloud-Daten vom Rechner aus zugreifen?
  • 00:37:00 – Wie erfolgt der Zugriff auf Daten, die sich z.B. bei einem externen Anbieter befinden?
  • 00:38:45 – Sind die Daten von unbeteiligten Dritten geschützt?
  • 00:40:45 – Führen Beweiserhebungsfehler zu Beweisverwertungsverboten?

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Micky Maus‘ Abenteuer im Urheberland08 Feb 202401:36:26

Gemeinsam mit unserem Gast, dem Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheber- und Medienrecht Stephan Dirks, begeben wir uns auf das Abenteuer, oder noch besser gesagt, in den Irrgarten des internationalen Urheberrechts.

Anlass ist das Copyright, das Anfang des Jahres 2024 für den Film „Steamboat Willie“, den ersten Film mit Mickey Maus, ausgelaufen ist. In den Medien las man dazu zum einen, dass Mickey Maus nun vom Copyright befreit ist, zum anderen aber auch, dass das nicht für alle Mickey-Maus-Versionen zutrifft und in Deutschland eh nicht gilt.

Dieses schutzrechtliche Durcheinander nahmen wir uns zum Anlass, es nicht nur zu entknoten, sondern euch darüber aufzuklären, wann die Nutzung fremder Werke erlaubt und wann sie verboten ist.

Zu Gast begrüßen wir Stephan Dirks, Rechtsanwalt und Fachanwalt für Urheberrecht und Medienrecht in Hamburg, umtriebig in Netz (Website & Blog, LinkedIn) und auf Papier (Kommentar Schadenrecht).

Dabei kommen wir auch zu der Frage, ob angesichts der Entwicklung im Bereich der „Künstlichen Intelligenz“ das Urheberrecht in der heutigen Konstellation noch sinnvoll ist und ob Werke oder die Gemeinfreiheit nicht erst nach 70 Jahren, sondern vielleicht schon viel eher gemeinfrei werden sollten. Was denkt ihr? Wie viele Jahre gebt ihr dem Urheberrecht in der heutigen Form?

Wir bedanken uns bei Stephan für seine spannenden und unterhaltsamen Ausführungen und wünschen euch viel Spaß beim Hören!

Zeitmarken
  • 00:00:00 – Vorstellung des Gastes und Einführung in das Thema
  • 00:10:00 – Schöpfungshöhe: Was genau schützt das Urheberrecht und welche Aspekte von Mickey Mouse sind geschützt?
  • 00:25:00 – Identifizierung des Urhebers: Wer gilt als Urheber eines geschützten Werks?
  • 00:35:00 – Besonderheiten bei Auftragsarbeiten im US-Recht
  • 00:38:00 – Die Kunst der Abwandlung: Wie stark muss ein Originalwerk verändert werden, um keinen Urheberrechtsverstoß zu begehen?
  • 00:46:00 – Urheberrechtsfristen: Nach welcher Zeit werden Werke gemeinfrei und was bedeutet „Public Domain“ genau?
  • 00:51:00 – Die „Flucht ins Markenrecht“: Wie Mickey Mouse auch als Marke Schutz findet.
  • 00:57:00 – Internationales Urheberrecht: Welches nationale Recht und welche Urheberrechtsfristen sind ausschlaggebend?
  • 01:10:00 – Schutz von Werktiteln: Wie werden Namen und Titel urheberrechtlich geschützter Werke, wie z.B. „Steamboat Willie“ oder „Mickey Mouse“, geschützt?
  • 01:20:00 – Die Zukunft des Urheberrechts: Ist mit einer Verlängerung der Urheberrechtsdauer zu rechnen, oder weist die Entwicklung der KI in die entgegengesetzte Richtung?
Vorhergehende Folgen mit Stephan Dirks Links zur Folge

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Crowdfunding, Kickstarter und Co – Rechtsbelehrung Folge 16 (Jura-Podcast)06 Aug 201401:11:46

Beim Crowdfunding werden Projekte durch Nutzer, statt durch klassische Kapitalgeber wie Banken, Business Angels oder Venture-Kapitalgeber, finanziert. Plattformen wie Kickstarter, Indiegogo, StartnextSeedmatch oder Patreon bieten die Möglichkeit eigene Projekte vorzustellen und Nutzer um finanzielle Unterstützung zu bieten (Übersicht der Crowdfunding-Plattformen).

Dabei gibt es unterschiedliche Rewards, also Belohnungen für die Unterstützer. Sie erhalten entweder die geförderten Produkte, Goodies wie z.B. Erwähnungen in einem Computerspiel, T-Shirts, Zugang zu Bonusmaterial, einen Kartoffelsalat, Zinsen oder einfach das gute Gefühl für ein unterstützenswertes Projekt gespendet zu haben.

Wir beleuchten die rechtlichen Hintergründe und erklären was passiert wenn ein versprochener Reward nicht ankommt. Marcus berichtet zudem von dem erfolgreichen Crowdfunding des Radiorollenspiels an dem er beteiligt ist und welches nun in Form einer interaktiven Radiosendung „Im Grab der Mondwandler“ bei Fritz von RBB zu hören ist.

Themen dieser Folge:
  • 00:00:50 – Begrüßung & Hinweise zur letzten Folge
  • 00:02:30 – Was ist eigentlich Crowdfunding und wie unterscheidet es sich von traditionellen Investorensuche?
  • 00:07:50 – Erklärung der Begrifflichkeiten – Backer, Pledges, Rewards und Stretchgoals sowie die Frage, ob Projektanbieter Unternehmer sind.
  • 00:17:00 – Arten der Finanzierung, ProspektpflichtMitunternehmerschaft und Partiarisches Darlehen.
  • 00:24:30 – Regelungen in den AGB der Plattformen, Verträge zu Gunsten Dritter und Anspruch auf Rewards.
  • 00:32:00 – Sind Rewards Schenkungen oder Kaufverträge?
  • 00:47:00 – Welches Recht ist anwendbar?
  • 00:50:10 – Gilt das Widerrufsrecht beim Crowdfunding?
  • 00:59:30 – Wie sind Einnahmen beim Crowdfunding versteuern?
  • 01:08:00 – Hat die Shareconomy auch Nachteile?

Der Beitrag zu dieser Folge bei richter.fm.

Die Rechtsbelehrung hat zudem einen neuen Twitter-Account @RBL_rfm, in dem wir Sie über die aktuellen Folgen informieren werden. Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge sowie Bewertungen bei iTunes.

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Der eigene Onlineshop – Rechtsbelehrung Folge 15 (Jura-Podcast)07 Jul 201401:25:03

In dieser Folge erklären wir das Verbraucherrecht anhand eines Praxisbeispiels. Herr Richter würde richter.fm gerne lukrativer gestalten und ihm schwebt ein Einstieg in den Online-Handel mit Podcasts und Audioequipment vor. Zuvor diskutieren wir jedoch alle relevanten Punkte und beleuchten sie von beiden Seiten -aus der Sicht des Händlers und des Verbrauchers.

Wir erklären die mittlerweile sehr komplizierte Materie Schritt für Schritt, wobei es spannend ist ob Marcus -und unsere Hörer- sich durch die Herausforderungen entmutigen lassen.. Und ob Sie unter richter.fm bald Herrn Richters Shop finden werden, erfahren Sie am Ende der Folge.

Update 25.07.2014: Thomas Margraf-Angotti hat die Poscastfolge sehr gut zusammengefasst: Der eigene Online-Shop – Hinweise und Tipps zur rechtlichen Grundlage Danke!


Themen dieser Folge:
  • 00:00:30 – Begrüßung & Verkaufsankündigung
  • 00:02:22 – Ab wann ist man kein Privatverkäufer mehr, sondern Unternehmer?
  • 00:08:20 – Ist es möglich nur an Geschäftsleute zu verkaufen und damit das Verbraucherrecht auszuschließen?
  • 00:17:00 – Brauche ich AGB?
  • 00:19:00 – Die Widerrufsbelehrung
  • 00:26:00 – Wann beginnt die Widerrufsfrist an zu laufen?
  • 00:35:00 -Die Voraussetzungen eines wirksamen Widerrufs
  • 00:38:00 – Erstattung der Hinsende- & Rücksendekosten
  • 00:46:30 – Was der Händler zurück erhält: Wertersatz, aber keinen Nutzungsersatz
  • 00:48:00 – Ausnahmen vom Widerrufsrecht (digitale Inhalte, individuell Zugeschnittene und Hygieneartikel)
  • 01:02:40 – Informationspflichten (Versandkosten, Zahlungsmittel, Lieferbeschränkungen, Garantien)
  • 01:10:00 – Die Produktbeschreibung (inkl. MwSt zzgl. Versandkosten)
  • 01:17:00 – Einschränkungen bei vorangehakten Zusatzoptionen und kostenpflichtigen Kundenhotlines
  • 01:20:00 – Der Bestellvorgang und die „Button-Lösung“

P.S. Die Aussprache von Kodices beherrschen wir nun auch.

Weitere Informationen:

Die Rechtsbelehrung hat zudem einen neuen Twitter-Account @RBL_rfm, in dem wir Sie über die aktuellen Folgen informieren werden.

Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge sowie Bewertungen bei iTunes.

Der Beitrag Der eigene Onlineshop – Rechtsbelehrung Folge 15 (Jura-Podcast) erschien zuerst auf Rechtsbelehrung.

EuGH: Google muss vergessen – Rechtsbelehrung Folge 14 (Jura-Podcast)16 May 201400:58:03

 

In dieser Folge diskutieren wir über die polarisierende Entscheidung des Europäische Gerichtshofs (EuGH) zum „Recht auf Vergessenwerden“ (EuGH, 13.05.2014 – C-131/12).

Das Gericht entschied zum einen, dass auch europäische Niederlassungen von Google in Europa für Datenschutzverstöße zur Verantwortung gezogen werden können. Zum anderen sagten die Richter, dass Suchmaschinen zum Schutz von Persönlichkeitsrechten unter Umständen auch Links zu rechtmäßigen Quellen entfernen müssen.

Wir erläutern, was das Gericht eigentlich gesagt hat, was es wohl gemeint haben könnte und warum dieses „Recht auf Vergessenwerden“ weder Google noch Geheimdiensten schaden wird.

Themen dieser Folge:

  • 00:00:31 – Begrüßung & Einführung.
  • 00:03:00 – Worum geht es in dem Urteil.
  • 00:06:27 – Welche Gerichtsbarkeit ist zuständig?
  • 00:11:40 – Welchen Einfluss hat das Urteil auf andere Unternehmen, z.B. Facebook.
  • 00:16:19 – Inhaltliche Bewertung des Urteils.
  • 00:23:29 – Wieso Google laut EuGH verantwortlich ist.
  • 00:28:00 – Eine kurze Geschichte der Privatsphäre.
  • 00:31:45 – Ist es ein „Recht auf Vergessenwerden“?
  • 00:35:00 – Was spricht für, was spricht gegen das Urteil?
Weitere Infos zur Podcastfolge

Tweets zu der Terminologie und meiner Mindmap, die Marcus am Anfang anspricht:

Wird oft verwechselt: "Recht auf Vergessenwerden"= Recht auf Datenschutz, "Recht auf Vergessen"=Recht auf Kneipenbesuch #EuGH #Pedanterie

— Thomas Schwenke (@thsch) May 13, 2014

Rechtsbelehrung zu #Google & #EuGH morgen über @RBL_rfm und MindMaps taugen nur bedingt zur Podcastvorbereitung. pic.twitter.com/1U8HH8mShF

— Thomas Schwenke (@thsch) May 15, 2014

Link zum Podcastbeitrag im Blog von Marcus Richter (richter.fm).

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Weiterführende Links zur Folge

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Bitcoins – Rechtsbelehrung Folge 13 (Jura-Podcast mit FAQ in Shownotes)14 Apr 201401:07:12

 

Die Aufzeichnung dieser Folge war besonders spannend, weil wir uns mit Bitcoins ein rechtliches #Neuland ausgesucht haben.

Da dieses Thema sehr technisch geprägt ist, unterstützt uns als Gast Andreas Bogk, der Hacker, Bierbrauer, und Mitglied des Chaos Computer Clubs ist und an dessen Meinung als „sachverständige Auskunftsperson“ schon das Bundesverfassungsgericht interessiert war. Wir bedanken uns sehr für seine großartige Unterstützung, mit der diese Podcastfolge überhaupt erst möglich wurde.

Da diese Folge thematisch sehr dicht ist und wir viele Punkte überhaupt erst im Podcast erarbeitet haben, fasse ich unsere Ergebnisse in einer FAQ zusammen, ohne jedoch einen Anspruch auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu erheben. Ferner werde ich mich nicht auf die technischen oder wirtschaftlichen, sondern die rechtlichen Aspekte konzentrieren.

Übrigens, Spenden in Bitcoins an Herrn Richter bitte an: „1EMh8FNs59SKfRe3YJvCDbGCGeXXt2aYAX“ (01.08.00)

Was sind Bitcoins und wie funktionieren sie? (zurück)

Bitcoin ist ein Zahlungssystem, bei dem die einzelnen „Bitcoins“ mit Hilfe von kryptographischen Techniken direkt von Teilnehmer zu Teilnehmer (Peer-to-Peer) übertragen werden. Anders als beim traditionellen Bankensystem gibt es keine zentrale Stelle die Bitcoins ausgibt oder den Bitcoinverkehr reguliert.

Bitcoins werden geschöpft, indem Computersysteme komplizierte Rechenaufgaben lösen müssen (bezeichnet als „Mining„). Da die Bitcoinmenge begrenzt ist, dauert es immer länger, bis neue Bitcoins entstehen. Das heißt jedoch nicht, dass Bitcoins irgendwann ausgehen, da Bitcoins, ähnlich wie ein Euro in Centbeträge geteilt werden können.

Die Bitcoins werden von den Nutzern mit Hilfe von Softwareprogrammen (bezeichnet als „Clients„) verwaltet und in sog. „Wallets“ mit eigenen Krypto-Schlüsseln gruppiert, die in etwa einem individuellen Bankkonto entsprechen. Jeder Bitcointransfer wird in einer öffentlichen Datenbank gesammelt, die den Bitcoins angehängt wird (sog. Block Chain) und damit von jedermann überprüfbar ist.

Diese Beschreibung ist stark vereinfacht und zur Vertiefung empfehle ich Ihnen

Sind Bitcoins Geld und wenn ja, dann was für eine Art Geld? (zurück)

Bitcoins sind Geld, da Geld jedes anerkannte Zahlungs- oder Tauschmittel ist. Interessant wird die Frage, was für eine Geld Bitcoins sind.

  • Sie sind kein Naturalgeld (wie z.B. Muscheln, Pelze oder Tierprodukte) und auch kein Gewichtsgeld, wie z.B. Gold.
  • Ebenfalls sind Bitcoins kein Bargeld, wie anfassbare Münzen oder Banknoten.
  • Bitcoins sind aber auch kein Buchgeld (bzw. Giralgeld) oder E-Geld (wie z.B. PayPal-Geld). Beide Geldarten setzen voraus, dass deren Inhaber eine Forderung auf Auszahlung in Bargeld hat, wobei diese Forderung beim E-Geld digital verzeichnet ist. Bei Bitcoins gibt es jedoch keine zentrale Stelle, die sie ausgibt und damit keine Forderung.
  • Damit sind Bitcoins eine eigene Geldart für sich. Man könnte sie als digitale Zustände bezeichnen, die einen wirtschaftlichen Wert haben. Man spricht bei Bitcoins auch vom Kryptogeld, was auf die Art derer Erzeugung zurück geht. Eine andere Bezeichnung ist auch „Digitalgeld„, wobei dieser Begriff mit dem E-Geld verwechselbar ist.
Sind Bitcoins eine Währung? (zurück)

Als Währung wird Geld bezeichnet, dass von einem Staat als offizielles Zahlungsmittel anerkannt ist (ist es ein fremder Staat, spricht man von Sorten oder Devisen). Bitcoins sind jedoch von keinem Land als Zahlungsmittel anerkannt und damit zumindest keine offizielle Währung.

Bitcoins sind jedoch eine Privatwährung (auch Komplementärwährung genannt). Das heißt, Bitcoins sind Rechnungseinheiten, die einen wirtschaftlichen Gegenwert darstellen und Privatpersonen oder Unternehmen gehandelt werden. Damit sind sie z.B. mit Credits in Computerspielen oder Regionalwährung, wie dem Chiemgauer, vergleichbar.

Ist das Mining von Bitcoins zulassungspflichtig? (zurück)

Nein, das Mining (bzw. in Deutsch das „Schürfen“) von Bitcoins ist selbst nicht zulassungspflichtig. Vereinfacht gesagt ist es genauso wenig zulassungspflichtig wie der Druck von Spielgeld.

Eine Ausnahme kann jedoch vorliegen, wenn das Mining industrialisiert wird, also „Schürfrechte“ in Serverparks (so genannte Mining Pools) vergeben werden. In diesem Fall würde ich von einer Zulassungspflicht ausgehen.

Ist der Handel mit Bitcoins zulassungspflichtig? (zurück)

Auch der Kauf oder Verkauf von Bitcoins ist selbst nicht zulassungspflichtig, genauso wenig wie es der Aktienhandel ist.

Sind Dienstleistungen rund um Bitcoins wie der Börsenbetrieb, Kommissionsgeschäfte oder Finanzberatung zulassungspflichtig? (zurück)

Ja, Dienstleistungen rund um Bitcoins (Anlagevermittlung, Anlageberatung, multilaterale Handelssysteme, Abschlussvermittlung, Finanzportfolioverwaltung) stellen Finanzgeschäfte nach dem Zahlungsdiensteaufsichtsgesetz (ZAG) dar, die zulassungspflichtig sind.

Für weitere Informationen hierzu empfehle ich die Lektüre des Stellungnahme der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zu Bitcoins.

Worauf ist bei der Bezahlung mit Bitcoins in E-Commerce zu achten? (zurück)

Bitcoins werden auch in E-Commerce immer beliebter. Z.B. bieten die Shopify-Shops Bitcoins als Zahlungsart an. Diese Bezahlung wird über den Anbieter Bitpay abgewickelt.

Dabei fungiert der Bitcoin nur als Rechnungs- und Transfermittel. Tatsächlich wird der Betrag sofort in die jeweilige Währung zum aktuellen Kurs umgerechnet. Dasselbe gilt, wenn Geschäfte rückgängig gemacht werden.

In dieser Konstellation ist auch die Besteuerung unproblematisch. Wird eine mit 595 € verkaufte Ware in Bitcoins bezahlt, fließt exakt dieser Betrag auf das Konto des Verkäufers. Der Bitcoin ist dabei nur eine Transfer- also eine Zwischenwährung, über die das Geschäft ähnlich wie über PayPal abgewickelt wird. Es entsteht eine Betriebseinnahme von 500 € und die USt ist in Höhe von 19% also 95 € abzuführen.

Kompliziert wird es, wenn Bitcoins nicht nur eine Transferwährung, sondern das tatsächliche Entgelt ist. In diesem Fall berechnet sich die Betriebseinnahme anhand des Wertes des Bitcoins im Zeitpunkt dessen Transfers in das Händler-Wallet. Das ist beim Kauf selbst unproblematisch, da der Händler einen Bitcoin im Wert von 595 € erhält und die steuerliche Auswirkung daher gleich wie im obigen Beispiel ist.

Aber angenommen, der Bitcoin steigt innerhalb einer Woche und der Kunde erklärt den Widerruf des Vertrages. In diesem Fall sind die Leistungen zurück zu gewähren, so dass der Händler dadurch den sicher geglaubten Zuwachs von 595 € wieder zurück geben muss.

Meines Erachtens sollte darauf geachtet werden, dass Bitcoins in E-Commerce nur als Transferwährung verwendet werden.

Sind Bitcoins rechtlich als Sachen oder als Rechte zu behandeln? (zurück)

Weder noch. Bitcoins sind keine körperlichen Gegenstände und damit keine Sachen gem. § 90 BGB.

Bitcoins sind aber auch keine Rechte. Ein Recht ist der Anspruch von jemandem ein Tun oder Lassen zu fordern. Rechte können vertraglich begründet werden (z.B. Geldforderungen) oder wie Immaterialgüterrechte (z.B. Urheberrechte, Markenrechte, Patentrechte) durch den Gesetzgeber festgelegt werden.

Ein Bitcoin ist kein gesetzliches Immaterialgüterrecht, noch stellt er eine Forderung gegenüber irgendjemanden dar. Man kann natürlich von jemandem einen Bitcoin erwerben, woraus eine Forderung entsteht. Aber diese Forderung ist durch einen Vertrag vereinbart worden und ergibt sich nicht selbst „aus dem Bitcoin“.

Demzufolge sind Bitcoins weder Sachen noch Rechte, was Im Rahmen der Bestimmung von Vertragsarten bei Bitcoingeschäften relevant wird.

Was für eine Art rechtlicher Vertrag liegt beim Bitcoinerwerb vor? (zurück)
  • Es handelt sich nicht um einen Kaufvertrag gem. § 433 BGB, da nur Sachen gekauft werden können.
  • Es ist auch kein Rechtskauf gem. § 453 BGB, da Bitcoins keine Rechte sind (s.o.).
  • Ebenfalls ist es kein Tausch gem. § 480 BGB, da dieser traditionell nur den Tausch von Sachen oder Rechten beinhaltet (wobei sich das nicht direkt aus dem Gesetz ergibt und daher man sich m.E. darauf einigen könnte, auch Bitcoins darunter zu fassen).
  • Am besten passt ein Werkvertrag gem. § 631 BGB, bei dem ein Erfolg geschuldet wird, also das bestimmte Ergebnis einer Leistung (so genanntes Werk) stehen muss (wie z.B. die Herstellung einer Software). Der Erfolg ist bei Bitcoins der Transfer des digitalen Zustandes.
Sind Bitcoin-Delikte strafbar? (zurück)

Da Bitcoins keine Sachen sind, können nicht gestohlen werden, da ein Diebstahl gem. § 242 StGB die Wegnahme von Sachen voraussetzt. Jedoch kommen im Zusammenhang mit Bitcoins die folgenden Strafdelikte in Frage:

  • Datendelikte –  Der unberechtigte Zugriff auf fremde Bitcoins wird in der Regel mit Datendelikten wie dem Ausspähen von Daten § 202a StGB, Abfangen von Daten § 202b StGB, sowie der Datenveränderung § 303a StGB und Computersabotage gem. § 303a StGB einhergehen.
  • Computerbetrug – Wer auf Datenverarbeitungsvorgänge Einfluss nimmt und z.B. eine Handelsplattform dazu bringt Bitcoins in das eigene Wallet, statt der berechtigten Person, zu transferieren,  begeht zudem einen Computerbetrug gem. § 263a StGB.
Sind Bitcoins besteuerbar? (zurück)

Da Bitcoins werthaltige Güter darstellen, kann an deren Entstehung und deren Handel eine Steuerpflicht geknüpft werden kann. Dabei ist der rechtliche Hintergrund des Bitcoins für die Art der Besteuerung relevant.

Das heißt der Grundsatz „Pecunia non olet„, also „Geld stinkt nicht“ oder steuerrechtlich übersetzt „alles ist besteuerbar“ gilt auch für Bitcoins.

Ist das reine Halten von Bitcoins steuerpflichtig? (zurück)

Nein, da wir derzeit keine Vermögensteuer in Deutschland haben, also der reine Vermögensbestand nicht besteuert wird.

Ist der Handel mit Bitcoins steuerpflichtig? (zurück)

Wenn die Bitcoins sich im Betriebsvermögen befinden, also z.B. durch ein Unternehmen erworben werden, gilt dasselbe wie beim Mining. Die Differenz zwischen dem Anschaffungs- und Veräußerungspreis stellt einen steuerpflichtigen Betriebsgewinn dar. Das wäre z.B. der Fall, wenn ein gewerblicher Bitcoinminer weiter Bitcoins erwirbt.

Befinden sich Bitcoins dagegen im Privatvermögen, können die Gewinne aus Bitcoins als sog. Spekulationsgeschäft der Einkommensteuer unterliegen (§§ 22 Nr.2, 23 EStG). Voraussetzung ist, dass der Bitcoin innerhalb eines Jahres erworben und wieder veräußert wird und die Gewinne aus Spekulationsgeschäften im Jahr weniger als 600 € betragen. Wird der Bitcoin länger als ein Jahr gehalten ist der Gewinn steuerfrei.

FiFo-Methode: Um zu bestimmen welcher Bitcoin zuerst gekauft und welcher zuerst verkauft wurde, ist die Fifo-Methode anzuwenden („first in, first out“). Das bedeutet, dass der zuerst gekaufte Bitcoin als der zuerst verkaufte Bitcoin gilt. M.E. muss diese Methode pro Bitcoin-Wallet angewendet werden, da Bitcoin-Wallets separate Portfolios darstellen, deren Bitcoinbewegungen sich voneinander einfach trennen lassen.

Ist das Mining einkommensteuerpflichtig? (zurück)

Das kommt drauf an, ob das Mining privat oder gewerblich betrieben wird. Sobald das Mining auf die nachhaltige Erzielung von Gewinnen ausgerichtet ist, liegt ein Gewerbe gem. § 15 EStG vor.

D.h. wer im Hintergrund Bitcoins schürft, weil der Rechner „sonst nichts zu tun“ hätte, wird in der Regel nicht gewerblich handeln. Wer sich dagegen Rechner anschafft und damit gezielt in die Bitcoinerzeugung investiert, um so Geld zu verdienen, wird gewerblich handeln.

In diesem Fall stellen Bitcoins steuerrechtlich relevante Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens dar, die mit den Kosten der Herstellung anzusetzen sind. Werden die Bitcoins später abgegeben, stellt die Differenz zwischen den Herstellungs- und dem Abgabepreis den Gewinn dar.

Ist das Mining umsatzsteuerpflichtig? (zurück)

Nein, die Herstellung selbst stellt keine Lieferung oder sonstige Leistung im Sinne des § 1 Abs.1 UStG dar, d.h. es liegt kein Umsatz vor, an den die Steuerpflicht geknüpft wird.

Ist der Handel mit Bitcoins umsatzsteuerpflichtig? (zurück)

Die Verwendung von Bitcoins als Zahlungsmittel ist keine Leistung im Sinne des § 1 Abs.1 UStG und damit umsatzsteuerfrei. Das heißt wer mit Bitcoins bezahlt, muss keine Umsatzsteuer leisten.

Anders sieht es dagegen aus, wenn jemand Bitcoins veräußert. In diesem Fall handelt es sich um eine sonstige Leistung die grundsätzlich steuerbar ist, aber steuerfrei sein könnte.

Eine Steuerfreiheit für Geschäfte mit gesetzlichen Zahlungsmitteln gem. § 4 Nr. 8b UStG scheidet aus, da Bitcoins keine gesetzlich anerkannten Zahlungsmittel sind. Erwogen wird eine Steuerfreiheit nach  § 4 Nr. 8c UStG als „Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren„, wobei die Vorschrift analog angewendet werden müsste, da Bitcoins keines dieser Wirtschaftsgüter darstellen (zu Bitcoins als Forderungen s.o.).

Das heißt, bis das Bundesministerium für Finanzen keine klare Erklärung heraus gibt, kann sich jeder seine eigene Meinung bilden. Ich würde mich auf die Steuerfreiheit berufen. Auch wenn die Finanzbehörden eine Steuerpflicht sehen, kann dieser Streit immer noch vor den Finanzgerichten ausgefochten werden.

Können Steuerbehörden Bitcoinflüsse überwachen oder sind Bitcoins anonym? (zurück)

Bitcoins selbst sind für sich anonym. Allerdings sind sie über die Signatur zu einem Bitcoin-Wallet zurück verfolgbar. Wer den Inhaber des Wallets kennt, kann auch die Bitcoinflüsse nachvollziehen.

Zudem können reguläre Geldflüsse, z.B. bei Bitcoingeschäften nachvollzogen werden. Da eine Steuerhinterziehung erst nach 10 Jahren verjährt und die staatlichen Überwachungsmaßnahmen sich fortentwickeln, empfehle ich die Einnahmen aus Bitcoins gegenüber dem Finanzamt zu erklären.

Vollzugsdefizit: Der Staat hat eine Pflicht für eine Überwachung der Geldflüsse und damit gleichmäßige Besteuerung als Gleichheitsprinzip gem. Art 3 GG zu sorgen  (s. BVerfG, 09.03.2004 – 2 BvL 17/02 „Vollzugsdefizit“). Dies ist ein wesentliches Argument für eine staatliche Überwachung der Bitcoingeschäfte, da bei Ungleichbehandlung der Staat seinen Besteuerungsanspruch bei Spekulationsgeschäften verlieren könnte.

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Videobeoüberwachung von Arbeitnehmern – Rechtsbelehrung Folge 12 (Jura-Podcast)05 Mar 201401:03:21

 

Das Thema dieser Folge hat unser Gast, die Rechtsanwältin und Datenschutzbeauftragte Bea Hubrig gleich mitgebracht. Sie hat einen Prozess gegen ein Unternehmen gewonnen, das jedem bekannt sein dürfte. Dabei erstritt sie ein Schmerzensgeld in Höhe von 3.500 Euro für ihren Mandanten, nachdem das Gericht feststellte, dass er in den Arbeitsräumen rechtswidrig per Video überwacht wurde.

Wir klären auf um welches Unternehmen es sich handelte,

  • sprechen über die Grenzen zulässiger Videoüberwachung,
  • erklären wann Mitarbeiter per Webcam beobachtet werden dürfen,
  • wann sie zu Beweiszwecken per Handy fotografiert werden dürfen
  • und warum Plutonium in dieser Folge ebenfalls eine große Rolle spielt.

Es wird also spannend und gefährlich.

Beachten Sie bitte auch den unauffällig im Podcast untergebrachten Linktipp von einem der Moderatoren: richter.fm.

Falls Sie sich zudem wie Herr Richter zwischen den Grundrechten verlieren, finden Sie hier eine kurze Zusammenfassung:

Allgemeine Handlungsfreiheit (Art.2 Abs.1 GG)
+
Schutz der Menschenwürde (Art.1 Abs.1 GG)
= Allgemeines Persönlichkeitsrecht,
welches beinhaltet:
1. Recht auf informationelle Selbstbestimmung
(umgesetzt in Bundesdatenschutzgesetz)
und
2. Recht am eigenen Bild
(umgesetzt im Kunsturhebergesetz).

Ich weiß, das ist auf den ersten Blick nicht so einfach. Aber ich hoffe, der Podcast ist auch ohne diesen Hinweis zu verstehen

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Disclaimer und andere Urban Law Legends – Rechtsbelehrung Folge 11 (Jura-Podcast)09 Jan 201401:39:09

Das ist Spökes, das ist Nonsens, das ist Unfug

sagt unser Gast Henning Krieg (Syndikusanwalt Law-Blogger) in der heutigen Podcastfolge. Gemeint sind viele der Disclaimer und Rechtsmythen, die im Internet verbreitet werden.

Marcus Richter und ich haben unsere Follower und Hörer dazu aufgerufen, uns Beispiele solcher Disclaimer einzuschicken und haben (fast) alle besprechen, widerlegen oder auch bestätigen können. An dieser Stelle ein großes Dankeschön, Eure Tipps, Vorschläge und Kommentare helfen uns riesig beim Podcasten.

Im Folgenden die Übersicht aller besprochen Disclaimer & Mythen mit weiterführenden Hinweisen, Anmerkungen und Zeitmarken (hh:mm:ss):

  • 00:03:45 – Linkdisclaimer – Linkdisclaimer sind überflüssig, da die Haftung für Links gesetzlich geregelt ist und nicht pauschal durch einen Disclaimer ausgeschlossen werden kann. Zum einem haftet für fremde Rechtsverstöße nur derjenige, der sie sich zu Eigen macht (z.B. „Das was hier steht, sehe ich genauso: http://…“ oder die Rechtsverstöße offensichtlich sind (z.B. Links zu illegalen Musikdownloads). In solchen Fällen verbreitet man das Unrecht jedoch weiter und dagegen hilft kein pauschaler Disclaimer. Allenfalls können ausdrückliche Hinweise das Unrecht, welches per Link weiter verbreitet wird, wiedergutmachen (z.B. „Was dort steht, halte ich für unzutreffend“) oder die Verbreitung ist durch die Pressefreiheit gedeckt (Heise vs. Musikinduistrie).
  • 00:12:10 – Keine Abmahnung ohne vorherigen Kontakt – Diesen Disclaimer findet man oft in Impressen (auch als Video). Er hat jedoch keine Wirkung und sollte wenn schon, dann höflich formuliert werden. Zudem kann dieser Disclaimer „ins Auge gehen“, wenn man sich selbst nicht an den eigenen Disclaimer hält und andere ohne vorherigen Kontakt abmahnt.
  • 00:17:45 – E-Mail Disclaimer (diverse Arten) – Diese „Disclaime“r sind rechtlich ohne Bedeutung und eher als „Angstklauseln“ zu verstehen, wenn man von seltenen Ausnahmen absieht. Weitere Ausführungen zu E-Maildisclaimern finden Sie bei der RAin Sieling,  RA Vetter und RA Dr. Ernst. Eine Sammlung von rund 150 dieser Stilblüten findet sich im „Angstklauseln“-Blog.
  • 00:33:05 – ©-Zeichen als Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz – Das Urheberrecht entsteht automatisch wenn dessen gesetzliche Voraussetzungen vorliegen und nicht weil jemand es bestimmt. Das ©-Zeichen ist daher nur ein Hinweis auf ein eventuell bestehendes Urheberrecht. Trotzdem ist es sinnvoll das Zeichen zu nutzen, um auf diese Art und Weise die unberechtigte Nutzung von Inhalten durch diejenigen zu verhindern, die diesem Rechtsmythos glauben.
  • 00:37:45 – No copyright infringement intended – Dieser Disclaimer nützt wenig, da Urheberrechtsverstöße auch ohne Vorsatz begangen werden können.
  • 00:39:55 Meldet sich der Urheber auf Anfrage nicht, darf ich dessen Werk nutzen – Nein, keine Meldung ist eher ein Verbot als eine Einwilligung.
  • 00:40:00 – Inhalte auf Social Media Plattformen dürfen frei verwendet werden – Die Verwendung der Nutzerinhalte ist nur im Rahmen der Plattformfunktionen zulässig. (s. Beitrag Teilen im Netz – oder die rechtlichen Grenzen und Gefahren der Verwendung von User Generated Content bei Facebook, Google+, Youtube, Twitter, Instagram & Co.
  • 00:41:16 – Haben Social Media Plattformen alle Rechte an den Nutzerinhalten – Im Regelfall behalten sich die Plattformen Rechte zur Nutzung der Inhalte, um die Inhalte verwalten oder um sie zu Werbezwecken nutzen zu können (z.B. so genannte Sponsored Stories bei  Facebook). Es ist jedoch bereits zweifelhaft, ob die letztere Rechteeinräumung wirksam ist. Der Vorbehalt aller Rechte wäre unwirksam.
  • 00:44:45 – Ein Zitat ist zulässig, wenn der Name der Quelle angegeben wurde – Dadurch vermeidet man ein Plagiat, aber nicht eine Urheberrechtsverletzung. Diese setzt vor allem voraus, dass das Zitat als Beleg der eigenen Gedanken dient.  So ist es zulässig bei einer Diskussion ob Vanilla Ice Musik von Queen übernommen hat, zu Vergleichszwecken kurze Auszüge aus diesen Stücken abzuspielen. Dagegen wäre es nicht zulässig Passagen aus anderen Musikstücken in das eigene Werk zu übernehmen, damit das eigene Stück besser klingt. Weitere Erklärungen zu Zitaten finden Sie in den Beiträgen Texte richtig zitieren, statt plagiieren (Anleitung mit Checkliste) und Wann ist ein Bildzitat erlaubt? – Anleitung mit Beispielen und Checkliste.
  • 00:46:35 – Kurze Musikschnipsel bis zu 3 Sekunden, 3 Akkorden oder Texte bis zu 100 Wörtern sind nicht urheberrechtlich geschützt – Bei Musikstücken können schon „wenige Tonfetzen“ geschützt sein. Auch bei Texten kann bereits ein kurzer Limerick die für das Urheberrecht nötige Schöpfungshöhe erreichen.
  • 00:49:35 – Wer in die Kamera lächelt, erklärt sich mit der Veröffentlichung eines Bildes im Internet einverstanden – Ja, aber nur, wenn die Person weiß, dass das Bild online veröffentlicht wird (Disco-Fotos).
  • 00:52:30 Ab 5 Personen im Bild brauche ich deren Einwilligung nicht, um das Bild zu veröffentlichen – Das ist nicht wahr und gilt nur, wenn es eine öffentliche Versammlung, Aufzug oder ein ähnliches Beisammensein ist, bei dem die Teilnehmer einen gemeinsamen Zweck verfolgen.
  • 00:56:40 – ebay-Klausel 1: Nach dem neuen EU-Recht gebe ich keine Garantie – Das ist so nicht richtig, jedoch kann die Gewährleistung durch Privatpersonen ausgeschlossen werden. Dazu verweise ich auf den Beitrag 7 volkstümliche Rechtsirrtümer bei Ebay bei Hoaxbusters.
  • 01:00:14 – ebay-Klausel 2: Negative Bewertungen nach Absprache – Auch diese Klausel ist unzulässig, man darf den Käufern nicht die Meinung verbieten. Jedoch gibt es Grenzen für zulässige Bewertungen. So müssen die behaupteten Tatsachen wahr sein und die Meinungen dürfen die Grenze zur Beleidigung nicht überschreiten.
  • 01:02:10 „Arschloch“ stellt laut Kölner Gerichten keine Beleidigung dar – Das kommt ganz auf den Zusammenhang an und die im Podcast angesprochene Entscheidung des LG KölnDie Bezeichnung eines Prozeßgegners in einem Internetforum als „Arschloch“ ist keinen Beleidigung, sondern eine „pointierte Äußerung“ des Mißfallens“ sollte als ein Ausnahmefall betrachtet werden.
  • 01:04:10 (Fast) Das Ende dieses Podcasts
  • 01:05:00 – Mein Blog ist privat, denn ich verdiene damit ganz wenig und nur über Spenden – Die Schaltung von Werbung oder Einnahme von Spenden kann dazu führen, dass ein Blog geschäftlich wird und damit strengeren gesetzlichen Anforderungen unterliegt.
  • 01:08:00 – Mein Privatblog braucht kein Impressum – Das Gesetz stellt beim Impressum nicht zwischen privat und geschäftlich. Allerdings entfällt bei Privatblogs das Risiko von Wettbewerbern abgemahnt zu werden (so denn sie tatsächlich privat sind).
  • 01:10:35 Keine Gewähr für die Richtigkeit, Vollständigkeit und Aktualität der bereitgestellten Inhalte der Website – Zum einem kann ein Websiteinhaber einem Websitebesucher ohne eine Vorschaltseite oder Registrierung nicht nachweisen, dass er das Impressum tatsächlich gelesen hat. Zum anderen birgt die Klausel eine Abmahnungsgefahr. Denn sie kann gegen die Pflicht verstoßen, Verbraucher über Umstände wie Preise, Versand, etc. verbindlich zu informieren. . Sie sollte daher allenfalls punktuell und deutlich sichtbar, z.B. unter Artikeln, verwendet werden.
  • 01:16:50 Juristen ist der Zutritt verboten – Das „virtuelle Hausrecht“ erlaubt es zwar Personengruppen oder Personen von Webangeboten auszuschließen, jedoch nur wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Das ist bei einer pauschalen Ausgrenzung von Juristen nicht der Fall.
  • 01:18:05 – Verlinkung dieser Website ist ohne Zustimmung verboten – Deep Links sind zulässig, außer es wird ein Zugangsschutz überwunden (Paperboy, Screen Scraping)
  • 01:23:00 Ich widerspreche allen Werbezusendungen – E-Mailwerbung darf ohnehin nur mit Einwilligung der Empfänger verschickt werden. Bei der Postwerbung sieht es anders aus, allerdings wird man dem Versender nachweisen müssen, dass er diesen Widerspruch tatsächlich gesehen hat.
  • 01:24:00 – Rechtsanwälte können von sich aus Abmahnungen aussprechen – Nur wenn deren eigene Rechte verletzt worden sind, Ansonsten nur wenn der Anwalt durch einen Mandanten beauftragt worden ist.
  • 01:28:05 Man kann mir nicht nachweisen, dass mir die Abmahnung zugegangen ist – Der Abmahnende muss zuerst nur nachweisen, dass die Abmahnung abgeschickt worden ist. Der Empfänger kann zwar theoretisch bestreiten, dass er die Abmahnung nicht erhalten hat, jedoch wird ihm der Nachweis des Nichtzugangs praktisch sehr schwer fallen.
  • 01:29:32 Das deutsche Recht gilt für mich nicht, da ich ausländische Domains/Server nutze – Nein, grundsätzlich gilt das Recht des Landes in dem man sitzt und zusätzlich des Landes, dessen Bürger als Zielgruppe adressiert werden. Das im Podcast angesprochene Beitrag des RA Feldmann BGH bejaht Zuständigkeit deutscher Gerichte bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen auf der Website der New York Times und das Urteil zur Arzneimittelwerbung im Internet.
  • 01:36:25 Der Rechtsweg ist ausgeschlossen – Das LG Hannover entschied 2009, dass diese Klausel bei einem Radiogewinnspuel wirksam ist und die gerichtliche Geltendmachung von Ansprüchen aus Gewinnspielen verhindern kann. Update 10.01.2014 mit Dank für den Hinweis an RA Sebastian Hoegel: Das OLG Dresden bei einem Postkartengewinnspiel war allerdings einer anderen Ansicht. D.h. es leider doch nicht so klar, ob die Klausel wirksam ist.
Weitere Beiträge zu Disclaimern und Rechtsmythen:

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Liebes- und andere Briefgeheimnisse – Rechtsbelehrung Folge 10 (Jura-Podcast)25 Nov 201300:35:47

 

Ich werde häufig gefragt, ob Abmahnungen veröffentlicht werden dürfen. Wie ein anständiger Jurist antworte ich dann mit einem „es kommt drauf an“. Denn die Antwort hängt von vielen Faktoren ab. Z.B. dem Grund der Abmahnung, dem Umfang der Veröffentlichung oder entgegenstehenden Persönlichkeits- und Unternehmensrechte der Abmahner. Nicht minder kompliziert ist die Frage, wann fremde E-Mails veröffentlicht werden dürfen.

In dieser Folge der Rechtsbelehrung gehen wir auf alle diese Faktoren ein und besprechen auch, welche Folgen bei Verstößen drohen. Ebenfalls haben wir es wieder geschafft das Ziel von 45 Minuten einzuhalten, so dass wir nun mehr Zeit für die nächsten Folgen gut haben.

Zur Vertiefung empfehle ich die folgenden Artikel:

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Drohnen – Rechtsbelehrung Folge 9 (Jura-Podcast)30 Oct 201300:41:02

In dieser Folge widmen wir uns den rechtlichen Fragen rund um Drohnen, also unbemannten Flugobjekten. Dabei konzentrieren wir uns auf Geräte für den Privateinsatz wie die Ar.Drone von Parrot, mit der unlängst die Kanzlerin Bekanntschaft machen durfte. Dazu besprechen wir die folgenden Fragen:

  1. Thema: „Aufstiegsgenehmigung“ (04:20) – Wir erklären, wann Drohnen nur mit einer Aufstiegsgenehmigung betrieben werden dürfen.
  2. Thema: „Grundstücks- & Persönlichkeitsrechte“ (19:20) –  In diesem Teil des Podcasts geht es vor allem um die Frage, ob Drohnen fremde Grundstücke überfliegen und Aufnahmen von Menschen machen dürfen.
  3. Thema: „Drohnenabwehr“ (29:00) – Die Frage wie man sich gegen unberechtigte Drohnen wehren oder sie sogar „abschießen“ kann, gehört zu den spannendsten, aber am wenigsten geklärten Aspekten der Drohnennutzung. Dabei stellt sich vor allem die Frage, ob Drohnen mit ihren Minikameras potentiell so gefährlich sind, dass man sich schon auf Verdacht gegen sie wehren kann und sie deswegen generell im privaten Bereich verboten werden sollten.

Zur Vertiefung empfehle ich die folgenden Artikel:

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Von Fanblogs, Fan-Fiction & Let’s Plays – Rechtsbelehrung Folge 8 (Jura-Podcast)25 Sep 201301:14:22

 

Als Jugendlicher habe ich es geliebt, meine eigenen StartTrek-Geschichten zu schreiben und auch gleich die passenden Buch-Cover zu entwerfen. Damals habe ich weder daran gedacht, dass das dieses Hobby „Fan Fiction“ heißt, noch dass es rechtlich problematisch sein könnte. Wobei ich damals kein Internet hatte und damit auch nicht die Probleme, vor denen Fan-Fiction-Autoren heute stehen.

Genau um diese Probleme geht es in dieser Folge, in der wir erklären ob und im welchen Umfang es erlaubt ist das eigene Fantum auszuleben. Sei es Fan-Fiction, das Führen eines Fanblogs, Modding von Computerspielen oder Let’s Plays bei Youtube.

  1. Thema: „Fanblogs“ (06:00) – Wir erklären im welchen Umfang Fans Meldungen verbreiten, Blogs mit offiziellem Material ausschmücken und Domains mit den Objekten ihres Fantums reservieren dürfen.
  2. Thema: „Fan-Fiction“ (23:30) –  Auch Charaktere und Settings (Sujets) von Büchern, Filmen oder Computerspielen können urheberrechtlich geschützt sein. Wir erläutern zum einen die Voraussetzungen dieses so genannten „Gestaltungs- & Fabelschutzes“. Zum anderen erklären wir, was Fan-Fiction-Autoren beachten müssen, um keine rechtlichen Probleme zu bekommen. Zur Vertiefung verweise ich auf die Folge 99 des Jurafunk-Podcasts, die sich Pipi Langstrumpf widmet. Und an dieser Stelle nochmal Glückwunsch zu mittlerweile über 100! großartige Podcastfolgen an die Kollegen Dircks & Krasemann.
  3. Thema: „Parodie & Fair Use“ (36:40) – Im Rahmen der Fan-Fiction unterhalten wir uns über das Recht auf Parodie sowie das amerikanische „Fair Use“, von dem auch das Recht auf Remix und Fan-Fiction abgeleitet wird und zeigen dessen Vor- als auch Nachteile auf.
  4. Thema: „Porno-Persiflagen“ (46:00) – Wir sparen auch die erotischen Spielarten der Fan-Fiction und dabei besonders die berühmt-berüchtigten Porno-Persiflagen nicht aus.
  5. Thema: „Let’s Plays und Modding“ (53:00) – Zum Fandom gehören auch Abwandlungen und Ergänzungen von Computerspielen (Modding) oder Let’s Plays. Bei den letzteren filmen Gamer den Spielverlauf ab und kommentieren diesen. Da auch Computerspiele samt der Spielegrafik urheberrechtlich geschützt sind, müssen dabei bestimmte Regeln beachtet werden, auf die wir eingehen.

Als Quintessenz würde ich die Ratschläge für Fans wie folgt zusammenfassen:

  1. Nach Hinweisen der Rechteinhaber auf deren Websites oder per Suchmaschine suchen.
  2. Je umfangreicher das Projekt, desto eher sollte man bei den Rechteinhabern um eine Erlaubnis dafür bitten.
  3. In Titeln und schon gar nicht in Domains die geschützten Marken, Buch- oder Filmnamen nennen.
  4. So wenig fremde Gedanken wie möglich übernehmen (z.B. nur als Rahmenhandlung).
  5. Zweifelhaften Kontext (Pornografie, Gewalt, etc.) vermeiden.
  6. Deutlichen Disclaimer aufnehmen, z.B.: („Diese Geschichte basiert unabhängig auf der Buchreihe „Harry Potter“ der Autorin J.K.Rowling. Die Rechte an den Charakteren und dem Sujet stehen J.K.Rowling, bzw. den jeweiligen Rechteinhabern zu.„).

Insgesamt ist es, so finden wir, eine schöne Folge geworden. Wir hoffen, das Zuhören macht ebensoviel Spaß wie die Produktion..

Das ist wohl die zetteligste & zotigste Podcastfolge geworden. Mit @monoxyd und #BDSM #rechtsbelehrung pic.twitter.com/rT2W7FXKPy

— Thomas Schwenke (@thsch) September 23, 2013

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Rechtsfragen digitaler Kommunikation – Rechtsbelehrung Folge 7 (Jura-Podcast)24 Jul 201301:12:17

Als Reaktionen auf PRISM und sonstige Datenzugriffe von Geheimdiensten, empfehlen Politiker und Datenschützer E-Mails zu verschlüsseln. Wir haben uns gefragt, ob ein durchschnittlicher Bürger überhaupt weiß, wie das geht. Dann haben wir weiter gedacht und bemerkt, dass wir heutzutage fast komplett ohne Papier korrespondieren, vielen aber gar nicht klar ist, welche Folgen das hat.

Und so kamen wir auf die Idee eine Folge über die juristischen Fragen digitaler Kommunikation zu machen. Auf die Politik versuchen wir zu verzichten, auch wenn sie immer wieder mit hinein spielt.

Wir geben auch ganz offen zu, dass diese Folge eine Extraportion Nerdigkeit enthält, die entsteht wenn sich ein Informatiker und ein Jurist treffen. Wenn Sie also vorher noch nichts von Verschlüsselungen gehört haben, hilft diese Anleitung uns besser zu verstehen.

  1. Thema: „E-Mails und Verträge“ (02:25) –  In diesem Teil erklären wir die verschiedenen gesetzlichen Formen (Schriftform, Textform, elektronische Form) und was sie rechtlich bedeuten. Zum Beispiel, ob Verträge per E-Mail wirksam sind. Oder ob eine E-Mail ausreicht, wenn die AGB einer Plattform eine schriftliche Kündigung fordern.
  2. Thema: „Beweiswert von E-Mails“ (25:00) –  Anschließend diskutieren wir, welchen Beweiswert eine E-Mail hat. Wir vergleiche sie mit einfachen Briefen, Einschreiben, Faxen und räumen mit dem Mythos auf, dass ein Einschrieben ein sicheres Beweismittel ist. Ferner gehen wir auf Verschlüsselungsarten, wie fortgeschrittene und qualifizierte elektronische Signaturen sowie deren rechtliche Bedeutung ein. Ebenso sprechen wir über den E-Post Brief und De-Mail. Zum Schluss ist Markus entsetzt, als ich ihm sage, dass die E-Mail auch für Anwälte als hinreichend sicher für vertrauliche Kommunikation gilt. Das werden wir dann demnächst wohl doch überdenken müssen.

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Jugendsünden – Obiter Dictum 1120 Dec 202301:12:00

In unserem freien Format sprechen wir zum einen über (potentiell) strafrechtlich relevante Jugendsünden aus der Vergangenheit eurer Podcast-Hosts. Wenn Ihr übrigens mehr über uns erfahren möchtet, könnt Ihr das in diesen Video-Interviews:

Des Weiteren erläutern wir das Bezahlmodell von Meta, die Zulässigkeit der Anti-Adblocker-Maßnahmen von YouTube und Ihr könnt der einzigartigen Konstellation, bei der sich ein Meta- und ein YouTube-Premium-Abonnent in einem Podcast treffen, beiwohnen.

Wir möchten abschließend bei unseren Hörerinnen und Hörern bedanken und wünschen euch entspannte Feiertage und ein großartiges Jahr 2024!

Apropos Weihnachten: Den erwähnten Podcast „Indiefresse“ von Richter könnt Ihr hier abonnieren und bei Steady unterstützen! Dankeschön!

Zeitmarken
  • 00:00:00 – Begrüßung, Schlittenfahren, Wombats und Unterbodenbeleuchtung für Aktenschränke.
  • 00:13:00 – Videointerviews mit den Hosts der Rechtsbelehrung mth-training.
  • 00:15:00 – Werbung für den besten Gaming-Podcast „Indiefresse“ von Marcus Richter und Denis Kogel.
  • 00:18:00 – Aufruf zu mehr Podcast-Liebe.
  • 00:23:00 – „Einwilligung oder Geld“ – das neue „freiwillige“ Bezahlmodell von Meta.
  • 00:33:00 – Verstößt der Adblocker-Blocker von YouTube gegen das Gesetz?
  • 00:36:45 – Jugendsünden: Hacking, Datenhehlerei, Ausspähen von Daten und die Strafbarkeitsverjährung bei Cybercrime.
  • 00:45:00 – Ausspähen von Daten als Wette.
  • 00:52:00 – Digitale Zutrittsverbote im Bundeswaldgesetz?
  • 00:58:00 – Klimagewissen als Kündigungsgrund?

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Google Glass – Rechtsbelehrung Folge 6 (Jura-Podcast)15 May 201301:20:15

 

In der sechsten Folge dreht sich alles rund um Google Glass, Datenbrillen und deren rechtliche Aspekte. Als Gast haben wir Hannes Schleeh (Google+, Twitter, Bloggercamp) zugeschaltet, der von seinem „Glass“-Experiment auf der re:publica 13 berichtet. Die letztgenannte Veranstaltung ist auch der Grund weshalb meine Stimme diesmal etwas tiefer klingt als sonst.

  1. Thema: „Glass-Experiment“ (09:40) –  Hannes Schleeh hat sich mit einem Google Glass-Replikat unter die Menschen begeben und beobachtet, wie sie auf ihn reagieren. Die Bandbreite reichte von positiven Reaktionen bis zu einem angebotenem Faustschlag ins Gesicht.
  2. Thema: „Persönlichkeits-, Haus- & Datenschutzrechte“ (18:50) –  Wir diskutieren über die rechtlichen Herausforderungen, die Datenbrillen mit sich bringen. Insbesondere gehen wird auf Persönlichkeits-, Datenschutz-, Haus- und Notwehrrechte sowie das Recht am eigenen Bild ein. Weitere Themen sind die Nutzung von Glass beim Autofahren sowie Verhaltensgebote für Glassträger.

Die besprochenen Punkte finden sich auch in meinen Blogbeiträgen „Welcome Cyborgs !-) Teil 1 – Die 10 Risiken von Google Glass“ sowie „Welcome Cyborgs !-) Teil 2 – Wird Google Glass sich durchsetzen?„. Beide trugen zu der Blogparade „If I had Glass“ von Gerhard Schröder bei.

http://schleeh.de/das-google-glass-experiment-auf-der-republica-rpstory13/

Hannes Schleeh hat den Herstellungsprozess seiner Glass-Replica sowie die Erfahrungen auf der re:publica in seinem Blogbeitrag „Das Google Glass Experiment auf der re:publica #rpstory13“ beschrieben. Bild teraeuro CC-BY

Ferner sprachen wir den Beitrag „The Google Glass feature no one is talking about“ von Mark Hurst sowie „Google Glass, IT-Brillen und informationelle Selbstbestimmung“ von Dr. Thilo Weichert an.

Hier lang geht es zum Hinweis auf diese Folge und dem Flatter-Button meines Podcastpartners Marcus Richter. Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge sowie Bewertungen bei iTunes.

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Die Datenschutzerklärung – Rechtsbelehrung Folge 4 (Jura-Podcast)19 Mar 201301:45:16

Nachdem die letzte Podcastfolge ganz im Zeichen des Impressums stand, widmen wir uns jetzt der Datenschutzerklärung, die ebenfalls jeder Onlineanbieter haben muss. Da der Datenschutz kein einfaches Thema ist und wir versuchen möglichst alle Fragen zu beantworten, ist auch diese Folge etwas länger geworden.

Neues Logo: Wir bedanken uns bei Manniac (Blog, youtube, Facebook, tumblr, Twitter) für das neue Bildlogo, mit dem wir ab heute unseren Podcast schmücken können.

  1. Thema: „Kennzeichen als Freiwild?“ (02:40) –  Dürfen Autos samt Kennzeichen fotografiert werden? Eine Nutzerin fotografierte ein Auto mit dem Logo der kontrovers diskutierten Band Frei.Wild und stellte es bei Facebook ein. Daraufhin wurde Ihr damit gedroht, dass sie damit gegen das Gesetz verstoßen hat und das Bild entfernen muss. Wir klären ob sie wirklich ein Grund zur Sorge hat oder Autos beliebig fotografiert werden dürfen.
  2. Thema: „Datenschutzbelehrung“ (14:00) –  Bei dem Hauptthema widmen wir uns zuerst den Datenschutzgrundlagen und gehen dann alle notwendigen Punkte der Datenschutzerklärung durch, inklusive Tracking & Cookies, Newsletter und Auskunftsrechten.
  3. Thema: „Datenschutz & Konsequenzen“ (1:18:00) –  Zusätzlich zu der Datenschutzerklärung sprechen wir über die Grundlagen des Datenschutzes als Ausfluss der Menschenwürde und welche Konsequenzen bei Verstößen gegen das Datenschutzrecht drohen.

Wir freuen uns wieder über Kommentare und Themenvorschläge für die nächsten Folgen.

 Links zum Podcast:

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Das Impressum – Rechtsbelehrung Folge 3 (Jura-Podcast mit der neuen Bildersuche, Likes und der Impressumspflicht)18 Feb 201301:26:34

Die Impressumspflicht könnte man mit einer juristischen Mücke vergleichen. Es ist keine wesentliche Regelung, die jedoch sehr nervig werden kann.

Diese Podcastfolge (zu den vorhergehenden) haben wir der Impressumspflicht gewidmet und festgestellt, dass wir zu dem Thema gut und gerne zwei Podcasts hätten machen können. Daher ist diese Folge rund 90min lang, aber wir sind noch in der Experimentierphase und da darf man auch die zeitlichen Grenzen austesten. Unser Ziel sind künftig 60 Minuten, außer die Zuhörer mögen es länger.

Seit der Folge haben wir auch ein großartiges Intro für das wir uns bei Sounddesigner Sebastian Simmert bedanken. Zudem steht unser Podcast ab nun unter der Creative Commons BY-ND-Lizenz.

  1. Thema „Datenschützer unterliegen Facebook“ (04:55) – Die Datenschutzbehörde in Schleswig-Hostein untersagte Facebook den Nutzern eine Klarnamenpflicht aufzuzwingen und forderte ein Recht auf Pseudonyme. In der ersten Entscheidung war das Verwaltungsgericht S-H jedoch der Ansicht, dass das deutsche Datenschutzrecht für Facebook nicht anwendbar ist.
  2. Thema „Neue Google Bildersuche“ (06:45) – Wir sprechen über die Zweifel daran, ob Googles kommendes Update der Bildersuche urheberrechtlich zulässig ist und über die Aktion „Verteidige Dein Bild„.
  3. Thema „Ein Like muss kein Gefallen ausdrücken“ (10:20) –  Das Landgericht Hamburg hat entscheiden, dass ein Like eine wertneutrale Äußerung ist (s. „Wegweisende Gerichtsentscheidung: Facebook-Like endlich entschärft?„). Unsere Ansichten zu dem Urteil gehen jedoch auseinander.
  4. Thema „Die Impressumspflicht“ (15:40– Da die Impressumspflicht und vor allem die Abmahnungen bei Impressumsfehlern dank Facebook wieder sehr aktuell geworden sind, widmen wir den Hauptteil des Podcast den Fragen rund um dieses Thema. Dabei widmen wir uns auch den Social Media Profilen. Links zur Impressumspflicht stehen weiter unten.

Wir freuen uns wieder über Kommentare, Themenvorschläge für die nächsten Folgen.

Links zur Impressumspflicht

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